Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung des Hauptbelastungszeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/81
- Datum
- 26.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen, die im Wesentlichen auf der Aussage eines Belastungszeugen beruhen, muss das Tatgericht die Glaubhaftigkeit des Zeugen umfassend und konkret erörtern; Unterlassungen insoweit können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Kernwidersprüche zwischen polizeilichen und späteren Angaben eines Zeugen sind vom Gericht zu prüfen; es hat darzulegen, ob es sich um Erinnerungsfehler, Übertreibungen oder bewusste Falschaussagen handeln kann und welche Motive hierfür vorgelegen haben könnten.
Die bloße Angabe, Erinnerungslücken beruhten auf Zeitablauf, genügt nicht ohne weiteres; das Gericht muss den zeitlichen Ablauf und etwaige zwischenzeitliche Aussagen berücksichtigen und konkret benennen, welche Einzelheiten strittig sind.
Erhält ein Zeuge für belastende Hinweise Zuwendungen oder sonstige Vorteile, so sind die näheren Umstände dieser Zuwendungen zu ermitteln und zu würdigen; eine pauschale Verwerfung der Beweiskraft ist nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 1. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 572/81 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 1. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von den Angeklagten erhobene Sachrüge greift durch.
I. 1. Der Zeuge T. hatte (wie das Landgericht feststellt) bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, am Abend des Tages, an dem der Scheck von den Angeklagten ausgefüllt und bei der D[REDACTED] Bank eingereicht worden sei, habe er, T., zusammen mit dem Angeklagten [REDACTED] eine Gaststätte in Nördlingen besucht; T. habe angeblich der gelungenen Tat die Zeche bezahlt. Das Landgericht hält es für „nicht wahrscheinlich“, dass diese Aussage richtig war. Es könne ein Irrtum, eine Übertreibung, aber auch eine falsche Aussage vorliegen (UA S. 17). Eine weitere Erörterung dieses Punktes lässt das Urteil vermissen.
Das ist fehlerhaft. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung des Belastungszeugen T. und die im Urteil sonst erwähnten Besonderheiten seiner Aussage durfte nicht unerörtert bleiben, wie es sich mit den Bekundungen in diesem Punkt verhielt. Falls es sich (was die Urteilsgründe offenlassen) um eine bewusst falsche Aussage gehandelt haben sollte, wäre zu prüfen gewesen, was den Zeugen hierzu bewogen haben könnte und ob die hierfür maßgeblichen Gründe auch bei anderen Teilen der Aussage des Zeugen vorgelegen haben könnten. Das Urteil lässt aber nicht einmal erkennen, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt erneut befragt wurde; die Strafkammer begnügt sich mit der Wiedergabe seiner Angaben bei der Polizei.
2. Das Landgericht wertet als auffällig, dass der Zeuge T. sich „zum Teil erst auf Vorhalt an die Einzelheiten des Geschehensablaufs im Juli 1977“ erinnern konnte. Das sei letztlich aber verständlich, da inzwischen fast vier Jahre verstrichen seien (UA S. 16).
Hieran ist zunächst zu bemängeln, dass die Strafkammer hier wie auch an anderer Stelle von den Ereignissen im Juli 1977 spricht, obwohl sie bei der Schilderung des Sachverhalts als Tattag den 13. Juli 1978 nennt (UA S. 10); das hat zur Folge, dass die Zeitspanne von vier Jahren fragwürdig erscheint. Indes würde dies den Ausschlag nicht geben; hier kann ein bloßes Versehen ohne Einfluss auf den sachlichen Inhalt des Urteils vorliegen.
Nicht in Rücksicht gezogen hat das Landgericht hier jedoch den Umstand, dass der Zeuge T. in Zusammenhang mit seinen Erklärungen vom 26. März/2. April 1979 sich zwangsläufig die damaligen Vorgänge wieder ins Gedächtnis gerufen haben muss. Wird das bedacht, so ergibt sich ein wesentlich anderes Bild. Bei einer Tatzeit im Juli 1978, einer gedanklichen Beschäftigung mit der Tat im März/April 1979 und der Hauptverhandlung im Juni/Juli 1981 lässt sich die Erklärung des Landgerichts, die Erinnerungslücken beruhten auf der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von fast vier Jahren, so nicht halten. Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht mitteilt, welcher Einzelheiten der Zeuge sich nicht mehr ohne Vorhalt entsinnen konnte.
3. Der Zeuge T. hat die Informationen, welche die Angeklagten belasteten, an den Geschädigten K. für DM 500 „verkauft“ (UA S. 17, 20). Ob die Auffassung des Landgerichts, hieraus könne die Unglaubwürdigkeit des Zeugen nicht abgeleitet werden, rechtlicher Nachprüfung standhält, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil das Landgericht die näheren Umstände dieses „Verkaufs“ nicht mitteilt; das wäre erforderlich gewesen.
4. Auf der Aussage des Zeugen T. beruht die Verurteilung aller drei Angeklagten in vollem Umfang; die Sache muss insgesamt neu verhandelt werden.
II. Weil die Sachrüge durchgreift, kann dahinstehen, ob die Vereidigung des Zeugen T. – was die Revision des Angeklagten [REDACTED] bezweifelt – mit § 60 Nr. 2 StPO in Einklang stand. Sollte sich in der neuen Verhandlung diese Frage wieder stellen, wird zu bedenken sein, dass Begünstigung (§ 257 StGB) nur begeht, wer eine geeignete Beistandshandlung vornimmt, sich die beabsichtigte Vorlage einer „eidesstattlichen Versicherung“ im Zivilrechtsstreit aber nicht ohne weiteres als solche darstellt; dass andererseits die Erklärung des Zeugen, er sei bereit, die – nach Überzeugung des Landgerichts falsche – Aussage „vor jedem Gericht zu wiederholen“ (UA S. 18), die Möglichkeit einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 StGB) offen lässt. Jedenfalls wird § 60 Nr. 2 StPO eingehend zu prüfen sein.
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