Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Entführung und Notzucht – Freispruch aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/65
Datum
29.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Entführung und Notzucht ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Entführungen in Tateinheit mit (versuchter) Notzucht vorliegen und der Freispruch entfällt; den Strafausspruch hob der Senat auf. Begründend stellte der BGH u. a. auf gemeinsame Nötigungshandlungen, Tateinheit und nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit ab und verwies zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme an der gemeinsamen Ausführung der Nötigungshandlung begründet Mittäterschaft bei Sexualdelikten auch dann, wenn nicht alle Handelnden den Beischlaf vollziehen.

2

Eine Entführung wider Willen kann in Tateinheit zur vollendeten oder versuchten Notzucht stehen, wenn dieselbe Willensbetätigung beide Straftatbestände verwirklicht.

3

Ein Freispruch wegen Freiheitsberaubung ist nicht zu belassen, wenn derselbe einheitliche Tatkomplex aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar zu beurteilen ist.

4

Die erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit ist bei erhaltener Erinnerung und zielgerichtetem, teilweiser Rücksichtnahme nicht ohne Weiteres als Ausschluss der Schuldfähigkeit anzusehen.

5

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, soweit die Änderung durch die in der Hauptverhandlung bzw. im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Hinweise und Tatfeststellungen gedeckt ist; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus ██, den Baggerführer Theodor █████████████████, geboren ████████████ 1935 in █████████, Kreis █, den Baggerführer Hagen █████████████████, aus █████████, ██, geboren ██ 1940 in ███████████████████████, ██ aus ██, den Raupenführer Hans-Josef ████, geboren ███ ████ in █, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger des Angeklagten M.,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. März 1965

a) dahin geändert, dass 1. die Angeklagten der zweifachen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht und mit versuchter Notzucht schuldig sind, 2. der Freispruch wegfällt;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau ███████ in Tateinheit mit Notzucht und wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau ████████ in Tateinheit mit versuchter Notzucht unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt und sie von dem Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen.

Ihre Revisionen erheben die Sachbeschwerde. Was sie zur Begründung vortragen, greift nicht durch, weil sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen oder sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wenden.

Die Feststellungen des Landgerichts reichen aus, um seine Annahme zu begründen, die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sei durch Alkoholgenuss nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert gewesen. Aus ihrer zuverlässigen Erinnerung an den Geschehensablauf und aus ihrem zielgerichteten Handeln durfte der Tatrichter entnehmen, dass eine wenn auch verminderte Einsichtsfähigkeit vorhanden war; dieselbe Auffassung durfte er für ihr Steuerungsvermögen gewinnen, da sie nach den Feststellungen (UA S. 5, 6) auf die Bitten der Frauen um Schonung wenigstens teilweise eingingen. Das Landgericht durfte deshalb die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB als ausgeschlossen ansehen.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils führt aus anderen Gründen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme einer gemeinschaftlich an Frau ███████ begangenen Notzucht. Dass die Angeklagten █████ und █████████████████ nicht auch den Beischlaf vollzogen, hindert die Annahme der Mittäterschaft nicht. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sie die Nötigungshandlung, die zur Duldung des Beischlafs führte, mindestens teilweise gemeinsam ausführten (BGHSt 6, 226, 228).

2. Diese Nötigungshandlung begann, als die Angeklagten die Frauen an ihrem Hotel nicht aussteigen ließen, sondern weiterfuhren in der gemeinsamen Absicht, mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Hiermit begannen sie auch die Ausführung des Notzuchtsverbrechens an Frau ████████. Dass das Landgericht statt – mindestens – dreier tateinheitlich zusammentreffender Versuche (des Angeklagten █████ gegenüber Frau ████████ und des Angeklagten █████████████████ gegenüber beiden Frauen) nur ein Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

3. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 236 StGB; die Strafanträge sind gestellt (Bl. 47, 50 Bd. I HA). Nicht haltbar ist jedoch die Annahme zweier selbständiger strafbarer Handlungen. Die Entführung beider Frauen, zugleich auch, wie erwähnt, die Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB, geschah durch eine Willensbetätigung der Angeklagten, durch die dasselbe Strafgesetz zweimal verletzt wurde (BGHSt 1, 20, 22). Der Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 236 StGB in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss die Annahme von Tateinheit einschließt. Die Entführung wider Willen steht in Tateinheit zur vollendeten und versuchten Notzucht, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (BGHSt 18, 29).

Dagegen musste der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegfallen, weil sich diese Beschuldigung auf das einheitliche Tatgeschehen bezog, das unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar angesehen worden ist. Für einen Freispruch war daher kein Raum (RGSt 52, 190).

4. Der Strafausspruch kann wegen der Annahme nur einer Tat nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird die Strafe aus § 177 StGB als dem strengeren Gesetz entnehmen müssen, wobei indessen § 236 StGB den Strafrahmen nach unten begrenzt. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe deshalb vier Monate fünfzehn Tage Gefängnis. Das Landgericht ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf Einzelstrafen in Höhe der bisherigen Gesamtstrafen zu erkennen (BGH NJW 1963, 1260 Nr. 19 = LM, StPO § 358 Nr. 32).

Loesdau Bundesrichter

Fischer

Hübner befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

HübnerMai
Pikart
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