Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 570/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem zehnjährigen Kind ein. Kernfragen betrafen die Bestimmbarkeit der Fallzahl, die Glaubwürdigkeit der Kindeszeugenaussage, die Hinzuziehung von Sachverständigen und die Abgrenzung zu einem Fortsetzungszusammenhang. Der BGH verwirft die Revision, ergänzt das Urteil um einen Freispruch hinsichtlich weitergehender Anklagepunkte und rechnet überdauernde Untersuchungshaft an. Die Beweiswürdigung und die Annahme selbständiger Taten begegnen keinen Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung können kindliche Zeugenaussagen herangezogen werden, sofern das Tatgericht die besondere Vorsichtspflicht beachtet, die Glaubwürdigkeit substanziiert darlegt und gegebenenfalls sachverständige Feststellungen hinzuzieht.

2

Die Feststellung, dass eine Tat 'mindestens' in einer bestimmten Anzahl begangen wurde, ist keine bloße Schätzung, wenn damit mit Bestimmtheit eine geringere Anzahl ausgeschlossen wird.

3

Mehrere gleichartige unzüchtige Handlungen an demselben Opfer können als selbständige Taten gewertet werden; ein Fortsetzungszusammenhang ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn spätere Taten aus der vorhergehenden Gelegenheit hervorgehen.

4

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres ("Ober")Gutachten einzuholen, wenn vorhandene Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu einer festen Überzeugung geführt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 5. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Heinz ███, geboren am █████ in ██████, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 5. Juni 1952 wird verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der weitergehenden Anklage freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die vom Angeklagten seit dem 5. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte im Sommer und Herbst 1951 die zehn Jahre alte Waltraud Sch. ██████████, die Tochter einer Kundin, bei Fahrten in Aschaffenburg und der näheren Umgebung wiederholt in seinem Kraftwagen ein Stück mit und ließ sie dabei auch das Lenkrad ergreifen, um selbst den Wagen zu steuern. Dabei griff er mindestens an drei verschiedenen Tagen, während das Mädchen auf seinem Schoß saß und das Lenkrad hielt, mit einer Hand an den nackten Geschlechtsteil des Kindes.

Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, diese Feststellungen seien zu unbestimmt, als dass sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu tragen vermöchten. In den Urteilsgründen ist in Bezug auf die Anzahl dieser Vorfälle weiter ausgeführt, das Kind habe seiner Mutter zunächst erzählt, der Angeklagte habe es 9 bis 10 Mal an verschiedenen Tagen unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Mit der Kriminalpsychologin, die das Gericht als Sachverständige gehört habe, sei es sich jedoch darüber einig, dass diese Angabe für das Kind nur einen unbestimmten Zahlbegriff bedeute. Das Kind habe damit ausdrücken wollen, dass es öfters geschehen sei. Es habe auf entsprechende Fragen in der Hauptverhandlung auch erwidert, dass es jedenfalls mehr als dreimal vorgekommen sei. Das Gericht habe so allenfalls in dem Zeitraum vom Sommer bis zum Herbst 1951 mit Sicherheit drei Verfehlungen des Angeklagten feststellen können. Danach hat das Gericht die volle Überzeugung davon erlangt, dass der Angeklagte in dem angegebenen Zeitraum dem Kinde in seinem Wagen dreimal an drei verschiedenen Tagen mit der Hand unter den Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat.

Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Gericht hinsichtlich der Zahl der Fälle den geringsten Zweifel gehabt hat. Die Erwägungen und Überlegungen, mit denen es das Ergebnis näher begründet, lassen auch nicht erkennen, dass es etwa bei der tatsächlichen Würdigung die seinem pflichtgemäßen Ermessen durch § 261 StPO gezogenen Grenzen nicht beachtet hätte. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte in mindestens drei Fällen in der erörterten Weise an dem Kinde vergangen habe, bedeutet keine Schätzung, die die Möglichkeit offen lässt, dass es in Wahrheit mehr oder weniger Fälle gegeben sein könnten. Zwar bleibt die Möglichkeit, dass sich mehr als drei Fälle dieser Art ereignet haben könnten, offen; dass ihre Zahl geringer gewesen sein könnte, wird aber mit aller Bestimmtheit ausgeschlossen.

