Handelsvertreterbetrug: Arglistige Täuschung, Anfechtung und Provisionsschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 572/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Bestellung ist gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar; eine formularmäßige Klausel zu mündlichen Nebenabreden schließt die Anfechtung nicht aus.
Der Handelsvertreter ist bei einer vom ihm begangenen arglistigen Täuschung nicht „Dritter“ i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB; für die Anfechtbarkeit kommt es daher nicht auf die Kenntnis des Unternehmers von der Täuschung an.
Wird die anfechtbare Bestellung wirksam angefochten, ist sie nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen; ein auf diesem Geschäft beruhender Provisionsanspruch entfällt.
Ein Vermögensschaden des Unternehmers kann bereits dadurch eintreten, dass der Handelsvertreter Provisionsvorschüsse durch Täuschung erlangt, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Provision (noch) nicht besteht.
Betrug zum Nachteil der Besteller kann mit Betrug zum Nachteil des Unternehmers in Tatmehrheit stehen, wenn die Täuschungshandlungen gegenüber den jeweiligen Geschädigten zeitlich und örtlich getrennt vorgenommen werden und unterschiedliche Vollendungszeitpunkte haben.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 29. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Konrad Josef ███, geboren am ███ in ███ (Unterfranken), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. August 1960 wird verworfen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 30. August 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung begangen, ferner wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt wurde, weil er ein Vorführgerät verkaufte und den Erlös für sich verbraucht hat, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung deshalb verurteilt hat, weil er als Handelsvertreter den Unternehmern, für die er tätig war, fingierte Bestellscheine vorlegte, die er selbst mit irgendwelchen Namen unterzeichnet hatte, und hierfür Provision erhielt. Die Revision ist zu diesen Fällen auch nicht ausgeführt.
2. Der Angeklagte wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zum Schaden der Firma ████████ in den Fällen, in denen er Personen zu Bestellungen veranlasste, indem er ihnen hohe Preisnachlässe versprach oder Altgeräte zu überhöhten Preisen in Zahlung nahm oder in denen er andere überredete, ihm gefälligkeitshalber Bestellungen zu unterschreiben unter der Vorspiegelung, dass er die Verpflichtungen aus den Verträgen selbst erledigen werde.
Was die Revision hierzu vorträgt, kann ihr indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Sie meint, hier liege keine Täuschungshandlung vor, denn der Leiter des ███ Verkaufsbüros habe sich damit abgefunden, dass der Angeklagte die Bestellungen mit „verschiedenen Machenschaften“ erreiche. Damit setzt sie sich jedoch mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Denn führt die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen aus, der Leiter des Würzburger Verkaufsbüros der Firma ████████ habe nicht energisch durchgegriffen, als dort im Herbst 1958 bekannt geworden sei, dass der Angeklagte Altgeräte von Kunden zu hohen Preisen entgegennehme und sie unter diesen Preisen absetze. Daraus geht nicht hervor, dass der Leiter des Verkaufsbüros für die Zukunft mit den Machenschaften des Angeklagten einverstanden war oder dass er jeweils bei weiter eingehenden Bestellungen annahm, sie seien ebenfalls durch Täuschung der Kunden erzielt worden.
Es heißt vielmehr weiter in den Urteilsgründen, dass der Verkaufsleiter sich durch Kollegen des Angeklagten habe bestimmen lassen, diesen nicht zu entlassen, und dass der Angeklagte in seinem weiteren Verhalten das Wohlwollen, das ihm entgegengebracht worden sei, schmählich enttäuscht habe.
Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer in diesen Fällen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs begründet hat, sind allerdings rechtlich nicht völlig bedenkenfrei. Sie führt dazu aus: Der Angeklagte habe gewusst, dass er bei seinen Machenschaften nicht damit zu rechnen hatte, Provision zu bekommen, wenn sie bekannt waren. Er habe es für möglich gehalten, dass die Firmen im Interesse ihres Ansehens auch dann die Kunden aus den Verträgen entlassen würden, wenn ihnen während der Abwicklung der Verträge seine Machenschaften bekannt werden würden. Den in diesem Fall den Firmen entstehenden Schaden, der zum mindesten darin bestanden hätte, dass sie ihm zu Unrecht Provision ausgezahlt hätten, habe er gebilligt. Ein Schaden sei nicht entstanden, weil die Firmen die Besteller an den Verträgen festgehalten hätten und die Verträge erfüllt wurden.
