Revision des Nebenklägers wegen Abwehr von Tötungsvorsatz verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/99
- Datum
- 08.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers kann trotz nur mit einer nicht näher ausgeführten Sachrüge vorgebrachter Revisionsbegründung zulässig sein, wenn sich aus einer Gesamtschau des Verfahrens die Zulässigkeitsanforderungen ergeben.
Der Senat kann der von der Generalbundesanwaltschaft gestellten Hilfsantrag aufnehmen und die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.
Die Prüfung der Frage des Tötungsvorsatzes ist einer rechtlichen Kontrolle zugänglich; hält die Würdigung der Vorinstanz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände stand, ist eine Aufhebung nicht geboten.
Eine Auslagenerstattung an den Nebenkläger im Revisionsverfahren entfällt, wenn auch die Revision des Angeklagten verworfen wird (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 18. Juni 1999
Rubrum
Beschluss
vom 8. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Der Angeklagte wurde u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu Freiheitsstrafe verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen von versuchtem Totschlag aus. In seinen Schlussausführungen beantragte der Nebenklägervertreter, ohne einen Antrag zur Strafhöhe zu stellen, den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verurteilen. Zusammen mit der Revisionsbegründung hat der Nebenklägervertreter beantragt, dem Nebenkläger auch im Revisionsverfahren als Beistand beigeordnet zu werden (vgl. § 397a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens ist die Revision des Nebenklägers hier zulässig, auch wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist.
2. Die Revision war entsprechend dem dem Antrag des Generalbundesanwalts zu entnehmenden Hilfsantrag als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände einen Tötungsvorsatz verneint hat, halten, unbeschadet der Frage, ob auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre, rechtlicher Überprüfung stand.
3. Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, dass der Senat auch die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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