Treffer
BGH Beschluss

Hehlerei: Bloßer Mitverbrauch gestohlener Betäubungsmittel kein Sichverschaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 570/90
Datum
30.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, ändert jedoch im Fall der Angeklagten die Verurteilung, indem die Hehlerei wegfällt. Entscheidend ist, dass bloßer Mit- bzw. Mittelverbrauch gestohlener Sachen kein Sichverschaffen i.S.v. § 259 StGB begründet. Zudem weist der BGH auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Reihenfolge des Vollzugs hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bloße Mitgenuss oder mittelbare Verbrauch einer gestohlenen Sache begründet kein Sichverschaffen im Sinne des Hehlereitatbestands (§ 259 StGB) und damit keine Hehlerei.

2

Die Neufassung des Hehlereitatbestands durch das EGStGB 1974 ändert nichts an der Rechtsprechung, nach der Mitverbrauch die Hehlerei ausschließt.

3

Über die Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Maßregeln aus verschiedenen Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 454b Abs. 2 StPO).

4

Entfällt infolge einer Revisionsentscheidung eine Teilverurteilung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 9. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 570/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Hanno ██ aus ███, geboren am ████ in █████, 2. Anette ██████ aus █, geboren am ███████ in ████████,

zu 1. wegen Diebstahls u. a., zu 2. wegen Begünstigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Mai 1990 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Hehlerei entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ██████ zu befinden haben.

III. Die weitergehende Revision der Angeklagten ██████ wird verworfen.

Gründe

I. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet.

Für die vom Beschwerdeführer begehrte Anordnung des Vorwegvollzuges der von ihm noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren vor seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war das Landgericht nicht zuständig. Über die Reihenfolge des Vollzuges von Freiheitsstrafen und Maßregeln aus verschiedenen Verfahren entscheidet vielmehr die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 454b Abs. 2 StPO; vgl. OLG München NStZ 1988, 284 m. w. Nachw.).

II. Die Verurteilung der Angeklagten ██████ wegen Hehlerei kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat einen hehlerischen Erwerb darin gesehen, dass die Angeklagte einen Teil des von dem Angeklagten ██ mit nach Hause gebrachten, durch Diebstahl erworbenen Betäubungsmittels in Kenntnis des rechtswidrigen Erwerbes für sich verbraucht hat (UA S. 16, 25).

Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der ständigen, älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308 ff.) ausgesprochen, dass der bloße Mitgenuss von Diebesbeute durch mittelbaren Verbrauch kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB aF ist (BGHSt 9, 137; BGH NJW 1952, 754). Durch das Gesetz zur Neufassung des Hehlereitatbestandes im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, mit dem das Tatbestandsmerkmal des „Sichverschaffens“ an die Stelle des „Ansichbringens“ getreten ist, hat sich daran nichts geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll vielmehr Hehlerei in einem solchen Falle auch weiterhin „wie bisher“ ausscheiden (vgl. E EGStGB, BTDrucks. 7/550 S. 252). Handlungen, die über den bloßen Mitverbrauch des von dem Angeklagten ██ mitgebrachten Betäubungsmittels hinausgehen, hat die Angeklagte nach den Feststellungen nicht vorgenommen.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Hehlerei führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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