Revision: Verlesung kommissarischer Vernehmungsniederschriften mangels Begründung teilweise unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/85
- Datum
- 07.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, bedarf einer ausdrücklichen und tragfähigen Begründung.
Fehlt es an der erforderlichen Begründung für die Verlesung, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft und kann das Urteil beeinträchtigen, wenn die verlesenen Aussagen für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind.
Die bloße Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei der kommissarischen Vernehmung oder das Unterbleiben eines Widerspruchs des Angeklagten ersetzt nicht die gebotene Begründung des Verlesungsbeschlusses, es sei denn, der Verlesungsgrund ist allen Beteiligten bekannt oder Benachrichtigungsmängel liegen vor.
Stehen keine Anhaltspunkte dafür fest, dass eine Zeugin nicht bereit gewesen wäre, erneut vor dem erkennenden Gericht auszusagen, ist darzulegen, weshalb von der persönlichen Vernehmung abgesehen wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/85 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Michael FC aus █, dort geboren am ██ 1963, - Sachbezeichnung: BCD u. a. - wegen Vergewaltigung u. a.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Verfahrensrüge, das Landgericht habe gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen P=, Cc und R¢ in der Hauptverhandlung angeordnet, ohne diese Entscheidung zu begründen. Die Rüge muss, soweit sie die Zeuginnen SC und RC betrifft, Erfolg haben.
Das Landgericht hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 223 Abs. 1 StPO die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen PC, SC und RC, entsprechend den Anträgen der Verteidigung, sowie die Vernehmung der vor der Jugendkammer nicht erschienenen Zeugin KC angeordnet; um die Durchführung der Vernehmung der Zeuginnen, sämtlich in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige, sollte das zuständige österreichische Bezirksgericht ersucht werden. Eine Begründung für diese in der Hauptverhandlung verkündete Entscheidung wurde, ausgenommen der Hinweis auf das Ausbleiben der Zeugin KC in früheren Verhandlungsterminen, nicht gegeben (Bl. 402 d. A.). Der Verteidiger des Angeklagten █████, auf dessen Beweisantrag das Landgericht Bezug nimmt, hat darin zur Frage einer kommissarischen Vernehmung nichts ausgeführt (Bl. 394 ff. d. A.). Nach Durchführung der Vernehmungen durch das Bezirksgericht Bregenz, an denen ein Richter der Jugendkammer, der Staatsanwalt, der Angeklagte ██ und sein Verteidiger sowie der Verteidiger des Mitangeklagten BE teilnahmen, wurde von der Jugendkammer im Hauptverhandlungstermin vom 7. Februar 1985 festgestellt, dass der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmungen fortbestehe; entsprechend dem anschließend gefassten Verlesungsbeschluss wurden die Protokolle verlesen (Bl. 411 d. A.).
Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Verfahren jedenfalls hinsichtlich der Zeuginnen SC und RC zu Recht. Ein Beschluss, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen (BGHSt 9, 230, 231). Eine solche Begründung ergibt sich jedoch hinsichtlich der Zeuginnen SC und RC weder aus dem Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO noch aus dem die Vernehmung nach § 223 anordnenden Beschluss der Jugendkammer vom 20. Dezember 1984. Daher geht auch die Feststellung, dass der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung nach wie vor fortbestehe, ins Leere.
Auf diesen Fehler käme es freilich nicht an, wenn allen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 376/75). Ein solcher Grund ist hinsichtlich der Zeuginnen SC und ███ jedoch nicht ersichtlich. Sie konnten zwar als in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige nicht gezwungen werden, vor dem erkennenden Gericht als Zeuginnen auszusagen, doch waren sie auch zu ihrer ersten Vernehmung anstandslos erschienen; Anhaltspunkte, dass sie nicht bereit gewesen wären, erneut zu kommen, sind nicht erkennbar. Auch dass der Angeklagte und sein Verteidiger – ausdrücklich oder stillschweigend – der Verlesung der Vernehmungsniederschriften zugestimmt hätten, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Darauf, dass der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht an. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen nicht der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO; vgl. BGHSt 1, 103) verletzt war, sondern das Verfahren des Rechtshilferichters beanstandet wurde. Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326). Das Urteil vom 23. Januar 1985 (BGH NStZ 1985, 376), auf das sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Meinung bezieht, betrifft nur den Fall, dass der Angeklagte trotz angeblicher Mängel im Verfahren des ersuchten ausländischen Richters der Verlesung nicht widersprochen hat.
Das Urteil kann auf dem Fehler beruhen. Das Landgericht hat insbesondere der Aussage der Zeugin SC besonderes Gewicht beigemessen (UA S. 23). Es kann daher – ungeachtet der Anwesenheit der genannten Verfahrensbeteiligten bei der kommissarischen Vernehmung – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die nochmalige Vernehmung der Zeuginnen SC und RC vor dem erkennenden Gericht zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.
2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es damit nicht.
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