Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/92
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenes Urteil unterliegt nicht rückwirkend den dort aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB kann verfahrensrechtliche Anforderungen begründen; deren Geltung beginnt jedoch nicht rückwirkend für vor dem jeweiligen höchstrichterlichen Entscheidungstag ergangene Urteile.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 571/92 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █, geboren am ██████ ███ 1930 in [REDACTED], wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1991 wird als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
zur Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 530/92).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Maul | Gribbohm | Foth | |||
| Ulsamer | Brüning |