Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen – bedingter Vorsatz bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 572/80
Datum
16.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Haft verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Abgrenzung von direktem und bedingtem Vorsatz nach einer remittierten Beweiswürdigung. Der BGH bestätigt, dass bedingter Vorsatz vorliegen kann, wenn der Täter die Lebensgefahr erkennt und den Tod willensmäßig billigt („innerlich ausgestanden“). Die Schwurgerichtskammer hat den früheren Fehler nicht wiederholt und ihre Möglichkeitsschlüsse sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt als mögliche Folge seines Handelns erkennt und ihn willensmäßig billigt (‚innerlich ausgestanden‘), auch wenn sein Hauptwille auf einer nicht tödlichen Einwirkung gerichtet war.

2

Die willensmäßige Billigung des Erfolgs ist elementarer Bestandteil des bedingten Vorsatzes und ist vom bloßen Inkaufnehmen des Erfolgs zu unterscheiden; sie konstituiert nicht ohne weiteres direkten Vorsatz.

3

Hat das Revisionsgericht eine Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung angeordnet, darf das nachfolgende Tatgericht die freie Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft zugunsten eines Gewissheitsschlusses einschränken; es kann jedoch auf der Grundlage festgestellter Umstände einen zulässigen Möglichkeitsschluss ziehen.

4

Bei der Abgrenzung zwischen direktem und bedingtem Vorsatz kommt es auf die konkrete Erkenntnis- und Willenslage des Täters an; konkrete Umstände, die ein lebensgefährliches Vorgehen erkennen lassen, können bedingten Vorsatz begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 3. Juli 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Glaspolierer Josef █ aus ██████████████████ (Landkreis Freyung-Grafenau), dort geboren am █, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt Helmut ██ aus Passau als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juli 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er rügt ohne Erfolg Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

1. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, dass das Tatgericht gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen habe.

a) Die Vorschrift gebietet dem Tatgericht, eine materiellrechtliche Auffassung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung, eine prozessrechtliche dem neuen Verfahren zugrunde zu legen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. April 1980 – 1 StR 190/80 zur Begründung der Aufhebung des ersten tatgerichtlichen Urteils vom 14. Januar 1980 ausgeführt, eine Lebenserfahrung, die dahin gehe, „dass die Art und Weise, wie der Angeklagte dem Verletzten entgegengetreten ist, gegen eine Abreibung und für Tötungsabsicht spreche“, bestehe nicht. Das ungerichtete Zustechen des Angeklagten könne zwar auf Tötungsabsicht hindeuten. Die Tathandlung könne aber auch in der vom Angeklagten behaupteten Absicht, dem Verletzten „eine Abreibung zu verpassen“, ihre Erklärung finden. Selbst wenn der Angeklagte einen tödlichen Ausgang der „Abreibung“ ins Auge gefasst hätte, sei noch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass er (nur) mit bedingtem und nicht mit unbedingtem Vorsatz gehandelt habe. Deshalb sei es erforderlich, dass auf der Grundlage des Ergebnisses einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft werde, wie Wissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach.

Das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil es mehrdeutige Indizien als eindeutig behandelt habe.

b) Der Aufhebungsgrund untersagte dem neuen Tatgericht lediglich, den Bereich der freien Beweiswürdigung rechtsirrig zu verkürzen und einen Gewissheitsschluss dort zu ziehen, wo nur ein Möglichkeitsschluss in Betracht kommt. Die Schwurgerichtskammer, die nunmehr entschieden hat, hat den Rechtsfehler des früheren Tatgerichts nicht wiederholt. Sie hat auf der Grundlage festgestellter Tatumstände einen Möglichkeitsschluss gezogen, der nicht beanstandet werden kann (vgl. 2.).

2. Zur Begründung der Sachrüge bringt der Angeklagte vor: Die Schwurgerichtskammer gehe zwar davon aus, dass der Angeklagte dem Verletzten lediglich einen Denkzettel verpassen wollte. Mit dieser Feststellung setze sie sich aber in Widerspruch, weil sie wiederum auf der Grundlage eines nicht existierenden Satzes der Lebenserfahrung annehme, dass der Angeklagte „den Tod des Gegners unbedingt gewollt habe“ (Seite 7 der Revisionsbegründung). Das Fazit des Vortrags der Revision lasse sich in dem Satz zusammenfassen, der sich im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1980 findet: „Mit der Annahme eines auf eine Abreibung, einen Denkzettel gerichteten Willens ist die Annahme eines direkten Tötungswillens unvereinbar.“

a) Einen solchen Tötungswillen hat die Schwurgerichtskammer jedoch gar nicht als bewiesen angesehen. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte den Entschluss fasste,

Hermann Schmid „eine Abreibung, einen Denkzettel zu verpassen“ (UA S. 7, 8, 10, 15, 17). Sie stellt außerdem fest, dass der Angeklagte „in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns“ zustach, dass er sich „der Lebensgefährlichkeit des Stichs bewusst war“ und „es innerlich ausgestanden hatte, dass Schmid dadurch zu Tode kommen kann“ (UA S. 8). Der Angeklagte habe, so sagt die Schwurgerichtskammer an anderer Stelle, „eine klare Vorstellung“ davon gehabt, dass Stiche, wie er sie führte, „den Tod des Opfers bewirken können“ (UA S. 22; vgl. auch UA S. 23 unten/S. 24 oben).

b) Nichts in diesen Feststellungen deutet an, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers erstrebt oder als sichere Folge seines Tuns angesehen habe. Zum Ausdruck kommt das Festhalten an der Tatbestandsverwirklichung und das Sichabfinden damit, das Handeln auch für den Fall, dass die „Abreibung“ – wie sie gedacht war und vorgenommen wurde – zum Tod von Schmid führt, also die intellektuelle und voluntative Seite des bedingten Vorsatzes (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urt. vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77, m.w.N.).

Mehr ist auch den folgenden Sätzen der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen: Wenn der Angeklagte in Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns gleichwohl nicht mit „gebremster Kraft“ und „dosiert“ zugestochen habe, so könne daraus „nur die Überzeugung gewonnen werden, dass er den dadurch möglichen Erfolg innerlich ausgestanden – also nicht nur in Kauf genommen, sondern willensmäßig auch gebilligt habe“ (UA S. 24).

c) Die willensmäßige Billigung des Erfolgs im Sinne des sich damit Abfindens ist Element des bedingten Vorsatzes. Die antithetische Gegenüberstellung dieses Elements und des (bloßen) Inkaufnehmens bedeutet kein „Umschwenken“ auf direkten Vorsatz, sondern betont lediglich das Erfordernis der Billigung, das ersichtlich in den Worten „innerlich ausgestanden“ zum Ausdruck kommt.

d) Bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten ist mit der Annahme eines auf „Abreibung“, auf Zufügung eines „Denkzettels“ gerichteten Willens ohne weiteres zu vereinbaren, wenn das Tatgeschehen konkrete Umstände eines für das Opfer lebensbedrohlichen Vorgehens des Angeklagten enthielt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 1976 – 1 StR 404/76 – bei Holtz MDR 1977, 105). Solche Umstände hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Infolgedessen sind ihre den inneren Tatbestand betreffenden Folgerungen hinzunehmen. Sie beruhen auf einer ausreichenden Grundlage und sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26, 56, 63).

3. Soweit die Angriffe der Revision dem äußeren Tatbestand und der Strafzumessung gelten, sind sie offensichtlich unbegründet.

PikartHerdegenMaul
WoesnerUlsamer
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