Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/89
- Datum
- 07.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung muss das Tatgericht konkret feststellen und begründen, ob ein eingesetzter Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Verwendung als ‚gefährliches Werkzeug‘ anzusehen ist.
Stützt sich die Verurteilung auf die Geeignetheit der Handlung, das Leben des Opfers zu gefährden, sind Feststellungen zur Beschaffenheit des Gegenstands, zur Stärke und Dauer der Einwirkung sowie zu Art und Ausmaß der dadurch verursachten Beeinträchtigungen (z. B. Atemnot, Drosselspuren, Stauungsblutungen) erforderlich.
Das Gericht darf ohne hinreichende Begründung nicht auf die Erörterung des subjektiven Tatbestands verzichten; konkrete Feststellungen zum Vorsatz oder zur Kenntnis der Gefährlichkeit sind erforderlich.
Sind mehrere Taten in engem Zusammenhang verübt, kann die Aufhebung der Verurteilung in einem Teil die Gesamtstrafbemessung beeinflussen und erfordert in der Regel eine erneute Gesamtbemessung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 27. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 572/89
in der Strafsache gegen Otto Hans Karl ████████ aus █, geboren am ████ 1928 in █████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, b) im Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Feststellungen zu II 2 d tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht teilt lediglich mit, der Angeklagte habe den um den Hals liegenden Schal zugezogen, indem er dessen Enden „um einander drehte“. Dadurch habe die Geschädigte Verletzungen am Hals erlitten. Es bleibt bereits offen, von welcher Tatbestandsalternative des § 223a StGB das Landgericht ausgegangen ist. Entweder musste dargestellt werden, ob und warum der Schal in diesem konkreten Fall nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem „gefährlichen Werkzeug“ gemacht worden ist (vgl. BGHSt 3, 105, 109). Andererseits hängt die Beurteilung, ob das Zuziehen des Schals geeignet war, das Leben der Zeugin zu gefährden (BGHSt 36, 1, 9), wesentlich wiederum von der Beschaffenheit des Schals, von der Stärke und Dauer des Zuziehens und insbesondere von der Art der dadurch verursachten Beeinträchtigung oder Verletzung (Atemnot, Drosselspuren, Stauungsblutungen o. Ä.) ab. Ohne solche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, wie gefährlich oder gefährdend die Tathandlung des Angeklagten war. Auch konnte auf die Erörterung des subjektiven Tatbestandes nicht ohne Weiteres verzichtet werden.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen weiteren Rechtsfehler ergeben.
2. Die Strafe muss im Ganzen neu zugemessen werden. Die Verurteilung zu II 2 d ist aufgehoben. Für die Vergewaltigung mit sexueller Nötigung (II 2 a) hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Da alle Taten in engem Zusammenhang stehen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Höhe der zu II 2 a und d erwogenen bzw. verhängten Einzelstrafen auch die Bemessung der übrigen Strafen beeinflusst hat.
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