Kollektivverleumdung durch Verdacht gegen ungenannten bayerischen Minister
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/63
- Datum
- 18.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kollektivbeleidigung/-verleumdung kann auch dadurch begangen werden, dass eine ehrverletzende Behauptung gegen ein namentlich nicht bezeichnetes Gruppenmitglied erhoben wird, das nur durch seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis individualisiert wird.
Ob eine Verdachtsäußerung gegen ein ungenanntes Gruppenmitglied als Ehrverletzung aller Gruppenangehörigen zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Größe, Überschaubarkeit und leichter Feststellbarkeit der zur Gruppe gehörenden Personen.
Für den äußeren Tatbestand ist maßgeblich, ob ein verständiger Dritter die Äußerung dahin verstehen kann, dass bestimmte Personen in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens geraten; eine ausdrückliche Benennung ist nicht erforderlich.
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Ehrverletzung genügt es, dass der Täter erkennt, seine Darstellung werfe den Verdacht auf alle Gruppenangehörigen, und sich dieser Wirkung gleichwohl nicht enthält; eine besondere Absicht, die Gruppe herabzusetzen, ist nicht erforderlich.
Die pressetypische Anonymisierung dient dem Ehrschutz, schließt aber strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, wenn sie im konkreten Kontext dazu führt, dass ein überschaubarer Personenkreis insgesamt in einen unwahren ehrkränkenden Verdacht gerät.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. Oktober 1963
Rubrum
Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 186, 187
Ob jemand, der gegen einen einzelnen, namentlich nicht genannten Angehörigen eines bestimmten Personenkreises einen ehrenkränkenden Verdacht äußert, damit alle Angehörigen dieser Personengruppe beleidigt, hängt von den näheren Umständen des Falles – wie z. B. Größe und Umfang der Personengruppe, Bekanntheit oder leichte Feststellbarkeit aller zu der Gruppe gehörenden Personen – ab (im Anschluss an BGHSt 14, 48).
BGH, Urt. v. 18. Februar 1964 – 1 StR 572/63 – LG Augsburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Journalisten Udo F. aus ███████, geboren am ███ 1927 in ███, 2. den Journalisten Erich ██ ███████████████ (MC), geboren am ██████ 1920 in ██████,
wegen Verleumdung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und █████ ██ ███ wegen einer gemeinschaftlichen Verleumdung, ██ ███ außerdem wegen einer vorher begangenen weiteren Verleumdung verurteilt, und zwar ███ zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, ████ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde die Bekanntmachung der Entscheidung nach § 200 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten ███ zu einer Geldstrafe wegen der von ihm allein begangenen Verleumdung bezieht sich auf einen Artikel, den der Angeklagte als verantwortlicher Redakteur der in ███ erscheinenden ███ ██████████████ (Tagesausgabe Nr. 205 vom 28. August 1961) veröffentlichte und in dem behauptet war, ein bayerischer Minister habe zu den Kunden eines „Call-Girl-Rings“ gehört, der damals Gegenstand eines Aufsehen erregenden Kuppeleiprozesses war. Dieser Behauptung lag ein unwahres Gerücht zugrunde, das dem damaligen Staatsminister ST. solche Verbindungen nachsagte. Indessen nannte die Veröffentlichung keinen Namen und brachte damit alle sieben damaligen Minister der bayerischen Staatsregierung, darunter auch den Strafantragsteller, Staatsminister Dr. H., an dessen Integrität der Angeklagte nicht zweifelte, in einen entsprechenden Verdacht. Der Angeklagte ██ ██████████████ war sich dessen bei der Abfassung und Veröffentlichung des Artikels auch bewusst und wollte es, da er es als eine zwangsläufige Folge seines Handelns erkannte.
