Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 571/92
Datum
06.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Mordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Urteil unterlag nicht den nach dem 3.6.1992 vom BVerfG entwickelten verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenes Urteil unterliegt nicht rückwirkend den dort aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB.

3

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB kann verfahrensrechtliche Anforderungen begründen; deren Geltung beginnt jedoch nicht rückwirkend für vor dem jeweiligen höchstrichterlichen Entscheidungstag ergangene Urteile.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 20. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 571/92 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █, geboren am ██████ ███ 1930 in [REDACTED], wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1991 wird als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

zur Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulGribbohmFoth
UlsamerBrüning
Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen — Themis