Die Strafkammer scheint anzunehmen, es habe im Belieben der Unternehmer gestanden, ob sie die Besteller an ihren Erklärungen festhalten wollten oder nicht. Auf die bürgerlichrechtlichen Folgen der vom Angeklagten verübten Täuschung geht sie nicht ein. Darauf kommt es aber für seinen Provisionsanspruch, den er als Vermögensvorteil erstrebte, allein an. Hierzu ist zu bemerken:
Die Bestellscheine enthielten zwar die Bestimmung, dass mündliche Absprachen nur Gültigkeit hatten, wenn sie von der Verkäuferin bestätigt wurden, oder den Vermerk, dass abweichende Vereinbarungen nicht getroffen seien. Trotzdem konnten die Kunden ihre Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten, wenn der Angeklagte sie durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung der Bestellscheine veranlasst hatte, indem er ihnen wahrheitswidrig Preisnachlässe versprach oder zusicherte, Altgeräte in Zahlung zu nehmen. Der Handelsvertreter ist, auch wenn er keine Abschlussvollmacht hat, nicht „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, so dass es auf die Kenntnis des Unternehmers von der Täuschung nicht ankommt (vgl. Staudinger-Coing, 11. Aufl. Anm. 38, RGR-Komm. 11. Aufl. Anm. 29, Palandt, 19. Aufl. Anm. 1 b, Soergel-Hefermehl, 9. Aufl. Anm. 28 je zu § 123 BGB; Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, allg. Teil 15. Aufl. § 154 II Anm. 18 (S. 1069); Baumbach-Duden, Anm. 9 B zu § 84 HGB; OLG Karlsruhe NJW 1959, 398 Nr. 21). Das rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass es unbillig wäre, den Unternehmer die durch Arglist seines mit der Vermittlung des Geschäfts betrauten Gehilfen, also des Handelsvertreters, erlangten Vorteile zum Nachteil des Vertragsgegners genießen zu lassen (Enneccerus-Nipperdey a. a. O.). Wird aber die anfechtbare Willenserklärung, die „Bestellung“, wirksam angefochten, so ist sie als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Der Angeklagte hätte in diesem Falle keinen Anspruch auf Provision.
Es kommt für den Tatbestand des Betrugs hier nicht darauf an, dass der Angeklagte sich über diese Rechtslage genau im klaren war. Er rechnete jedenfalls damit, dass der von ihm durch arglistige Täuschung des Bestellers zustande gebrachte Kaufvertrag wegen dieser Täuschung nicht zur Ausführung kommen werde. Trotzdem erhob er Anspruch auf die Provision, indem er die Bestellungen als ordnungsgemäß von ihm beigebrachte vorlegte.
Bedenken könnten hiernach gegen den Schuldspruch nur bestehen, soweit die Strafkammer versuchten Betrug angenommen hat. Aus den Feststellungen ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte jeweils die Provision für das vermittelte Geschäft erhalten hat. Da er Vorschüsse erhielt, hat er jedenfalls einen Teil der Provision bezogen, bevor sicher war, dass das jeweilige Geschäft nicht angefochten werden würde. Er hat also durch Täuschung Provisionsbeträge erhalten, auf die er jedenfalls zu dieser Zeit noch keinen Anspruch hatte. Damit war aber bereits für seine Firma ein Schaden eingetreten.
3. Soweit die Strafkammer nur deshalb Betrug angenommen hat, weil der Angeklagte aber nichts erhalten hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
4. Ob auch für diejenigen Besteller eine Anfechtungsmöglichkeit bestand, die den Bestellschein dem Angeklagten aus Gefälligkeit unterzeichnet hatten, weil sie darauf vertrauten, er werde selbst für die Erfüllung der Kaufverträge sorgen, braucht nicht entschieden zu werden. Die Ansprüche der Unternehmer gegen die Unterzeichner der Bestellscheine hatten in diesen Fällen schon deshalb weniger Wert, weil die Verkäufer mit Einwendungen der „Besteller“ rechnen mussten. Überdies bestand hierfür den Angeklagten überhaupt kein Anspruch auf Provision, weil er in Wirklichkeit keine Besteller geworben hatte, er vielmehr selbst der Abnehmer der bestellten Sachen war, die er zu seinen Gunsten unter erheblichem Preisnachlass weiterveräußerte. Dass die Firmen die „Besteller“ an ihrer Erklärung festhielten, vermag daran nichts zu ändern. Dadurch wurde allenfalls der entstandene Schaden wieder beseitigt. Der Angeklagte ist auch in diesen Fällen durch die Annahme versuchten Betrugs zum Nachteil der Lieferfirma nicht beschwert.