Die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung wegen Verleumdung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 246; 52, 159; RG LZ 1915, 60) entschieden hat (BGHSt 14, 48), kann eine Sammel-(Kollektiv-)Beleidigung auch in der Form begangen werden, dass der Täter die beleidigte Personengesamtheit nicht im ganzen anspricht, sondern seine ehrverletzende Äußerung nur auf eine einzige Person bezieht, die er jedoch ausschließlich dadurch in ihrer Individualität kennzeichnet, dass er ihre Zugehörigkeit zu der in Betracht kommenden Personengruppe mitteilt. Das gilt nicht nur für Fälle, in denen der Täter aus Hass gegen die betroffene Personengruppe als solche handelt und mit der Schilderung des anstößigen Verhaltens eines nicht näher gekennzeichneten Mitglieds dieser Gruppe alle ihr zugehörigen Personen treffen und herabsetzen will (vgl. dazu insbesondere Kern in ZStW Bd. 49 (1929) S. 688, 693 und RGSt 23, 246, RG LZ 1915, 60). Es trifft auch, da die in Betracht kommenden Straftatbestände kein absichtliches Handeln voraussetzen, dann zu, wenn der Täter zwar ohne eine solche Zielsetzung handelt, aber doch erkennt, dass seine Äußerung den Verdacht unehrenhaften Verhaltens auf alle zu der Gruppe gehörenden Personen wirft, und sich ihrer gleichwohl nicht enthält (so im Ergebnis RGSt 52, 159, BGHSt 14, 48). Der Beweggrund des Täters ist für die Beweisfrage zur inneren Tatseite und für die Strafzumessung von Bedeutung, für die rechtliche Bewertung der Tat im Übrigen jedoch ohne Belang. Für den äußeren Tatbestand kommt es allein darauf an, ob die Äußerung von einem verständigen Dritten so verstanden werden kann, dass bestimmte Personen in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens geraten.
Die Revision ist der Ansicht, dies widerstreite dem Berufsgrundsatz der Presse, wonach bei der Veröffentlichung von Vorfällen, die den beteiligten Personen zur Unehre gereichen, in schonendster Weise vorzugehen und der Name deshalb nicht in jedem Falle zu nennen sei. In diesem Sinne sei auch von den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs die Preisgabe von Namen durch die Presse beanstandet worden. Die Revision verweist hierzu ferner auf die Presseberichterstattung über Strafverfahren, bei denen der Beschuldigte meist nicht namentlich genannt wird, sondern der Pressebericht nur seine Berufsbezeichnung allein oder zusammen mit einem Anfangsbuchstaben des Namens anführt. Sie meint, auch in diesen Fällen werde ein Verdacht auf die Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe geworfen, als die unter Umständen nur wenige Personen in Betracht kamen, und trotzdem denke man in solchen Fällen nicht an ein strafrechtliches Einschreiten wegen Verleumdung.
Der Senat kann diesen Darlegungen nicht folgen. Den von der Revision angeführten Entscheidungen BGH LM BGB § 826, Gb Nr. 3 und BGHZ 24, 200 kann nichts entnommen werden, was gegen die rechtliche Betrachtungsweise in BGHSt 14, 48 spräche, der sich das Landgericht bei seiner Entscheidung angeschlossen hat. Sicher entspricht es rechtlichen Erfordernissen, dass Publikationsorgane nicht ohne zwingenden Grund in den privaten Lebensbereich eines Menschen eindringen und dass auch bei der Berichterstattung über Strafverfahren eine Zurückhaltung beobachtet wird, die dem Beschuldigten unnötige Kränkungen und Schäden erspart. Es wird deshalb häufig angebracht sein, dass sich die Presse auf die Mitteilung des von ihr für mitteilungswürdig gehaltenen Vorgangs beschränkt und den Namen des Beschuldigten verschweigt. Es ist sogar durchaus anzuerkennen, wenn sie eine entsprechende Übung auch dort noch fortsetzt, wo eine Rechtspflicht sie nicht mehr gebietet. Doch darf dabei nicht aus dem Auge verloren werden, dass sie kein Selbstzweck ist, sondern der Schonung und dem Schutz fremder Ehre dienen soll, und dass sie diesen Sinn verliert, wenn sie im gegenteiligen Sinne ausschlägt. Wie es sich im Einzelnen verhält, ist im Wesentlichen Tatfrage. In diesem Rahmen liegt es, dass die Rechtsprechung eine Sammelbeleidigung im Wege des Angriffs auf einen ungenannten Einzelnen eines näher umschriebenen Personenkreises stets nur angenommen hat, wenn die Sammelbezeichnung einen verhältnismäßig kleinen, in Bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weiteres deutlich überschaubaren Personenkreis umfasste. Das Landgericht hat diesen Umstand zutreffend angesprochen, indem es sagte, dass sich die Verdächtigung in Fällen, in denen sie sich gegen einen einzelnen Unbekannten aus einem großen Personenkreis richte, in der (unüberschaubaren) Vielzahl der Personen verliere. Die Berücksichtigung der auf Schonung abzielenden Anonymität zeigt sich – wie das Landgericht gleichfalls richtig gesehen hat – aber auch darin, dass ein Täter, der mit dem Verschweigen des Namens nur die Schonung der gemeinten Person beabsichtigte und sich darüber einer möglichen anderen Wirkung seiner Äußerung gar nicht bewusst wurde, nicht für schuldig befunden werden kann, weil es ihm an dem erforderlichen Vorsatz gefehlt hat.
