Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Vollendung/Versuch und Tateinheit bei Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 571/63
Datum
03.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten flohen aus Haft und begingen mehrere Diebstähle; sie wurden u.a. wegen schwerem Diebstahl und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf: Eine Tat war nur versucht, nicht vollendet, und zwischen Entwendung des Wagens und dem Fahren liegt Tateinheit, keine Tatmehrheit. Die Sache geht zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wegnahme ist erst vollendet, wenn die Sache der Einwirkungsmöglichkeit des Berechtigten tatsächlich entzogen ist; bloßes Entfernen ohne endgültigen Gewahrsamsbruch kann nur einen Versuch darstellen.

2

Ist in der Eröffnungsentscheidung eine Tat unzutreffend als vollendet dargestellt und fehlt der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin gehend nicht ändern.

3

Fallen tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen zweier Delikte (z.B. Diebstahl und anschließendes Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis) zeitlich und inhaltlich teilweise zusammen, liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.

4

Bei Unklarheit darüber, welcher von mehreren Tätern die für die Tateinheit relevierenden Handlungen vorgenommen hat, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 9. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Helmut ████ aus ███, Landkreis ███████, geboren am ██████████ in ██████████, (RK), zur Zeit in Strafhaft,

2. den Raupenfahrer Günther ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1937 in ████, Krs. ███████████████████, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft (zu Fall BI 4) und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten in den Fällen BI 1, 4 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls im Rückfall und im Fall BI 21 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten flohen am 10. März 1963 zusammen mit einem dritten Häftling aus dem Landgerichtsgefängnis in Memmingen, wo sie sich in Untersuchungshaft befanden. Ihr Vorhaben war, sich später ins Ausland abzusetzen und dort unterzutauchen. Vorerst wollten sie jedoch noch zusammenbleiben und sich durch gemeinsame Diebstähle Kleidung und einen Grundstock an Bargeld verschaffen. Schon in der folgenden Nacht entwendeten sie einen Kraftwagen, den sie dann bei ihren Diebesfahrten benutzten. Am 20. März 1963 konnten sie erneut festgenommen werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen 18 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, eines Vergehens der Sachhehlerei und eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung schon rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtstrafe von 3 Jahren 9 Monaten Gefängnis, den Angeklagten ████████ wegen 19 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall und eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung schon rechtskräftig erkannter Strafen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Gunsten der Angeklagten, dass diese im Falle BI 4 der Urteilsgründe wegen eines vollendeten schweren Diebstahls statt nur wegen eines versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.

I. Im Falle BI 4 der Urteilsgründe brach der Angeklagte ████████ zusammen mit dem dritten Entwichenen eine Bauhütte auf, in der sie Benzin vermuteten. Unterdessen wartete der Angeklagte █████████ in der Nähe startbereit mit dem Auto, um eine rasche Flucht zu ermöglichen. In der Hütte fand sich jedoch weder Benzin noch sonst etwas Stehlenswertes.

Da es in diesem Falle also nicht zur Wegnahme einer fremden Sache kam, hätte das Landgericht die Angeklagten insoweit nur wegen eines versuchten schweren Diebstahls verurteilen dürfen, was es auch in den Gründen (S. 27 UA) selbst ausspricht.

Der Senat sieht sich zu einer Änderung des Schuldspruchs nicht imstande, da bereits der Eröffnungsbeschluss die unter BI 4 der Urteilsgründe behandelte Tat unzutreffend als vollendeten schweren Diebstahl bewertet hat und der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis (siehe dazu BGHSt 2, 250) nicht gegeben wurde. Er hebt deshalb das Urteil in diesem Punkt mit den zugehörigen Feststellungen auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten auf.

II. Die auf die allgemeine Sachrüge der Angeklagten hin gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen musste außerdem seine Aufhebung in den Fällen BI 1 und BI 21 der Urteilsgründe zur Folge haben, weil das Landgericht bei beiden Angeklagten rechtsirrig Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen dem oben bereits erwähnten Diebstahl des Kraftwagens und dem Fahren ohne Führerschein angenommen hat.

Nach den Feststellungen spielte sich die Entwendung des Kraftwagens so ab, dass █████████ das mitsamt dem Zündschlüssel in einer unverschlossenen Garage vollgetankt stehende Kraftfahrzeug entdeckte und ins Freie schob. „Alle drei schoben es dann noch 50 m von dem Anwesen weg, um den Eigentümer durch das Anlassen des Motors nicht aufmerksam zu machen. Dann setzten sie den Wagen in Gang und fuhren in Richtung München.“

Dadurch, dass der Kraftwagen um 50 m von der Garage entfernt wurde, war der Gewahrsam des Eigentümers zwar gelockert, aber noch nicht endgültig gebrochen. Der Diebstahl wurde also erst dadurch vollendet, dass die Angeklagten mit dem Wagen davonfuhren und ihn so der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vollständig entzogen. Mit diesem Davonfahren begann aber für den, der von beiden Angeklagten das Kraftfahrzeug nach Ingangsetzen des Motors steuerte (vgl. hierzu BGHSt 14, 185), zugleich das fortgesetzte Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis. Bei diesem Täter fielen also tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise zusammen. Dementsprechend war die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle BI 1 der Urteilsgründe in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG geboten (BGHSt 18, 66, 69). Ob der Angeklagte ███████ oder der Angeklagte ████████ zuerst am Steuer saß, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das nötigt den Senat, die Verurteilung in den genannten Fällen bei beiden Angeklagten aufzuheben.

III. Was die Revisionen der Angeklagten im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht durchweg fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Beim Angeklagten ███████ beeinträchtigt die geringfügige Teilaufhebung die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Übrigen nicht. Die Anwendung des § 20a StGB auf das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG entsprach den in BGHSt 19, 98 aufgestellten Erfordernissen. Doch wird das Landgericht für die neue Verhandlung und Entscheidung, falls es darauf wegen der etwaigen Tateinheit mit dem ersten Diebstahl überhaupt noch ankommen sollte, zu beachten haben, dass durch die Strafschärfung nach § 20a StGB ein Vergehen nicht zu einem Verbrechen wird (BGHSt 4, 226).

Mit Recht hat das Landgericht die Diebstühle der Angeklagten als Bandendiebstähle beurteilt. Was die Beschwerdeführer dagegen anführen, geht an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei oder verkennt die Rechtslage. Dass die Angeklagten sich als entsprungene Häftlinge zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbanden, kann keine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB begründen, sondern ist weit eher geeignet, die vom Gesetzgeber als Grund der Strafschärfung angesehene Gefährlichkeit einer andauernden Verbindung zur Begehung von Diebstählen zu unterstreichen.

HübnerSeibertMai
WillmsSanders
BGH: Teilaufhebung wegen Vollendung/Versuch und Tateinheit bei Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis — Themis