5. Mit Recht hat die Strafkammer in den Fällen, in denen der Angeklagte andere veranlasste, die Bestellscheine aus Gefälligkeit zu unterschreiben, auch vollendeten Betrug zum Nachteil der Unterzeichner angenommen.
In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte die Käufer durch Versprechungen über Preisnachlässe oder Abnahme von Altgeräten täuschte, hat die Strafkammer, soweit er nicht die Altgeräte übernahm und für sich verwertete, keinen Betrug zum Schaden der Besteller für gegeben erachtet. Die Strafkammer meint hierzu abschließend, es fehle an der notwendigen „Stoffgleichheit“ zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil, weil es dem Angeklagten zunächst auf die Erlangung der Provision angekommen sei. Das ist richtig, soweit der Angeklagte für sich selbst einen Vorteil erreichen wollte (vgl. BGHSt 6, 115). Das würde aber einen Betrug zum Schaden der Besteller nicht ausschließen, sofern der Angeklagte für den Unternehmer, für den er tätig war, also einen Dritten, einen Vorteil erstrebte, der in dem für diesen günstigen Geschäftsabschluss bestehen konnte. Den Feststellungen der Strafkammer lässt sich jedoch entnehmen, dass der Angeklagte einen solchen Vorteil bei seinem Vorgehen nicht im Auge hatte, er vielmehr damit rechnete, das Geschäft werde bei Bekanntwerden seiner Machenschaften nicht ausgeführt werden, so dass letztlich für den Unternehmer nur ein Schaden (durch die Provisionszahlung) zu erwarten sei. Ob die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Schaden der Besteller verneint, zutreffend sind, kann daher dahingestellt bleiben.
6. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Betrügereien des Angeklagten zum Schaden der Besteller mit dem Betrug zum Schaden des Unternehmers in Tatmehrheit stehen. Durchgreifende Bedenken bestehen hiergegen nicht. Tatmehrheit liegt sicher insoweit vor, als der Angeklagte die Besteller erst nach Vertragsabschluss durch Täuschung veranlasste, ihm, der keine Inkassovollmacht hatte, den Restbetrag ihrer Schuld zur Weiterleitung an die Lieferfirma zu zahlen, und er die Beträge dann für sich verbrauchte.
Soweit der Angeklagte die Besteller schon vor oder bei der Entgegennahme der Bestellung täuschte und sie dadurch zu den Bestellungen veranlasste, fällt diese Handlung auch nicht teilweise mit der Betrugshandlung zusammen, die der Angeklagte gegenüber den Unternehmern beging. Der Betrug zum Schaden der Besteller war mit deren Unterschrift auf dem Bestellschein vollendet. Der Betrug zum Schaden der Unternehmer begann erst mit der – zeitlich und örtlich getrennten – Vorlage der Bestellscheine an diese. Es ist daher unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer Realkonkurrenz zwischen diesen Straftaten annimmt.
7. Ob die Annahme fortgesetzter Handlungen in allen Fällen der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Auch im Übrigen hat sich bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben.
Allerdings ist auf S. 36 des Urteils unter Nr. 18 von vier Einzelfällen des Betrugs zum Nachteil der Frau ██ ███ Rede, obwohl sich aus dem Sachverhalt (S. 17/18 des Urteils) ergibt, dass wenigstens nach der Rechtsauffassung der Strafkammer nur drei Einzelfälle vorliegen. Es handelt sich insoweit aber ersichtlich um ein Versehen, das auf Schuld- und Strafausspruch ohne Einfluss geblieben ist.
Die Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Geier | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Willms |