Treffer
BGH Urteil

Anstiftung zum versuchten Mord – Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 571/95
Datum
12.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; sowohl ihre Revision als auch die des Nebenklägers wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt die Verfahrensrügen für unbegründet und die Beweiswürdigung des Landgerichts für revisionsrechtlich tragfähig. Die Kammer bejahte Anstiftung, lehnte Mittäterschaft ab und verneinte das Mordmerkmal der Habgier.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt gemeinsames Wollen und einen die Tatverwirklichung wesentlich fördernden Beitrag voraus; maßgeblich sind eigenes Interesse am Erfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft.

2

Anstiftung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen den Tatentschluss weckt oder stärkt und sich an Planung oder Vorbereitung beteiligt, auch ohne an der konkreten Tatausführung mitzuarbeiten.

3

Die revisionsrechtliche Kontrolle der Sachverhaltswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; der Tatrichter muss nicht die einzig mögliche, wohl aber eine nach den gesamten Umständen tragfähige Wertung treffen.

4

Die Aussage eines Berufsgeheimnisträgers ist nicht kraft ihres Verstoßes gegen eine Verschwiegenheitspflicht automatisch unverwertbar; maßgeblich sind Belehrung, Umstände der Zeugnisabgabe und die Auslegungsmöglichkeiten des Protokolls.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 26. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 571/95 Coburg vom 12. Dezember 1995

in der Strafsache gegen ████ geborene ███ aus ███, Monika, geboren am ███ ██ 1959 in ██ bei BC, wegen Anstiftung zum versuchten Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Granderath, Dr. Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,

Rechtsanwalt ███ aus Cl████ als Vertreter des Nebenklägers,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 1995 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihr liegt nach den Feststellungen zur Last, durch Zusage einer Vergütung von 25.000 DM Reiner ██, ihren Ehemann, bestimmt zu haben, heimtückisch zu töten, was indes nicht gelungen ist.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen versuchten Mordes. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, ist die Revision der Angeklagten unbegründet. Auch das Rechtsmittel, mit dem der Nebenkläger in zulässiger Weise den Schuldspruch angreift (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), hat keinen Erfolg.

A. Revision der Angeklagten

I. Keine der Verfahrensrügen greift durch.

1. Erfolglos macht die Revision geltend, am zweiten Verhandlungstag, dem 23. Mai 1995, seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden: „Ausweislich des Sitzungsprotokolls enthält dieses keine Angabe, dass in den Fortsetzungsterminen öffentlich verhandelt worden ist.“ Es liegt schon nahe, dieses Vorbringen stelle lediglich eine sog. Protokollrüge dar, die unzulässig ist (vgl. BGHSt 7, 162). Jedenfalls kann die Rüge nicht durchdringen, weil, wie am Anfang des Protokolls für sämtliche Verhandlungstage vermerkt ist, in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 272 Rdn. 7).

2. Vergeblich rügt die Revision, entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO sei der Zeuge Uwe ██ nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt worden. Die von ihr vermisste Belehrung ist erteilt worden, wie der einer Auslegung zugängliche Protokollvermerk „Bruder des Nebenklägers, Schwager der Angeklagten, belehrt, aussagebereit“ erweist (vgl. BGH NStZ 1991, 143, 144 sowie Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 274 Rdn. 7).

3. Unbegründet ist die Rüge, der Zeuge Uwe ██ sei von seiner Schweigepflicht als Arzt nicht entbunden worden, so dass seine Angaben über die Verletzungen sowohl des Geschädigten als auch der Angeklagten nicht hätten verwertet werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge über Vorgänge berichtet hat, die ihm als Arzt in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind, und ob ihn der Nebenkläger und die Angeklagte durch ihr Verhalten im Prozess konkludent von seiner etwaigen Schweigepflicht entbunden haben. Jedenfalls führt der Umstand, dass ein Berufsgeheimnisträger i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch entsprechende Angaben als Zeuge vor Gericht gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen hat, nicht zur Unverwertbarkeit der gemachten Aussage (BGHSt 9, 59).

