Revision verworfen — Anwendung allgemeinen Strafrechts bei teils jugendlichen Taten (§32 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 570/99
- Datum
- 07.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Prüfung, ob bei teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangenen Taten das Schwergewicht im Sinne von §32 JGG bei den Jugendtaten liegt, ist überwiegend Tatfrage und der revisionalen Nachprüfung entzogen.
Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass das Schwergewicht bei den als Heranwachsender begangenen Taten liegt, ist auf alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden.
Bei der Strafzumessung können vielfache, gleichartige und im Einzelnen nicht konkretisierbare weitere Taten als Vorleben im Sinn des §46 Abs.2 StGB berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 2. August 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers (vgl. § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Die knappe Begründung des angefochtenen Urteils zur Anwendung von allgemeinem Strafrecht begegnet hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beurteilung der Frage, wo bei mehreren teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangenen Straftaten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG), ist im Wesentlichen Tatfrage und daher grundsätzlich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urt. vom 31. August 1999 – 1 StR 268/99). Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsendem begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.Nachw.). Der Umstand, dass sich die vom Angeklagten auch noch im Erwachsenenalter verübten mehreren Taten des sexuellen Missbrauchs über Jahre hinzogen sowie das Alter des Angeklagten von jetzt 30 Jahren lassen es jedenfalls als vertretbar erscheinen, allgemeines Strafrecht anzuwenden.
In dieser Bewertung bestand im Übrigen unter den Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung Einvernehmen (vgl. UA S. 15).
Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen 5 bis 7 die Vielzahl gleichartiger, im Einzelnen nicht konkretisierbarer weiterer Taten hervorhebt, weist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13 hin.
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