In die Feststellungen des Urteils kommt auch dadurch keine Unklarheit oder Unsicherheit, dass das Landgericht im ganzen vier Fälle von unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an der Waltraud Sch. ██████████ für erwiesen gehalten hat. Der vierte Fall nimmt in der Darstellung des Urteils eine Sonderstellung ein, weil der Angeklagte in diesem Falle in seiner unzüchtigen Betätigung wesentlich weiter gegangen ist und der Vorgang nicht nur nach seinem Verlauf, sondern auch nach den zeitlichen und örtlichen Begleitumständen näher geklärt werden konnte als die drei anderen Vorfälle. Soweit die Urteilsgründe von drei Verfehlungen des Angeklagten sprechen, meinen sie – daran lässt der Zusammenhang keinen Zweifel – nicht sämtliche Fälle unzüchtiger Handlungen des Angeklagten, sondern nur die drei ersten, die nicht ganz so weitgehend geklärt werden konnten wie der vierte, ohne dass dadurch die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Frage gestellt wurde.

Richtig ist, dass die Feststellungen des Urteils hauptsächlich auf den Bekundungen des als Zeugin vernommenen zehnjährigen Mädchens beruhen. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Die Strafkammer ist sich dessen bewusst gewesen, dass Aussagen von Mädchen in diesem Alter, vor allem wenn sie geschlechtliche Vorgänge betreffen, mit großer Vorsicht zu bewerten sind. Sie ist deshalb sorgfältig allem nachgegangen, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um die Glaubwürdigkeit des Kindes und seiner Mutter in Frage zu stellen. Sie hat den Landgerichtsarzt und eine Kriminalpsychologin als Sachverständige hinzugezogen und die Hauptverhandlung mehrere Tage unterbrochen, um beiden Sachverständigen Gelegenheit zu geben, mit dem Kinde Versuche anzustellen. Weitere Beweisanträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt, § 244 Abs. 3 und 4 StPO also nicht verletzt. Die Sachlage gebot auch nicht, weitere Beweise von Amts wegen zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass Beweismittel ungenutzt blieben, deren Benutzung weitere Unterlagen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit versprochen hätte. Auch die Revision vermag in dieser Beziehung nur geltend zu machen, das Gericht hätte zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes ein „Obergutachten“ einholen müssen. Dazu bestand jedoch verfahrensrechtlich schon deshalb kein Anlass, weil das Gericht auf Grund der Gutachten der vernommenen Sachverständigen in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis bereits zu einer festen und zweifelsfreien Überzeugung gelangt war. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes näher begründet, liegen in der Hauptsache auf tatsächlichem Gebiet und zeigen keinen Rechtsfehler.

Der Versuch der Revision, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassene Beweiswürdigung als rechtlich fehlerhaft zu bemängeln, weil sie allgemeine Erfahrungssätze verletze, muss scheitern, weil sie als angeblich verletzten allgemeinen Erfahrungssatz nur die Erkenntnis anzuführen vermag, dass Aussagen von Kindern im Alter der Hauptbelastungszeugin über geschlechtliche Dinge wegen der größeren Möglichkeit einer unbewussten Täuschung oder einer bewussten Unwahrheit besonders sorgfältig zu bewerten sind, eine Erkenntnis, der sich das Landgericht nicht verschlossen hat. Von ihr hat es sich, wie die Urteilsgründe zeigen, bei der Beweiswürdigung überall leiten lassen.

Keine Rechtsbedenken bestehen schließlich auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass die vier vom Angeklagten begangenen unzüchtigen Handlungen rechtlich als selbständige Fälle und nicht als einheitliche in sich fortgesetzte Handlung anzusehen seien. Die Revision ist der Auffassung, Fortsetzungszusammenhang sei schon dann zu bejahen, wenn der Täter, ohne auf Grund eines Gesamtvorsatzes zu handeln, nach der ersten Tat durch Darbietung der schon einmal benutzten gleichen oder ähnlichen Gelegenheit zur Wiederholung bestimmt werde oder wenn sich die spätere Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auch ohne Gesamtvorsatz aus der vorhergehenden entwickle. Diese Ansicht ist vom Bundesgerichtshof stets als rechtsirrig abgelehnt worden (BGHSt Bd. 1 313, 315; Bd. 2 163, 167). Mit dieser Rechtsprechung befindet sich das Urteil im Einklang.

Der Schuldspruch erschöpft jedoch nicht die Anklage. Diese hatte angenommen, dass sich der Angeklagte insgesamt in zehn Fällen an dem Kinde seiner Kundin vergangen habe und dass diese zehn Fälle rechtlich eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung bilden. Da das Landgericht abweichend davon jeden Fall als selbständige Handlung beurteilt, aber nur vier Fälle für erwiesen erachtet hat, bedurfte es, um den Vorwurf der Anklage zu erschöpfen, des Ausspruchs, dass der Angeklagte von der weitergehenden Anklage freigesprochen wird. Diese Berichtigung des Urteils kann von hier aus vorgenommen werden.

GeierRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind bestätigt — Themis