Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/81
- Datum
- 08.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere zu verurteilende Taten teilweise vor und teilweise nach einem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, ist die im ersten Urteil enthaltene Gesamtstrafe aufzulösen und aus deren Einzelstrafen sowie den Strafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe zu bilden; für die nachfolgenden Taten ist eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
Die Bildung mehrerer neuer Gesamtstrafen darf nicht zu einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers führen; eine Revisionsentscheidung ist so zu treffen, dass der Beschwerdeführer durch die Neuberechnung nicht schlechter gestellt wird.
Der Ausspruch über eine Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die Voraussetzungen für die zutreffende Bildung der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil nicht beachtet wurden.
Die Revision gegen Schuldspruch und Einzelstrafen ist unbegründet, wenn keine Verfahrens- oder Rechtsfehler in der Feststellung von Tat- oder Schuldfragen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 12. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Tassilo █ aus H███, geboren am ██ 1955 in A████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Juni 1981 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den ihn betreffenden Schuldspruch und gegen die ihn betreffenden Einzelstrafen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der den Angeklagten betreffende Ausspruch über die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren kann jedoch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrag vom 29. August 1981 ausgeführt:
„Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom 22. Februar 1978 (Ls 26 Js 3230/77) zu neun Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindet sich der Angeklagte seit dem 29. Mai 1981 für das vorgenannte Verfahren des Amtsgerichts Hof in Strafhaft (UA S. 4). Diese Strafe war folglich zur Zeit des Urteils in dem vorliegenden Verfahren noch nicht verbüßt. Die Tatzeiten der Taten II 1 bis 3 in diesem Verfahren (17.10., 12.11.1977 und 17.02.1978 – UA S. 7/8) lagen jedoch vor dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 22. Februar 1978. Sind aber von mehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach einem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und den Strafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe, sowie eine weitere aus den Strafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher-Tröndle, StGB 39. Aufl. 1980, Rdnr. 5 zu § 55 mit weiteren Nachweisen). Die Jugendkammer hätte daher eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hof vom 22. Februar 1978 und den Strafen unter II 1 bis 3 des Urteils (UA S. 7/8) bilden müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen II 4 bis 36. Durch die Bildung zweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 f).“
Der Senat hat sich die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht und seinem Antrag gemäß § 349 entschieden.
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