Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen nachträglicher Regelung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 572/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, weil die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Den Strafausspruch hob der Senat jedoch auf und verwies die Sache zurück, da nachträglich §§ 23 ff. StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) in Kraft traten und nach § 2 Abs. 2 StGB/§ 354a StPO zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision dient nicht der erneuten freien Tatsachenwürdigung; ein bloßer Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. § 261, § 337 StPO).

2

Tritt nach der Verurteilung eine für den Verurteilten günstigere strafrechtliche Regelung in Kraft, ist diese vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (Lex mitior; § 2 Abs. 2 StGB).

3

Nachträgliche Änderungen des Strafrechts, die die Strafaussetzung zur Bewährung betreffen, können Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die erste Instanz geben, damit diese die Strafaussetzung und Strafzumessung neu prüft (§§ 23 ff. StGB, § 354a StPO).

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die einschlägigen Grundsätze und die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. § 79 StGB) zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 20. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Jäger Wilhelm ██ ███, geboren am ███ 1902 in St. Reichenau (Schlesien),

wegen erfolgloser Aufforderung zur falschen eidlichen Aussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, █████ Amtsgerichtsrat ███████████████████ sowie teilweise Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Juni 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision versucht nur, die Beweiswürdigung, welche allein dem Landgericht obliegt (§ 261 StPO), und keinen Rechtsverstoß erkennen lässt, durch ihre eigene, dem Angeklagten günstigere zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Die Vorschriften der §§ 153, 159, 49a StGB sind zutreffend angewandt. Die Revision bringt hierzu nichts vor. Die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 49a StGB (3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953) hat insoweit keine sachliche Änderung mit sich gebracht.

Zum Strafausspruch ist die Revision jedoch begründet.

Nach der Verurteilung sind die §§ 23 ff. StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung, wie der Senat ständig entschieden hat, noch zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob sie dem Angeklagten zugutekommen kann, hat das Landgericht zu entscheiden.

Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe, falls eine solche nach § 79 StGB in Betracht kommt, wird auf die Entscheidungen BGHSt 2, 230 und BGH NJW 1953, 589 verwiesen.

Die Herren Senatspräsident Dr. Horchner und Bundesrichter Dr. Schalscha sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.

Glanzmann
Jagusch
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