Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision wegen versuchter räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 570/98
Datum
03.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen die Verurteilung des LG Heilbronn wegen versuchter räuberischer Erpressung, nachdem er einen Drohbrief verschickt hatte, in dem eine fingierte Bande als Urheber genannt wurde. Zentral war die Frage, ob die Nennung einer nicht existenten Gruppe die Tat zur bloßen Täuschung herabsetzt. Der BGH bestätigte die Verurteilung: Die Erfindung Dritter macht die Drohung nicht zur Täuschung, da der Angeklagte selbst drohte, auch wenn er seine Urheberschaft verschleierte. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nennung einer erfundenen Drittpartei als Urheber einer Drohung führt nicht automatisch zur Qualifikation als bloße Täuschung zur Erlangung von Vermögensvorteilen; entscheidend ist, dass der Täter selbst die Drohung gesetzt hat.

2

Die Verschleierung der eigenen Urheberschaft steht der Annahme einer Drohung nicht entgegen; auch durch verdeckt handelnde Täter kann eine Drohung im Sinne der Erpressung begründet werden.

3

Zur Abgrenzung zwischen (räuberischer) Erpressung und bloßer Täuschung ist maßgeblich, ob das Verhalten des Täters eine Drohung hervorruft oder einzig falsche Tatsachen zur Erlangung von Vermögensvorteilen vorgespiegelt werden.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers bzw. zu dessen Nachteil ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 8. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 570/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen █ wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat das Landgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Tathandlung war die Übersendung eines vom Angeklagten verfassten Drohbriefes an die Opfer. Dass die darin als Urheber der Drohung bezeichnete Bande nicht existierte, macht die Drohung nicht zur bloßen Täuschung in Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte selbst war der Drohende, auch wenn er seine Urheberschaft verschleiert hat. Das unterscheidet den Fall,

- wo die Angeklagte in der von BGHSt 7, 197 beschriebenen Rolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpresst, Geld erlangen wollte;

- und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld verlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von Gefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu haben und nur im Interesse des Opfers zu handeln, um Übel von diesem abzuwenden.

BrüningUlsamerWahl
MaulBoetticher
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