Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Unklarheit zur Anwendung des §31 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/88
- Datum
- 11.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 31 BtMG kann dazu führen, dass ein wegen Handeltreibens verurteilter Angeklagter nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestrafen ist, obwohl das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt.
Bleibt im Urteil unklar, ob das Tatgericht die Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG berücksichtigt hat, führt diese Unklarheit bei erheblicher Differenz der Strafobergrenzen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die Zumessung einer Einzelstrafe die Bemessung der übrigen Einzelstrafen beeinflusst, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 25. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 572/88 in der Strafsache gegen Burhan aus ██, geboren am ██ 1943 in ██ ██████ ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Liegen die Voraussetzungen des § 31 BtMG vor, so kann das dazu führen, den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldigen Angeklagten auch dann nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestrafen, wenn das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt (BGH StV 1987, 344). Ob das Landgericht diese Möglichkeit gesehen hat, erscheint fraglich; es handelt im Fall I 1 den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG im Rahmen der Schuldfrage ab und geht bei der Erörterung des Strafrahmens ohne weiteres von dem des § 29 Abs. 3 BtMG aus, den es nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB mildert. Diese Unklarheit nötigt bei dem beträchtlichen Unterschied der Strafobergrenzen zur Aufhebung dieser Einzelstrafe.
Es ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass die übrigen Einzelstrafen von der Zumessung in diesem Fall beeinflusst sind, zumal es sich um die Einsatzstrafe handelt; daher hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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