4. Mit ihrer Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, macht die Revision geltend, „durch entsprechende Befragung und Vorhalte“ gegenüber den Zeugen Reiner ██ und Manuela ███ hätte das Landgericht aufklären müssen, „zu welchem Zeitpunkt“ die Anwerbung des Haupttäters durch die Angeklagte stattgefunden habe. Insoweit habe sich nämlich in der durchgeführten Beweisaufnahme ein Widerspruch abgezeichnet. Die Rüge bleibt erfolglos: Sie entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen; denn es fehlt an Behauptungen und der Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6). Zudem läuft das Vorbringen der Revision auf die durch das angefochtene Urteil nicht zu belegende Rüge hinaus, der Tatrichter habe von ihm benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. dazu BGHSt 17, 351, 352 f.).

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwingend brauchen die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, nicht zu sein (BGHSt 36, 14).

Auch zum Strafaussprach enthält die angefochtene Entscheidung keinen die Angeklagte beschwerenden Mangel. Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Haupttäter i. S. v. § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch handelte, § 49 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 StGB jedoch nicht anwendbar ist (vgl. BGHSt 35, 347, 351).

B. Revision des Nebenklägers

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte sei lediglich der Anstiftung zum versuchten Mord schuldig, keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, dass jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen zu lassen, sondern als Teil der Tätigkeit aller. Ob er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte für eine Beteiligung als Mittäter können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 11, 268; 37, 289; BGH NStZ 1984, 413; NJW 1992, 919, 291).

Diesen Kriterien trägt das angefochtene Urteil ausreichend Rechnung. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe zeigen, diese Abgrenzungsfrage erkannt, und sie hat sich für die Annahme von Anstiftung entschieden. Allerdings hat sie nicht näher ausgeführt, warum die Angeklagte „weder die Tatherrschaft noch den Willen zur Tatherrschaft“ hatte. Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Wie das Gericht bei der rechtlichen Würdigung darlegt, weckte die Angeklagte nicht nur bei ███ den Tatentschluss, indem sie ihm eine finanzielle Belohnung bot, sondern beteiligte sie sich auch an der Planung der Tat. Bei der Strafzumessung führt es zu Lasten der Angeklagten an, dass sie █████ „nicht nur anstiftete, sondern einige Wochen lang in zahlreichen Gesprächen mit ihm verschiedene Tatvarianten plante“. Schließlich hat in demselben Zusammenhang Beachtung gefunden, dass sie „einige Monate später versuchte, ██ zu überreden, ihren Mann zu erschießen“. Auf der anderen Seite durfte ins Gewicht fallen, dass sie, wie die Feststellungen ergeben, an der Planung und der Durchführung des tatsächlich unternommenen Mordanschlags nicht mitwirkte. Insoweit entfaltete sie keine über die Anstiftung hinausgehende Tätigkeit. Unter diesen Umständen kann die vom Landgericht vorgenommene Wertung revisionsrechtlich hingenommen werden.

b) Angesichts des aktiven Verhaltens, durch das sich die Angeklagte strafbar gemacht hat, ist entgegen der Meinung der Revision kein Raum für die Annahme einer Begehung der Tat durch Unterlassen, das Opfer vor dem Anschlag zu warnen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 12 vor § 13).

2. Keinen Rechtsfehler weist die Auffassung des Landgerichts auf, es sei nicht nachzuweisen, dass die Angeklagte selbst aus Habgier handelte (zu diesem Mordmerkmal vgl. BGHSt 29, 317 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4). Zwar war sie, wie sie wusste, aus der Lebensversicherung ihres Mannes bezugsberechtigt und wollte sie den Lohn für die Ermordung bezahlen. Auch wäre sie bei dessen Tod Miterbin eines Hauses geworden. Allerdings hatte sie, worauf die Strafkammer abhebt, aus dem Betrieb einer soeben aufgegebenen Gaststätte und den Investitionen für ein neu eröffnetes Tanzcafé erhebliche Schulden. Auf der anderen Seite konnte das Gericht nicht ausschließen, im Vordergrund der Motivation habe gestanden, dass die Angeklagte, die von ihrem Mann häufig geschlagen wurde und die auch Verhältnisse mit anderen Männern hatte, „für neue Beziehungen frei sein wollte“. Bei einem solchen Motivbündel durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, es stehe nicht fest, dass das Streben nach Vermögensvorteilen für die Angeklagte bewusstseinsdominant war (vgl. dazu BGH NJW 1981, 932, 933 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 1).

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