Revision verworfen: Keine erhebliche Provokation durch Vertrauensperson, kein Revisionsgrund (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/99
- Datum
- 11.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die bloße Mitwirkung einer vom Staat eingesetzten Vertrauensperson begründet noch keine erhebliche Tatprovokation; erforderlich ist, dass sie über reines Mitmachen hinaus die Tatbereitschaft weckt oder die Tatplanung erheblich intensiviert.
Zur Annahme signifikanter Provokation bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass die Stimulation durch die Vertrauensperson entscheidend für die Entschlussbildung des Täters war.
Liegt beim Beschuldigten bereits eine ausgeprägte Tatbereitschaft vor (z. B. vorhandene Bezugsquelle, eigenständiges Anbieten von Betäubungsmitteln), schließt dies regelmäßig den Entlastungsanspruch wegen staatlicher Provokation aus.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 18. Juni 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass die VP █████████████████ den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat.
Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße „Mitmachen“ hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1998 – 1 StR 221/98 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er verfügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für Heroin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne Weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.
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