Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsvorwurf aufgehoben, Sache wegen unklarer Vermögensschädigung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 572/56
Datum
01.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil nicht festgestellt ist, welcher konkrete Vermögensschaden gerade aus der festgestellten Täuschung entstanden ist und in welchem Umfang zusätzliche Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zugleich ist die Möglichkeit der Untreueprüfung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) ist festzustellen, welcher konkrete Vermögensschaden gerade aus der behaupteten Täuschung entstanden ist und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverlust besteht.

2

Die Unterlassung der Rückforderung übergebener Geldmittel begründet für sich allein keinen nachweisbaren Vermögensschaden; es ist darzulegen, dass eine Rückforderung unter den tatsächlichen Vermögensverhältnissen erfolgreich gewesen wäre.

3

Zur Verurteilung wegen durch Täuschung veranlasster zusätzlicher Zahlungen ist darzulegen und festzustellen, in welchem Umfang der Getäuschte seit der Täuschung Zahlungen leistete, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten.

4

Werden übergebene Geldbeträge für übermäßigen persönlichen Lebensaufwand verbraucht, ist zu prüfen, ob dadurch der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt wird; hierzu sind insbesondere Zuwendungs- und Verfügungsverhältnisse sowie genehmigte Verwendungssummen zu ermitteln.

5

Stehen Betrug und Untreue nebeneinander in Betracht, ist das Verhältnis der Delikte zueinander nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu klären und gegebenenfalls beide Tatbestände getrennt festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Christo ████ aus ███ ██, ████ geboren am 1917 in ███ ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Ribner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1956 mit den ██████████████ ███████████, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, ferner im Fall ██ im █████████ ████ ███ ████████████ aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die auf seine Verurteilung wegen Betruges im Fall ██████████████ beschränkt ist, führt auf die Sachrüge hin zum Erfolg.

Frau ███████, der Kaufmann ███████ und der Angeklagte verbanden sich zunächst zu einem im Urteil nicht näher bezeichneten Vertragsverhältnis, später zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um (insbesondere) Luftwerke für Zeitzünder und gebrauchte Kraftfahrzeuge in das Ausland zu verkaufen. Der Angeklagte erhielt von Frau ████, die als Geldgeberin auftrat, in der Zeit von Ende 1953 bis 31. März 1954 und von Ende September 1954 bis Mitte Juni 1955 annähernd 100.000 DM zum eigenen angemessenen Lebensunterhalt und für geschäftliche Aufwendungen. Er verbrauchte das Geld.

Die Strafkammer hat ihn nicht überführen können, dass er sich die Beträge durch unwahre Angaben über den Stand und die Aussichten der von ihm geführten geschäftlichen Verhandlungen verschafft hatte. Sie hält aber für erwiesen, dass er ██ und Frau ██ █████████████ dem █████████ ██ als Vermittlungsprovision und zur Vorausleistung an Lieferfirmen 30.000 bis 35.000 DM ausgezahlt zu haben und dass er durch diese unwahre Behauptung Frau ████ █████ nicht nur von der Rückforderung dieses Betrages abhielt, sondern auch zur Hergabe weiterer Geldbeträge bestimmte.

Die hierauf gegründete Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand, weil nicht dargelegt ist, welcher Vermögensschaden Frau ██████ gerade aus diesem Verhalten des Angeklagten entstanden ist. Für die unterlassene Rückforderung fehlt es an der Feststellung, dass (und inwieweit) sie nach der damaligen Vermögenslage des Angeklagten erfolgreich gewesen wäre. Für die Hergabe weitere[r] Geldmittel hätte es der Feststellung bedurft, in welchem Umfang Frau ███████ sich dazu auf Grund jener Täuschung, d. h. seit etwa Ende März 1955, verstanden hat, ohne zugleich – wie durch den Erwerb von Kraftfahrzeugen – einen Gegenwert zu erlangen. Rechtsirrtümlich wäre es, wenn das Landgericht den Gesamtschaden der Frau ██████ als auf der festgestellten Täuschung beruhend angesehen hätte, worauf die Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis hindeuten könnte.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch nochmals der von ihr bisher verneinten Frage nachgehen müssen, ob sich der Angeklagte der Untreue insoweit schuldig gemacht hat, als er die ihm übergebenen Geldbeträge durch übermäßigen Lebensaufwand verbrauchte. Hierzu wird, soweit möglich, genau ermittelt werden müssen, welche Summen dem Angeklagten für seinen persönlichen Aufwand bewilligt waren und welche Beträge er tatsächlich dafür anstatt für geschäftliche Zwecke verbraucht hat. Der ████████████ wird auch bedürfen, ob der Angeklagte Frau █████████ oder auch die GmbH oder beide geschädigt hat. Dazu werden die bürgerlichen Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten erörtert werden müssen, insbesondere die Frage, ob Frau ██ das Geld der Gesellschaft oder dem Angeklagten unmittelbar hingegeben hatte.

Für den Fall, dass die Strafkammer sowohl ein untreues als auch ein betrügerisches Verhalten feststellt, wird wegen des rechtlichen Verhältnisses der §§ 263, 266 StGB zueinander auf die Entscheidung BGH 3 StR 234/55 vom 17. November 1955 (BGHSt 8, 254, 260) verwiesen.

Dr. HorchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzRibner
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