Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlbewertung des Jugendstrafrechts bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 570/88
- Datum
- 06.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts (§ 261 StPO); das Revisionsgericht überprüft diese nur daraufhin, ob sie den Denkgesetzen oder anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht.
Ein sachverständiges Gutachten ist nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, wenn die zu klärende Frage keine realistische Entlastung erwarten lässt oder die Erkenntnis nicht entscheidungserheblich ist.
Zur Annahme des unerlaubten Handeltreibens kann aus Tatsachen (Menge des Betäubungsmittels, fehlende Geldmittel, geplante Auslandsfahrt, Art der Durchführung) auf Verkaufsabsicht geschlossen werden; entgegenstehende Gepflogenheiten im Herkunftsland stehen dem nicht entgegen, wenn die Indizien den Handel naheliegend erscheinen lassen.
Bei Heranwachsenden ist neben der persönlichen Reife auch zu prüfen, ob die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen als Jugendverfehlung i.S.v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG anzusehen ist; das Gericht hat alle für jugendtypische Beweggründe sprechenden Umstände darzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Juni 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 570/88 in der Strafsache gegen 1. Abdessamad R, geboren am ███ in ██████ (Marokko), 2. Baaser ram, geboren am ██████ 1969 in T(___) (Marokko),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1988, auch soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen (gemeinschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht den Angeklagten ████████, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten ██████, der zur Tatzeit 18 Jahre alt war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten █████, einen Heranwachsenden, der seine Revision inzwischen zurückgenommen hat, hat die Jugendkammer ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Das bei den Angeklagten sichergestellte Haschisch im Gesamtgewicht von 1.508,66 g wurde eingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ██████ und ███████ die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gelten, haben jedoch zum Strafausspruch insoweit gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten ██████ Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ███████ stellte den Hilfsbeweisantrag, zum Beweise dafür, dass es in der Heimat der Angeklagten „durchaus nicht unüblich ist, dass junge Menschen erhebliche Mengen Haschisch zum Eigenkonsum mit sich herumtragen, ohne dieses verkaufen zu wollen“, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei „für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung“ (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Selbst wenn man davon ausgehe, dass junge Menschen in Marokko üblicherweise Haschisch in der von der Verteidigung angegebenen Menge von 500 bis 700 g ohne Verkaufsabsicht mit sich führen, lasse dies angesichts der für einen geplanten Verkauf sprechenden Beweisanzeichen (UA S. 6/7) keine Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten ███████ im vorliegenden Fall zu, zumal er das in seinem Besitz befindliche Haschisch nach Brüssel verbringen wollte (UA S. 8). Beide Revisionen – diese Verfahrensrüge erhebt auch der Angeklagte ██████ in zulässiger Weise – meinen, entgegen der Auffassung der Jugendkammer sei die wiedergegebene Beweisbehauptung doch bedeutungsvoll gewesen, weil sie zu dem Schluss geführt hätte, dass die Einlassung der Angeklagten nicht zu widerlegen sei, sie hätten das sichergestellte Haschisch ausschließlich selbst verbrauchen wollen.
Die Rüge greift nicht durch. Ob die unter Beweis gestellte Hilfstatsache geeignet war, einen solchen Schluss zu rechtfertigen, hatte die Jugendkammer in freier Würdigung der gesamten Beweislage (§ 261 StPO) zu entscheiden (vgl. BGH GA 1964, 77 sowie Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 72 m. w. Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, etwa indem sie den Denkgesetzen oder anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Das ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hier nicht der Fall. Die Überzeugung der Jugendkammer, dass die Angeklagten die Gesamtmenge von ca. 1,5 kg Haschisch nicht selbst verbrauchen, sondern anlässlich ihrer Fahrt nach Brüssel verkaufen wollten, beruht vor allem auf dem Umstand, dass sie sonst völlig mittellos waren und auch keine Arbeit in Aussicht hatten, mithin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf den Verkauf des Betäubungsmittels angewiesen waren (UA S. 7). Bei dieser Sachlage war der Schluss, dass das Haschisch gewissermaßen ihre „Reisekasse“ bildete, nicht bloß möglich, was ausreichen würde, sondern ausgesprochen naheliegend, rechtfertigte sich also die Annahme der Jugendkammer, es komme auf die im Beweisantrag behaupteten Gepflogenheiten nicht an.
