Revision gegen Mordverurteilung verworfen; Anstaltsbeobachtung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 571/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Anstaltsbeobachtung nach den prozessualen Vorschriften setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine geistige Störung oder Schuldunfähigkeit voraus; fehlen solche Anhaltspunkte oder ergibt der eingeholte Sachverständigengutachten das Gegenteil, ist die Ablehnung der Anordnung nicht zu beanstanden.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist beschränkt; reine Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen und die Bewertung des Sachbeweises sind unzulässig, soweit nicht ein sachlich-rechtlicher Fehler geltend gemacht wird.
Vorsatz kann als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) angenommen werden, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs bei seiner Handlung erkennt und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Die Rüge eines Rechtsverletzungsfehlers ist unbegründet, wenn das Tatgericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und keine Rechtsirrtümer in der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 9. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Wilhelm [REDACTED], geboren am [REDACTED], 2.) den Schlosser Willibald [REDACTED], geboren am [REDACTED], beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 9. Juli 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagten gemeinschaftlich in einem Walde ihrem Opfer aufgelauert und es mit Buchenknüppeln niedergeschlagen haben. Durch die Schläge wurde die Schädeldecke des Niedergefallenen weitgehend zerschmettert, das Gehirn schwer zerstört und dadurch unmittelbar der Tod herbeigeführt. Die Angeklagten nahmen dem Niedergestreckten die Brieftasche, die Geldbörse mit 7 DM und die Aktentasche mit Inhalt weg.
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] rügt, das Schwurgericht habe § 336 Nr. 8 StPO verletzt, weil es den Antrag abgelehnt habe, den Angeklagten zur Untersuchung auf seinen Geisteszustand in eine Anstalt einzuweisen. Die Rüge ist unbegründet. Zu einer Anstaltsbeobachtung bestand, wie das Schwurgericht nach § 81 StPO zu entscheiden hatte (RGSt 20, 378; RG in JW 1937, 3101 Nr. 30), kein Anlass. Die ablehnende Entscheidung ist ausreichend begründet, sie beruht auf keinem Rechtsirrtum. Die Wahrheit drängte nicht zur Einweisung. Die Begründung des Antrags spricht selbst nur von Geistesschwäche, nur von einem vermutlich vorübergehenden Trauma. Das Schwurgericht hat einen Sachverständigen gehört, der eine geistige Störung mit Sicherheit verneinte. Die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben sind, richtet sich nicht gegen die Anwendung des Gesetzes.
2.) Die Revision bringt nur die Beweiswürdigung an, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Dasselbe trifft auf die Ausführungen zu, mit denen sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes wendet. Sie will hier zum Teil auch die Feststellungen durch andere ersetzt wissen. Das Urteil enthält keinen sachlich-rechtlichen Irrtum.
3.) Die Revision des Angeklagten [REDACTED] rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist insoweit unzulässig, als sie nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung angreift. Das Schwurgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision rechtlich zutreffend seine Überzeugung begründet, dass die Angeklagten mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Es hält für erwiesen, dass sie bei der Tötung vorsätzlich, wenn auch nur bedingt vorsätzlich, gehandelt haben, und hat diese Überzeugung daraus hergeleitet, dass alle Umstände bei der Ausführung der Tat mit Sicherheit erkennen lassen, dass beide Angeklagte, wenn sie auch nicht die Tötung beabsichtigt, so doch erkannt haben, dass die von ihnen angewandte Gewalt und die Art der von ihnen dem Opfer versetzten Schläge dessen Tod mindestens zur Folge haben könnten, und dass sie trotz dieser von ihnen erkannten Möglichkeit die Tat ausgeführt und diesen möglicherweise eintretenden Erfolg auch gebilligt haben. Das Urteil ist insoweit und auch im Übrigen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Beide Revisionen sind somit unbegründet.
| Hantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |