Aufhebung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Psychiater-Gutachten; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 570/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt ein erfahrener Psychiater im Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass ein Zeuge in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt sein könnte, hat das Gericht die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen und dessen Schlussfolgerungen wiederzugeben; ohne diese Darlegung ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
Die richterliche Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit gehört grundsätzlich zur freien Beweiswürdigung; liegen jedoch fachärztliche Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen vor, muss das Gericht diese Hinweise substantiiert behandeln und begründen, warum es zu einer abweichenden Einschätzung gelangt.
Die Einordnung der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen als minder schwerer Fall nach dem WaffG kann nicht allein damit begründet werden, dass die tatsächliche Gewalt auf das Grundstück des Täters beschränkt war; das Unterlassen des Führens der Waffen außerhalb des Grundstücks rechtfertigt keine pauschale Milderung.
Bei der Prüfung, ob eine Waffe den Anschein einer in § 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG genannten Kriegswaffe erweckt, ist die Länge eines Selbstladegewehrs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie das äußere Erscheinungsbild im genannten Sinne beeinflusst; eine bloße Längenangabe ist ohne weitere Würdigung nicht entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 570/80 in der Strafsache gegen den Unternehmer Albert M, geboren am ███████ 1928 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Freiheitsberaubung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1980 in der Sitzung vom 2. Dezember 1980, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ aus ████████████ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretärin █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über verschiedene Waffen zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte auf einem abgelegenen Grundstück den Hilfsarbeiter ██ über einen langen Zeitraum hinweg gefangen gehalten, körperlich misshandelt, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen genötigt und dort zwei halbautomatische Pistolen, ein Repetiergewehr Mauser K 98 und ein Selbstladegewehr IGL Modell 65 Kal. 22/lr verwahrt.
Der Angeklagte wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Strafaussprach an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten
Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen maßgeblich auf die Zeugenaussagen des Geschädigten ██; sie hält ihn für aussagefähig und führt hierzu u. a. aus (UA S. 20):
„Zwar glaubte der Sachverständige Dr. ██████████████ bei dem Zeugen ██ einen ‚leichten Schwachsinn‘ zu erkennen, doch hat sich das Gericht die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen nicht zu eigen gemacht. Die Aufgabe des Sachverständigen Dr. ██████████████ war es ausschließlich, den Angeklagten zu untersuchen. Ein ‚leicht schwachsinniger‘ Zeuge wäre nach einem längeren Zeitraum kaum noch in der Lage, ein Geschehen, das sich über neun Monate erstreckt, auch in Einzelheiten so zu schildern, dass wesentliche Widersprüche gegenüber früheren Bekundungen in dieser Sache nicht zutage treten. Auch sonst machte der zwar schwerfällige, leicht beeinflussbare und wohl unterdurchschnittlich begabte Zeuge keineswegs den Eindruck, er sei mit geistigen Hindernissen behaftet.“
Diese Darlegungen reichen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, nicht aus. Der Sachverständige Medizinaldirektor Dr. ███████████████, Landgerichtsarzt beim Landgericht München II, ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Seine Sachkunde steht offenbar außer Zweifel; die Strafkammer stützt sich auf seine Begutachtung, soweit es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geht. Mag Dr. ███████████████ auch nur mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt gewesen sein, so waren seine sachverständigen Äußerungen in der Hauptverhandlung doch auch insoweit von Belang, als sie sich auf den Zeugen ██ bezogen, den einzigen Tatzeugen, was Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung und Körperverletzung angeht. Die Strafkammer hat das nicht verkannt und deshalb im Urteil niedergelegt, warum sie den Zeugen, abweichend vom Sachverständigen, nicht für „leicht schwachsinnig“ hielt. Doch hat sie nicht wiedergegeben, welche Anknüpfungstatsachen der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legte und welche „Schlussfolgerungen“ außer der, der Zeuge sei „leicht schwachsinnig“, er zog (vgl. BGHSt 12, 311). Dadurch ist dem Senat verwehrt, nachzuprüfen, ob die Erwägungen, mit denen die Kammer ihre vom Sachverständigen abweichende Auffassung begründet, für sich hinreichen, die sonst nicht näher erörterte Sachkunde des Gerichts zu belegen (BGHSt 12, 18, 20; BGH VRS 21, 289).
Die sonstigen – sehr gründlichen und nicht zu beanstandenden – Überlegungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ können das nicht ausgleichen. Zwar gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen grundsätzlich zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BGHSt 8, 130), doch gilt das nicht, wenn aufgrund der Äußerungen eines erfahrenen Psychiaters Anhaltspunkte vorliegen, der Zeuge könne schwachsinnig und deshalb in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt sein.
Damit ist sachliches Recht verletzt; das Urteil kann, da die Beweiswürdigung hierauf beruht, nicht bestehen bleiben, und zwar, weil die Aussagen ██ auch für die Verstöße gegen das Waffengesetz von Bedeutung waren, in vollem Umfang.
Ob das Landgericht wegen derselben Frage seine Pflicht zu umfassender Aufklärung verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer sieht die Verstöße gegen das Waffengesetz maßgeblich deshalb als minder schwere Fälle an (§§ 52a Abs. 3, 53 Abs. 1 S. 2 WaffG), weil der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffen nur auf seinem Grundstück ausübte und sich kein Anhalt dafür ergab, er habe die Waffen auch außerhalb des Grundstücks geführt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Angeklagte, wenn er letzteres getan hätte, zusätzlich den Tatbestand des unerlaubten Führens von Schusswaffen (§§ 35 i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 3 Nr. 1b WaffG) erfüllt hätte. Dass er das unterlassen hat, kann kein Grund dafür sein, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt auf dem Grundstück als minder schwer anzusehen.
IV. Bei der neuen Verhandlung kann die Strafkammer den sonstigen waffenrechtlichen Ausführungen der Revision – auch der von ihr zitierten Entscheidung des OVG Münster (veröffentlicht in „Die Polizei“ 1976, 150) – Beachtung schenken. Hierbei wird die Länge des Selbstladegewehrs IGL nur insoweit eine Rolle spielen können, als die Länge eine Eigenschaft darstellt, die bei der Prüfung herangezogen werden kann, ob das Gewehr den Anschein einer in § 37 Abs. 1 Nr. 1e WaffG genannten Kriegswaffe hervorruft. Die von der Verteidigung genannte Länge von 30 cm (gemeint sind möglicherweise 40 cm, vgl. § 1 Abs. 4 BWaffG 1968) ist als solche ohne Bedeutung.
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Woesner | Maul |