Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung psychologischen Gutachtens bei kindlicher Zeugenaussage aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 571/54
Datum
23.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden; das Landgericht lehnte den Antrag auf Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Überprüfung der kindlichen Zeugin ab. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da jahrelanges Schweigen, zeitliche Widersprüche und mögliche Motivlagen psychologische Fragestellungen aufwerfen, die im Hauptverhandlungsrahmen nur durch einen Sachverständigen zuverlässig geklärt werden können. Ferner ist die Möglichkeit der Strafaussetzung im Einzelfall darzulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist revisionsrechtlich nur darauf zu prüfen, ob der Tatrichter die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens beachtet hat.

2

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist dann geboten, wenn vorgetragene Tatsachen psychologische Probleme aufwerfen, die sich nach Lebenserfahrung des Gerichts in der Hauptverhandlung nicht zuverlässig klären lassen.

3

Die bloße subjektive Überzeugung des Richters von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Hauptverhandlung ersetzt nicht die erforderliche gutachterliche Untersuchung, wenn z. B. langjähriges Schweigen, zeitliche Widersprüche oder mögliche Motivlagen (z. B. familiäre Streitigkeiten) die Glaubhaftigkeit infrage stellen.

4

Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art ohne Rücksicht auf den Einzelfall grundsätzlich die Strafaussetzung nach §§ 23 ff. StGB auszuschließen; das Landgericht hat im Einzelnen darzulegen, warum es im konkreten Fall von einer Strafaussetzung absieht.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 26. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██ aus ███████████████████████, geboren am ██ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 26. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe an einem nicht näher zu ermittelnden Abend im Jahre 1950 oder 1951 seiner am █████ geborenen, im selben Hause wie er wohnenden Nichte Hannelore ███, als er sie – wie öfter geschehen – zu Bett brachte, unvermittelt unter der Bettdecke an den Geschlechtsteil gegriffen und gleichzeitig ihr einen Zungenkuss gegeben. Einige Tage später habe er ihr an zwei oder drei Abenden erneut an den Geschlechtsteil zu greifen versucht, was nur daran gescheitert sei, dass das Mädchen sich in seine Bettdecke eingerollt hatte. Das Mädchen habe den Vorfall der Mutter erst erzählt, nachdem der Angeklagte am 20. August 1953 wegen ehelicher Streitigkeiten das Haus verlassen hatte.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten.

Den Hilfsantrag des Verteidigers, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen, nunmehr 16-jährigen Mädchens einen Sachverständigen mit psychologischen Erfahrungen heranzuziehen, hat das Landgericht (Große Strafkammer) im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst genügende Sachkunde hierfür besitze. Es hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Zeugin für glaubwürdig hält.

Die Revision rügt neben der Verletzung sachlichen Rechts Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, weil das Landgericht dem Hilfsantrag nicht entsprochen habe. Sie führt zum Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Notwendigkeit der Zuziehung von psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen und der Nachprüfung dieser Frage in der Revisionsinstanz wiederholt befasst (so BGHSt 2, 164; 3, 27; 3, 52).

In seiner Entscheidung 1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952 (BGHSt 3, 27) hat der Senat ausgesprochen, die Zuziehung eines Sachverständigen sei da nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters letzten Endes allein die Wahrheit finden könnten; werde aber in einem Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens der Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst die erforderliche Sachkunde habe, so könne die Ablehnung den § 244 Abs. 4 StPO dann verletzen, wenn zur Begründung des Antrags bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen sei; die Entscheidung nach § 244 Abs. 4 Satz 1 unterliege dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts; die Nachprüfung einer solchen Entscheidung durch das Revisionsgericht müsse sich auf die Frage beschränken, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet habe.

