Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/89
- Datum
- 07.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann ausnahmsweise genügen, muss aber ausdrücklich erfolgen; ohne eine solche Bezugnahme fehlt es an der erforderlichen Darlegung.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht geboten, wenn der Antragsteller lediglich der Revision des Angeklagten entgegenzutreten beabsichtigt und keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwände vorträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 572/89
in der Strafsache gegen Otto Hans Karl ██████ aus ██████████, geboren am ██ █████ in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Charlotte J. C.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1989
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – im Schuldspruch im Wesentlichen erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten – was sie mit einem ohne Begründung gestellten Antrag auf Verwerfung der Revision bereits getan hat –, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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