BGH: Revision wegen versuchter räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 570/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung einer erfundenen Drittpartei als Urheber einer Drohung führt nicht automatisch zur Qualifikation als bloße Täuschung zur Erlangung von Vermögensvorteilen; entscheidend ist, dass der Täter selbst die Drohung gesetzt hat.
Die Verschleierung der eigenen Urheberschaft steht der Annahme einer Drohung nicht entgegen; auch durch verdeckt handelnde Täter kann eine Drohung im Sinne der Erpressung begründet werden.
Zur Abgrenzung zwischen (räuberischer) Erpressung und bloßer Täuschung ist maßgeblich, ob das Verhalten des Täters eine Drohung hervorruft oder einzig falsche Tatsachen zur Erlangung von Vermögensvorteilen vorgespiegelt werden.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers bzw. zu dessen Nachteil ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 8. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 570/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen █ wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Tathandlung war die Übersendung eines vom Angeklagten verfassten Drohbriefes an die Opfer. Dass die darin als Urheber der Drohung bezeichnete Bande nicht existierte, macht die Drohung nicht zur bloßen Täuschung in Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte selbst war der Drohende, auch wenn er seine Urheberschaft verschleiert hat. Das unterscheidet den Fall,
- wo die Angeklagte in der von BGHSt 7, 197 beschriebenen Rolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpresst, Geld erlangen wollte;
- und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld verlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von Gefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu haben und nur im Interesse des Opfers zu handeln, um Übel von diesem abzuwenden.
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