Diese Nachprüfung führt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Aussage der Lehrerin Geis, auf die das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens zunächst stützt, betrifft die Zeit ab 1952, während die Tat 1950 oder 1951 begangen sein soll. Über die Haltung des Mädchens in dieser, für die Begehung der Tat in Frage kommenden Zeit sind keine Feststellungen getroffen. Die von den Urteilsgründen hervorgehobene „vielfache“ Bestätigung der Angaben des Mädchens durch andere Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten ist nicht hinreichend dargelegt, obwohl gerade diese Darlegung außerordentlich wichtig gewesen wäre.

Es ist auch nicht genügend geklärt, warum im Scheidungsverfahren der Eltern des Mädchens der Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten in dem Vortrag der Mutter des Mädchens zunächst auf 1952 angegeben wurde. Dieser Punkt war besonders wichtig, weil das am 23. Januar 1938 geborene Mädchen, wenn die Tat erst 1952 begangen worden wäre, wahrscheinlich schon 14 Jahre alt gewesen wäre und die Tatzeit (1950 oder 1951) ohnehin schon ziemlich ungenau ermittelt ist. Sollte die falsche Zeitangabe im Scheidungsprozess auf Erzählungen des Mädchens zurückzuführen sein, so wäre seine spätere abweichende Angabe der Tatzeit besonders sorgfältig zu prüfen.

Entscheidende Bedenken ergeben sich aber aus der Tatsache, dass das Mädchen, wenn die Vorfälle sich 1950 oder 1951 abgespielt haben, jahrelang geschwiegen hat, und dass es sich seiner Mutter erst offenbart hat, als es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Frau gekommen war und der Angeklagte das Haus (am 20. August 1953) verlassen hatte; und dass es sich ferner offenbart hat bei einer Gelegenheit, als die Mutter mit dem 15-jährigen Mädchen darüber sprach, der Angeklagte zeige Eifersucht gegenüber seiner Frau. Dieser Sachverhalt wirft eine solche Vielzahl von Möglichkeiten und von Fragen psychologischer Art auf, dass das Landgericht hier der Hilfe eines Sachverständigen nicht entraten konnte. Im begrenzten Rahmen einer Hauptverhandlung können solche Fragen nicht geklärt werden; insbesondere kann es nicht genügen, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck von der Person der Hauptzeugin gewonnen hatte. Denn dieser Eindruck reichte bestenfalls hin, um die subjektive Glaubwürdigkeit des Mädchens zur Zeit der Hauptverhandlung zu beurteilen – nicht aber, um die Fragen klarzustellen, die sich aus dem jahrelangen Schweigen des in der Entwicklungszeit stehenden Mädchens und aus seinem Hervortreten zu einem Zeitpunkt ergeben, zu dem mit ihm oder in seiner Gegenwart über den im Streit mit seiner Frau aus dem Hause gezogenen Angeklagten in ungünstigem Sinne gesprochen wurde. Diese Probleme, die hier nur angedeutet werden sollen, sind vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht oder nicht ausreichend behandelt und konnten dies auch nicht sein, weil es zu ihrer Klärung einer eingehenden Vertiefung in die Gedankengänge des Mädchens von der Zeit der Tat bis zur Offenbarung in der zweiten Jahreshälfte 1953 bedurfte, eine Aufgabe, die nur von einem erfahrenen Psychologen in eingehenden vertraulichen Gesprächen mit dem Mädchen gelöst werden konnte und kann.

Das angefochtene Urteil muss aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen werden.

Für die neue Verhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Ablehnung der Strafaussetzung nach §§ 23 ff. StGB scheinen von der Erwägung auszugehen, dass bei Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Eine solche Erwägung würde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen, wonach es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (vgl. BGHSt 6, 298). Das Landgericht wird also gegebenenfalls im Einzelnen prüfen und darlegen müssen, weshalb es von der Möglichkeit der Strafaussetzung bei diesem Angeklagten keinen Gebrauch macht.

MartinDr. PeetzDr. Mannzen
MantelDr. Hengsberger
Revision wegen Ablehnung psychologischen Gutachtens bei kindlicher Zeugenaussage aufgehoben — Themis