Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/92
- Datum
- 03.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert nicht nur Hilfe bei Verwahrung oder Vorbereitung, sondern ein Verhalten, das als Beginn des Absetzens der gestohlenen Sache zu qualifizieren ist.
Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB sind Unterstützungshandlungen, die den Vortäter beim Bemühen unterstützen, die gestohlene Sache weiterzuverschieben; bloße Lagerung oder Vorbereitung genügt nicht.
Umladen von Beute kann Hehlerei begründen, wenn aus den konkreten Umständen erkennbar ist, dass es bereits den Beginn des Absetzens darstellt; hierfür sind entsprechende Feststellungen des Tatbestands erforderlich.
Fehlen in den Urteilsgründen entscheidungserhebliche Feststellungen darüber, welche konkrete Verwendung der Ware beabsichtigt war, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; es ist auch zu prüfen, ob vielmehr eine Sicherungstat (§ 257 StGB) vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 14. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 572/92 vom 3. September 1992 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ Wilhelm B., geboren am ████ in ████ (Polen), wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 2 und im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Wilhelm B. verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm B. wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagten haben ihren Söhnen geholfen, deren umfangreiche Diebesbeute auf verschiedene Fahrzeuge der Familie zu verteilen. Dabei handelten sie in der Absicht, ihre Söhne beim Absetzen der Beute zu unterstützen.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Sowohl das Absetzen wie die Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB sind Unterstützungshandlungen beim Bemühen des Vortäters, die gestohlene Sache weiterzuschieben (BGHSt 26, 358, 362; BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 3).
Die Urteilsgründe lassen offen, was nach dem Willen der Beteiligten nunmehr konkret mit der Ware geschehen sollte. Mehrere tatsächliche Möglichkeiten kamen in Betracht:
Straflos wäre es, wenn die Angeklagten lediglich Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes geleistet hätten. Auch die bloße Hilfe bei der Lagerung von Diebesgut erfüllt noch nicht den Tatbestand der Absatzhilfe (BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 1).
Handelte es sich bei dem Umladen der Beute aber bereits um den ersten Schritt, die Ware über die bloße Verwahrung hinaus nach feststehendem Plan oder in bereits früher getroffener selbstverständlicher Weise abzusetzen – z. B. als reisende Händler mit den Fahrzeugen, in welche die Beute umgeladen wurde –, so wäre der Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Dies verlangt aber die Feststellung von Umständen, die das Verhalten als Beginn des Absetzens kennzeichnen (vgl. BGH aaO; BGHSt 2, 135, 137).
In Betracht kam schließlich, dass die Angeklagten den Söhnen (auch) helfen wollten, die Diebesbeute zu sichern (§ 257 StGB).
Da der Senat die Lücke in den Feststellungen nicht selbst schließen kann, muss zu Fall II 2 erneut verhandelt werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm ████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung zu II 2 hatte ersichtlich keinen Einfluss auf die Einzelstrafen zu II 1 und 3 sowie auf den Maßregelausspruch.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Brüning |