2. Auch die übrigen Verfahrensrügen, die allein der Angeklagte ███████ erhoben hat, können nicht durchdringen. Unbegründet ist insbesondere die Rüge, mit der die Revision dieses Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) versäumt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die verschiedenen Haschischpartien, die sich im Besitz der Angeklagten befanden, zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt wurden und nicht aus der gleichen „Quelle“ stammen. Die Jugendkammer hat nicht klären können, auf welche Weise die Angeklagten das Haschisch erworben haben. Sie stellt lediglich fest, dass sie dieses Betäubungsmittel als ihren gemeinsamen Besitz betrachtet und es nur zur Verteilung des Risikos während der Fahrt aufgeteilt haben (UA S. 5). Diese Feststellung hängt, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, nicht mit der Beschaffenheit des sichergestellten Betäubungsmittels zusammen. Es handelt sich vielmehr um eine Schlussfolgerung, die das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten gezogen hat. Daher war die von der Revision vermisste Aufklärung, von der eine weitere Entlastung der Angeklagten nicht zu erwarten war, nicht geboten.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführer auf.
2. Jedoch kann der Strafausspruch – auch hinsichtlich des Angeklagten ██████ – nicht bestehen bleiben.
a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer es abgelehnt hat, auf den Angeklagten ██████ als Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, begegnet – wie auch der Generalbundesanwalt meint – durchgreifenden Bedenken.
Sie ist zwar auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung der Umweltbedingungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der genannte Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Erwägungen, mit denen sie es für ausgeschlossen hält, es handle sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH StV 1983, 377; BGH NStZ 1986, 549, 550; BayObLG StV 1981, 527; 1984, 520; Brunner, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 14; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 105 Rdn. 34), halten indes der Nachprüfung nicht stand.
Bei beiden Heranwachsenden hat die Jugendkammer Abenteuerlust, die auf jugendtypischen Charakter der Tat hindeuten würde, allein mit der Erwägung verneint, ausschließlicher Zweck der von den Angeklagten unternommenen Reise sei der gemeinsame Verkauf des Rauschgifts gewesen (UA S. 10). Dabei – wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 7) – übersieht sie jedoch, dass die Absicht, das Haschisch gewinnbringend zu verkaufen, ein Handeln aus Abenteuerlust oder anderen jugendtümlichen Beweggründen nicht ausschließt.
In diesem Zusammenhang bleibt unerörtert, dass die Angeklagten, wenn sie auch bei Antritt der Fahrt völlig mittellos waren, durch die geplante Veräußerung der erheblichen Haschischmenge, die sie mit sich führten, einen Erlös erzielt hätten, der ihnen einen längeren Aufenthalt in Europa ermöglicht hätte. Daraus, dass die Einlassung der Angeklagten widerlegt worden ist, sie hätten mit dem mitgebrachten Rauschgift nicht Handel treiben wollen, vielmehr hätten sie Arbeit gesucht, um ihren Lebensunterhalt im Ausland für ungefähr sechs Monate zu bestreiten, hat die Jugendkammer zu Unrecht geschlossen, dass der Entschluss zu der Fahrt über den Transport des zu verkaufenden Rauschgifts hinaus keineswegs Antriebskräfte der Entwicklung im Sinne einer Jugendverfehlung entsprang.
Ferner lassen die Urteilsgründe besorgen, bei ihrer Beurteilung habe die Jugendkammer Umstände außer acht gelassen, die Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung gestatteten. Für die Annahme einer Jugendverfehlung sprach schon die Art und Weise, in der die Angeklagten die Verkaufsfahrt durchführten (sie waren als „blinde Passagiere“ unterwegs in einem Lkw, der sie nach Brüssel bringen sollte, kamen aber auf dem Großmarkt in [REDACTED] an, wobei sie weder über Bargeld noch – abgesehen von dem Rauschgift – über sonstige Vermögenswerte verfügten). Es lag auch nahe, dass die Tatbereitschaft dadurch gefördert wurde, dass es sich um eine Gruppe junger Leute handelte, die zu dieser wenig vorbereiteten, höchst riskanten Fahrt aufgebrochen war. Mit diesen auf jugendlichen Leichtsinn hindeutenden Umständen hätte sich die Jugendkammer näher befassen müssen.
b) Dieser sachlich-rechtliche Mangel betrifft in gleicher Weise den Angeklagten █████ (UA S. 9/10). Dass er seine Revision zurückgenommen hat, ändert nichts daran, dass die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken ist (vgl. BGH NJW 1958, 560).
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei zutreffender Beurteilung der erörterten Frage auch die Strafe des (erwachsenen) Angeklagten ███████ geringer ausgefallen wäre.
3. Der Rechtsfehler berührt die auf § 33 BtMG gestützte Einziehungsanordnung nicht; diese hat deshalb Bestand.
VRiBGH Dr. Schauenburg Maul Foth befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Brünning | ||
| Granderath |