Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/58
Datum
09.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen eines versuchten und sechs vollendeter Fremdabtreibungen zu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als eine frühere Tat als Versuch zu qualifizieren war, stellte dieses Verfahrensstück ein und verwies zur neuen Gesamtstrafentscheidung an das Landgericht zurück. Die Revision in den übrigen Punkten wurde verworfen, da die Angriffe auf die Strafzumessung keinen Erfolg hatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Einzelstrafe aufgehoben und kann der Einfluss ihres Wegfalls auf die Gesamtstrafe nicht mit der zur Entscheidung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Beschränkt sich die Revisionsbegründung tatsächlich nur auf das Strafmaß, ist das Rechtsmittel im Umfang der vorgetragenen Angriffe zu prüfen; weitergehende Rügen bleiben unberücksichtigt.

3

Das Revisionsgericht kann Teile eines Verfahrens einstellen, sofern für diese Teile die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; eine solche Einstellung wirkt sich auf die übrigen Verurteilungen nur insoweit aus, als sie die Gesamtstrafenbildung berührt.

4

Würdigungs- und Einordnungsentscheidungen der Strafkammer (z.B. zur Frage minderschwerer Fälle und zur Festlegung von Mindeststrafen) sind nur zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft oder offensichtlich untragbar sind.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Kreszentia █, geboren am ██ 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeter Fremdabtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter █████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. ███████████████ 1958 aufgehoben, a) soweit die Angeklagte (im Falle ███████) wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt wurde. In diesem Falle wird das Verfahren nach § 2 StKG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt; im Übrigen mit den Feststellungen hierzu.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist von der Strafkammer wegen eines versuchten und sechs vollendeter Verbrechen der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft (Beginn 12. März 1958) verurteilt worden. Sie hat Revision eingelegt.

Trotz des unbeschränkten Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Revisionsbegründung ist das Rechtsmittel, wie die Einlegungsschrift und die Begründung ergeben, auf das Strafmaß beschränkt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere sind die Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht die Annahme minderschwerer Fälle für die Abtreibungshandlungen an den früheren Mitangeklagten ██████████ und ███████████ ablehnt, nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat also in diesen beiden Fällen nach dem Gesetz mindestens je ein Jahr Zuchthaus verwirkt, und diese Mindeststrafen hat das Landgericht ausgesprochen.

Dagegen hat die Strafkammer übersehen, dass die Abtreibungshandlung der Angeklagten im Falle ███████, die zeitlich früheste ist, als Versuch gewertet und mit drei Monaten Gefängnis geahndet wurde, unter § 2 StRG 1954 fällt. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt (§ 354 Abs. 1 StPO). Trotz der Ausführung des Landgerichts in den Urteilsgründen (UA 15):

„Allein schon die Fälle aus dem Jahre 1956/1957 ███, ████ und ████ rechtfertigen nach Überzeugung der Kammer eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren“

vermag der Senat einen Einfluss der wegfallenden Einzelstrafe im Falle ██████ auf die Gesamtstrafe nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen; daher muss die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Auf die Einzelstrafen in den sechs bestehenbleibenden Fällen hat die wegfallende Einzelstrafe im Falle ███████ ersichtlich keinen Einfluss ausgeübt.

Dr. GeierMantelWerner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen Fremdabtreibung — Themis