Wenn dem Angeklagten nichts anderes als die Rücksichtnahme auf den Minister ████ vorgeschwebt hatte und wenn er sich bei solchem anerkennenswerten Bemühen nicht der Tatsache bewusst gewesen wäre, dass er durch seinen Artikel alle amtierenden bayerischen Staatsminister in den Verdacht unehrenhaften Verhaltens brachte, wäre ihm in der Tat nicht der strafrechtliche Vorwurf einer vorsätzlichen Ehrverletzung im Sinne des § 187 StGB zu machen. Der Angeklagte erkannte aber, wie das Landgericht auf Grund rechtlich einwandfreier und für das Revisionsgericht verbindlicher Beweiswürdigung feststellt, dass er durch seine Art der Darstellung den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens nur in seiner ausschließlich auf die eine Person gezielten Form vermied, dafür aber zugleich alle anderen Minister einschließlich des im Grunde gemeinten in einen entsprechenden Verdacht brachte. Dann konnte er dem strafrechtlichen Vorwurf nur entgehen, wenn er völlig auf die Kennzeichnung der von ihm als Träger des angeprangerten unehrenhaften Verhaltens angesehenen Person als bayerischer Staatsminister verzichtet und sich mit einer allgemeineren Umschreibung wie etwa „Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in Bayern“ begnügt hätte.
Soweit die Revision sich auf angeblich verwandte oder übereinstimmende Beispiele beruft, bei denen nach ihrer Auffassung eine Anwendung des § 187 StGB offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, ist ihr grundsätzlich zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe des Senats sein kann, Vorgänge strafrechtlich zu beurteilen, die ihm nicht im ordentlichen Verfahrensgange zur Entscheidung unterbreitet sind. Er kann insofern nur allgemein bemerken, dass jene von der Revision angeführten Fälle durchweg zwei tatsächliche Besonderheiten aufweisen, in denen sie sich grundlegend von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall unterscheiden. Einmal handelte es sich dort bei den Vorgängen, die den betroffenen Personen zur Unehre gereichen konnten, um wirkliche Vorkommnisse, die sich wie etwa der Erlass eines Strafbefehls ohne weiteres mit voller Namensnennung des Betroffenen bestätigen ließen. Zum anderen betrafen sie jeweils einen Personenkreis, dessen Angehörige keine allgemein in der Öffentlichkeit bekannten Personen (Personen der Zeitgeschichte) waren, deren Namen also für die breite Leserschicht der Zeitungen nichts oder wenig besagten, während im vorliegenden Falle, wie die vom Angeklagten nicht anders erwartete Reaktion der Leserschaft zeigte, umgekehrt gerade der Name des betroffenen Ministers das war, was die Öffentlichkeit ganz vordringlich und entscheidend interessierte. Im Ergebnis erweist sich so das Vorbringen der Revision als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
II.
Soweit beide Angeklagten auf Grund der erneuten Verbreitung des unwahren Gerüchts in der Tagesausgabe Nr. 206 der ████ vom 29. August 1961 wegen Verleumdung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, wenden sich ihre Revisionen vor allem gegen die Auslegung des betreffenden Zeitungsartikels durch das Landgericht. Der Senat hat diese Auslegung geprüft und nichts gefunden, was rechtlich zu beanstanden wäre. Der Artikel enthält an keiner Stelle ein offenes Eingeständnis des eigenen Irrtums, sondern stellt den zutreffenden amtlichen Verlautbarungen die Ergebnisse eigener Nachforschungen in einer Art und Weise gegenüber, die als Erneuerung und Unterstreichung des Verdachts wirkt. Der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hat ihn als „Rückzugsgefecht mit vergifteten Pfeilen“ gekennzeichnet.
Dass der Strafantragsteller gegenüber dem Abgeordneten ███ einem Informanten der Angeklagten bei einem Gespräch nach der ersten Veröffentlichung nichts unternahm, um dessen unberechtigten Verdacht gegen den Minister ███ zu zerstreuen, konnte für die Strafzumessung keine Bedeutung zu Gunsten der Angeklagten haben; denn diese waren vor der zweiten, ihnen zur Last liegenden Veröffentlichung über den wahren Sachverhalt unterrichtet und nicht mehr im Zweifel. Da die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, waren die Revisionen zu verwerfen.
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |