Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen Unterschlagung in Fall II 8 entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 571/66
Datum
10.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Betrugs- und Veruntretungsdelikte ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, bestätigt die Feststellungen zum Betrug und zur Rückfallwürdigkeit, hebt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung in Fall II 8 wegen unzureichender Feststellungen auf. Die übrigen Strafaussprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag ist wirksam, wenn er innerhalb der einschlägigen Dreimonatsfrist gestellt wird; maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis der Geschädigten vom betrügerischen Charakter der Handlung.

2

Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfordern sowohl äußere Täuschungshandlungen als auch den Vorsatz, dadurch eine Vermögensschädigung herbeizuführen; aus den Gesamtumständen kann der Tatrichter den Vorsatz schließen.

3

Hat der Täter falsche Angaben über vorhandene Sicherheiten oder zahlungsfähige Abnehmer gemacht, kann er die Möglichkeit oder das Billigen einer Vermögensschädigung erkennen, sodass dolus eventualis für Betrug vorliegt.

4

Die Verurteilung wegen Veruntreuung setzt besondere rechtsgeschäftliche und innere Tatbestandsvoraussetzungen voraus; fehlen insoweit konkrete Feststellungen, ist eine solche Verurteilung aufzuheben.

5

Für die Beurteilung der Rückfallfrage dürfen auch durch Strafbefehl erlassene Strafen herangezogen werden; deren materielle Richtigkeit bedarf in der Regel keiner erneuten Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 8. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ████████ Werner ██ ████████████████, Kreis ████, geboren am ███ ███ 1935 in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Selbert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Faal, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1966 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II 8 (Merkur) die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und Verfahrenseinstellung im Übrigen wegen Rückfallbetrugs in sechs Fällen, dabei in einem Fall auch wegen tateinheitlich begangenen Siegelbruchs, wegen zweier Versuche des Betrugs im Rückfall, dabei in einem Fall zugleich auch wegen Veruntreuung, wegen einer weiteren selbständigen Veruntreuung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Soweit es zum Schuldspruch eines Strafantrags bedurfte (Betrug zum Nachteil der ████████ ███ mit dem Angeklagten zur Tatzeit verlobten Ruth █████████ █████ – §§ 263 Abs. 5, 52 Abs. 2 StGB), sind die Voraussetzungen der Antragstellung erfüllt. Ruth █████████ hat den Antrag bei der ersten Strafverfolgungsbehörde in der zweiten Junihälfte 1963 gestellt; in diesem Zeitpunkt war nach den Urteilsfeststellungen die Dreimonatsfrist des § 61 StGB noch nicht abgelaufen, weil die Geschädigte erst kurz zuvor Kenntnis von dem betrügerischen Charakter der Handlung ihres Verlobten erlangt hatte (vgl. UA 8).

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind nach dem festgestellten Sachverhalt durchweg gegeben. Das gilt auch für das täuschende Vorgehen des Angeklagten zum Nachteil der UKB (II 2) und der Firma SC (II 7).

Im erstgenannten Fall stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe, durch Herbeiführung der Hingabe über die Auszahlung eines Finanzierungskreditbetrags von 9.000,— DM bei der getäuschten Bank eine Vermögensbeschädigung herbeizuführen. Dieses Bewusstsein ergab sich aber für den Tatrichter aus den festgestellten Umständen von selbst. Da der Angeklagte den Kredit nur auf Grund wiederholt falscher Angaben über das Vorhandensein eines zahlungsfähigen Käufers und über eine von diesem geleistete Anzahlung erwirkt hatte, war er sich darüber klar, dass die Bank bei Kenntnis der wahren Sachlage von der Auszahlung Abstand genommen hätte und dass sie, nachdem es zur Geldhingabe gekommen war, hierfür keine ihren Vorstellungen bei Vertragsabschluss entsprechende Sicherheit erlangt und damit – soweit es ihre wirtschaftliche Lage vor Vertragsabschluss betrifft – einen Vermögensnachteil erlitten hatte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach Abschluss des Kreditvertrages offenbar zunächst bemüht war, die für die vereinbarten Rückzahlungsraten gegebenen Wechsel einzulösen (vgl. UA 13).

Auch im Fall ███ (II 4) enthält das Urteil keine näheren Ausführungen zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten. Die Strafkammer stellt lediglich fest, dass der Angeklagte bei seinen Abmachungen mit dem Finanzierungsunternehmen davon ausging, er werde die vereinbarten Wechselraten einlösen können. Der Angeklagte wusste aber andererseits, wie die weiteren Urteilsausführungen ergeben, dass der falschlich als Käufer angegebene, finanzschwache Maschinenschlosser MU und dessen Ehefrau für die in erster Linie vorgesehene Haftung gegenüber der Kreditgeberin nicht in Betracht kamen. Hieraus hat der Tatrichter ersichtlich entnommen, dass der Angeklagte die im Abschluss eines auf falschen Grundlagen beruhenden Kreditvertrages notwendigerweise liegende Schädigung der Firma BC zumindest als möglich erkannt und mit dem Eintritt dieser Möglichkeit einverstanden war.

Die Firma ██ ██ (II 7) hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch betrügerisch geschädigt, dass er sie durch falsche Vorspiegelungen veranlasste, ihm den Auftrag zur Bearbeitung einer größeren Zahl von Stahlrohren zu erteilen und ihm auf der Grundlage dieser Vereinbarung einen Vorschuss von 3.000,— DM zu gewähren, wobei er von vornherein damit rechnete und billigend in Kauf nahm, den Auftrag entgegen seiner Zusicherung nicht fristgerecht ausführen zu können (UA 23). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs auch in diesem Fall ausreichend dargetan (vgl. auch BGHSt 16, 321).

Das Urteil enthält nur insoweit eine Unstimmigkeit, als es die Weiterveräußerung einer sicherungsübereigneten Drehbank an die Firma Me (II 8) auch als Veruntreuung zum Nachteil des Sicherungsnehmers würdigt, ohne die besonderen Voraussetzungen eines solchen rechtlichen Zusammentreffens (vgl. BGH GA 1965, 207) – insbesondere der inneren Tatseite – darzulegen. Angesichts des Zeitablaufs ist mit ergänzenden Feststellungen (zum Nachteil des Angeklagten) nicht mehr zu rechnen. Diese Verurteilung ist daher von hier aus zu streichen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt (vgl. S. 38 oben UA).

Gegen die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Da als rückfallbegründend auch solche Strafen herangezogen werden können, die durch Strafbefehl ausgesprochen worden sind, ist die Richtigkeit der Vorbestrafung auch in solchem Fall nicht nachzuprüfen (vgl. auch § 410 StPO; RG DRiZ 1933, Nr. 479).

Nach alledem ist die Revision mit der aus dem entscheidenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

LoesdauSelbertMai
FischerPikart
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