Treffer
BGH Urteil

Gefährliche Körperverletzung vs. versuchter Totschlag — natürliche Handlungseinheit und Alkoholeinfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 570/77
Datum
03.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Landgerichtsurteil wegen gefährlicher Körperverletzung und verlangt daneben Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Streitfragen sind, ob mehrere Schüsse eine natürliche Handlungseinheit bilden und ob Alkohol Vorsatz zu töten ausschließt. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat zureichend festgestellt, dass der Angeklagte den Tod nicht billigend in Kauf genommen hat und die Taten eine einheitliche Handlungseinheit bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit setzt einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der strafrechtlich erheblichen Handlungen voraus; mehrere aus einer einheitlichen Entschließung hervorgehende Handlungen gelten als eine Tat.

2

Zur Annahme eines Versuchs der Tötung ist erforderlich, dass der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf genommen hat (Dolus eventualis); fehlt diese Billigung, kommt statt dessen eine Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in Betracht.

3

Erhebliche Alkoholisierung kann die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigen und dadurch Vorsatz hinsichtlich besonders schwerer Folgen ausschließen, ohne notwendigerweise jede Form des vorsätzlichen Handelns (z. B. Verletzungsabsicht) auszuschließen.

4

Bei der Feststellung des Vorsatzes sind Beziehungen zwischen Täter und Opfer, unmittelbare Äußerungen des Täters und sonstige Tatumstände als gewichtige Beweisanzeichen zu würdigen und können geeignet sein, das Vorliegen oder Fehlen eines Tötungsvorsatzes zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 570/77 in der Strafsache gegen ██ den Lagerarbeiter Horst aus █, geboren am ██ 1932 in ██████████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen eines in natürlicher Handlungseinheit begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a, 52 Abs. 1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte gab unter Alkoholeinfluss (BAK von 2,82 ‰), nach einem Streit mit seiner Freundin ████, als diese schimpfend aus dem Haus gelaufen und etwa 45 m entfernt war, aus seinem Kleinkalibergewehr zunächst einen Warnschuss ab. Sodann zielte er auf die Füße der Frau und traf sie oberhalb des rechten Sprunggelenks. Die Getroffene humpelte auf den zufällig vorbeikommenden Zeugen ██ ██ zu und zeigte ihm die Verletzung. Als sie etwa 65 m entfernt war, gab der Angeklagte von demselben Standort aus einen weiteren Warnschuss ab. Dem Zeugen rief er zu: „Gehen Sie weg, ich schieße!“. Danach zielte er auf die rechte Schulter der Frau und traf sie in dem anvisierten Bereich. Beide Verletzungen waren nicht lebensbedrohend.

2. Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe die beiden gezielten Schüsse in Verletzungsabsicht abgegeben. Er habe seiner Freundin nach dem lautstarken Streit „einen Denkzettel verpassen“ und sie einschüchtern wollen. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, „dass der erheblich unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte, bei dem die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, ‚mit dem Tod seiner Freundin als Folge seines Tuns gerechnet hatte, viel weniger, dass er damit einverstanden gewesen wäre‘“ (UA S. 13). Der Angeklagte war vielmehr unter dem Einfluss des Alkohols und der dadurch verursachten Kritiklosigkeit von seiner Treffsicherheit als geübter Schütze derart überzeugt, „dass er keine Zweifel hatte, er werde Frau ████ in ungefährlicher Weise nur an den von ihm anvisierten Körperteilen (Fuß und Schulter) und nicht an solchen Stellen treffen, deren Verletzung nach seiner Auffassung möglicherweise eine Lebensgefahr bedeutet hätte“ (UA S. 8, 15, 16).

3. Die gegen diese Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Das Schwurgericht hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, hinreichend gewürdigt. Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau ████ nicht an lebensgefährlichen Stellen treffen wollen, ist durch mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützt (UA S. 13). Dabei stehen die Beziehungen des Angeklagten zur Verletzten und seine Äußerung unmittelbar nach der Tat im Vordergrund. Mit der Bejahung alkoholbedingter Kritiklosigkeit gegenüber möglichen Fehlern ist zugleich klargestellt, „dass der Angeklagte wegen des Alkoholeinflusses auch nicht daran dachte, dass eine etwaige schnelle Bewegung der Frau möglicherweise zu einer lebensbedrohenden Verletzung hätte führen können“.

Für die Annahme, er habe eine derartige Folge seines Tuns gebilligt, ist dann kein Raum. Das Schwurgericht brauchte sich deshalb auch nicht mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte schon wegen der Beschaffenheit des Kleinkalibergewehrs (Kal. 22 lr) darauf vertraute, „dass es auf die genannten Entfernungen hin keine tödlichen Verletzungen verursachen könne“.

4. Rechtsirrtumsfrei würdigt das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als einheitliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.

a) Natürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als gleichartige Tateinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne erscheinen lässt, setzt einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen voraus (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 – 1 StR 658/74; vom 26. Juli 1977 – 1 StR 348/77). Dieser ist hier gegeben. Die Abgabe der vier Schüsse stellt objektiv ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten dar. Der Angeklagte schoss von derselben Stelle aus ohne erheblichen zeitlichen Abstand nacheinander viermal, davon zweimal gezielt, auf Frau ████. Den ersten Treffer setzte er auf eine Entfernung von etwa 45 m, den zweiten, nachdem sie weitere 20 m humpelnd zurückgelegt hatte. Weder die beiden Warnschüsse noch das kurze Verbergen der Verletzten hinter einer Mauer noch der Zuruf an ███ stehen der Annahme eines engen Zusammenhanges entgegen.

b) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind insoweit gleichfalls erfüllt.

Eine Mehrheit von Tathandlungen kann die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit begründen, wenn sie auf einer einzigen Entschließung beruht (RGSt 44, 223, 227; BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 – 1 StR 348/77). Der Wille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen bestimmten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen die Handlungseinheit.

Ein solcher Tatwille ist hier festgestellt. Der Angeklagte wollte seine Freundin nach dem Streit verletzen, um ihr „einen Denkzettel“ zu verpassen. Den zweiten gezielten Schuss gab er „in Verfolgung seiner Absicht“ (UA S. 8) mit derselben Tendenz ab. Seine Einzelhandlungen waren danach von demselben, von vornherein bestehenden Erfolgswillen getragen.

II.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

LoesdauWoesnerHerdegen
PikartZipfel
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