Revisionen wegen Meineids und Beihilfe zum Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/55
- Datum
- 10.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision innerhalb der Schuldfrage auf einzelne Handlungen ist unzulässig; bei Tateinheit ist das Rechtsmittel im Umfang der angefochtenen Tathandlungen zu führen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; neue oder abweichende tatsächliche Behauptungen können im Revisionsverfahren nicht grundsätzlich erhoben werden.
Die Unterlassung, in Gegenwart eines Zeugen eine unwahre eidliche Aussage zu berichtigen, kann als Beihilfe zum Meineid gewertet werden.
§ 157 StGB stellt die Entscheidung, ob bei uneidlicher Falschaussage von Strafe abgesehen oder gemildert wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie den gesetzlich geforderten Form- und Substantiierungserfordernissen nicht entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Klöpplerin Mathilde █████ aus ███, geboren am ██████ 1932 in ███ (csp),
2.) den Weber Josef N████████ aus █████████, geboren am ██ 1919 in ██ (csr),
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Mathilde ████ und Josef N████████ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte Mathilde █████ wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen des versuchten Betrugs, ferner wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Gegen den Angeklagten Josef ████████ hat das Landgericht wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen uneidlicher Falschaussage eine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre ausgesprochen.
Die Angeklagten unterhielten seit Januar 1954 ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr, der teilweise in der Wohnung der Mathilde ████ ausgeübt wurde. Die Ehefrau Ida ███████ beantragte deshalb im März 1954 die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden ihres Ehemannes, des Angeklagten Josef N████████, und benannte Mathilde ████ als Zeugin für das ehebrecherische Verhältnis. Die Vernehmung der Angeklagten ████ fand am 25. Mai 1954 statt.
Beide Angeklagte verabredeten spätestens, nachdem Mathilde ███ die Ladung erhalten hatte, im Ehescheidungsverfahren selbst unter Eid ehebrecherische Beziehungen vor Gericht zu bestreiten. Sie wollten hierdurch u. a. eine günstigere Regelung der Unterhaltsverpflichtung für Josef ███ erreichen. Die Angeklagte █████ erklärte demgemäß bei ihrer Vernehmung am 25. Mai 1954 als Zeugin, sie habe mit dem Beklagten noch nie Geschlechtsverkehr gehabt; sie beschwor ihre falsche Aussage. Mathilde ████ wurde auf den 13. Dezember 1954 erneut als Zeugin geladen. Beide Angeklagte besprachen sich wiederum. Mathilde █████ erklärte, sie werde entsprechend dem ursprünglich gefassten Plan beim Lügen bleiben; Josef ██████ antwortete, dass auch er nichts zugeben werde. In Gegenwart des Angeklagten ███████ sagte Mathilde ██████ am 13. Dezember 1954 aus, dass sie zu dem Beklagten noch niemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Der Angeklagte ███████ trat diesem unwahren Vorbringen nicht entgegen; Mathilde ████ erklärte, dass sie ihre Aussage auf ihren am 25. Mai 1954 geleisteten Eid nehme.
Die Ehefrau Ida ██████ hatte während des Eherechtsstreits Anzeige wegen Kuppelei gegen die Mutter und eine Tante der Angeklagten ████ erstattet. Im Ermittlungsverfahren wurden Mathilde ████ und Josef N████████ am 24. September 1954 als Zeugen richterlich vernommen. Verabredungsgemäß bestritten beide, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben; sie blieben unbeeidigt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt; ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten ████:
1.) Die Beschwerdeführerin hat das Urteil „im vollen Umfang“ angefochten, soweit sie wegen Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug verurteilt worden ist; im Übrigen wendet sie sich nur gegen den Strafausspruch. Da der Meineid in Tateinheit mit dem versuchten Prozessbetrug steht, ist der Schuldspruch insoweit im vollen Umfang angefochten; hinsichtlich einer Handlung ist eine Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Schuldfrage nicht zulässig.
Die Feststellungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie binden daher das Revisionsgericht. Soweit die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu dem Angeklagten Josef █████ eingestanden hat, vorbringt, sie habe ihre Aussage am 25. Mai 1954 ohne Zusammenwirken mit Josef ████████ gemacht, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden; die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass nicht Fritz N████████████ die Beschwerdeführerin zu der falschen Aussage vom 25. Mai 1954 anstiftete, sondern dass Josef ███ und die Angeklagte ████ die unrichtige Aussage vereinbarten. Josef N████████ sagte der Beschwerdeführerin, dass er zahlen müsse, wenn der Ehebruch aufkomme. Die Angeklagten, die einander nach der Ehescheidung heiraten wollten, verabredeten – nach den Feststellungen der Strafkammer – vor allem wegen der mit der Schuldfrage zusammenhängenden Unterhaltsfrage, aber auch wegen des Rufes der Angeklagten ██████ im Ehescheidungsverfahren, ehebrecherische Beziehungen zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin leistete nach der Überzeugung des Landgerichts den Meineid, um ihren Ruf zu schonen und um das Bestreben des Angeklagten N████████ zu unterstützen, der mit seinen unwahren Prozessbehauptungen eine Minderung oder einen vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht erreichen wollte.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer erörtert zwar hinsichtlich des Meineids die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht ausdrücklich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber als Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte den Meineid nicht leistete, um von sich eine Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat das ehebrecherische Verhältnis zugegeben. Sie konnte also, anders als beim Bestreiten von Ehebruch (BGH 1 StR 387/55 vom 13. März 1956), ohne ihre Verteidigung zu gefährden, Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs geltend machen. Das hat die Beschwerdeführerin, die ja auch noch während des Strafverfahrens Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Josef N████████ ausübte, nicht getan.
3.) Hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage im Strafverfahren wegen Kuppelei hat das Landgericht die Strafe gemäß § 157 StGB mit der Begründung gemildert, dass die Angeklagte ████ ihre unwahre Aussage teilweise deshalb geleistet habe, um von ihrer Mutter und von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hat demnach nicht übersehen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Diese Bestimmung stellt die Entscheidung, ob im Falle uneidlicher Falschaussage von einer Strafe ganz abgesehen werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Dass die Strafkammer nicht von Strafe abgesehen hat, ist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Revision des Angeklagten Josef N████████:
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug beschränkt. Er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Angeklagte die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist die Rüge unzulässig. Die Feststellungen enthalten keinen unerklärbaren Widerspruch. Dass der Beschwerdeführer auf die Klage seiner Ehefrau erkannt und vortragen ließ, er bestreite nicht, mit Mathilde ████ seit Januar 1954 intime Beziehungen unterhalten zu haben, schließt nicht zwingend aus, dass er später mit der Angeklagten ████ vereinbarte, ehebrecherische Beziehungen in Abrede zu stellen. Beide Angeklagte verstiegen sich sogar dazu, im weiteren Verlauf den Austausch von Zärtlichkeiten zu bestreiten.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Es ist nach den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch insoweit Beihilfe zum Meineid angenommen hat, als der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1954 eine Berichtigung der falschen Aussage, die die Angeklagte ████ in seiner Gegenwart machte, unterließ (BGHSt 2, 129, 133 f).
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Martin | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
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