Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 570/51
- Datum
- 25.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung nach § 261 StPO erfolgreich; eine bloß andere Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Aufhebung.
Vorherige sexuelle Missbrauchserfahrungen oder Neigungsaspekte bei jugendlichen Zeuginnen schließen deren Verwertbarkeit und Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich aus; das Tatgericht hat dies in der Würdigung zu berücksichtigen.
Das Urteilserfordernis nach § 267 Abs.1 StPO verlangt nicht die Erörterung aller in der Hauptverhandlung erörterten Einzelheiten; unaufgearbeitete Widersprüche sind in der Revision unbeachtlich, sofern keine rechtserhebliche Unauflösbarkeit vorliegt.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler bei Tatbestands- und Strafzumessungsfragen; die sachliche Bewertung der Beweise obliegt dem Tatgericht und ist nur bei Rechtsfehlern zu korrigieren.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 28. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Lehrer i.R. Josef K. aus ███, geboren am ██ ██ ███ in ██, Kreis ██████, CSR, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 28. Juni 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Bei der Beweiswürdigung, gegen die sich die Revision wendet, hat das Landgericht weder die körperliche Beschaffenheit des Angeklagten verkannt, noch den schwerwiegenden Umstand, dass einige der jugendlichen Zeuginnen, die Mädchen ██ und [REDACTED], schon vorher von anderen Männern geschlechtlich missbraucht worden waren und den Angeklagten teils zur Unzucht gereizt haben, teils sofort damit einverstanden waren. Wenn das Landgericht trotz der Kenntnis aller dieser Umstände und ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung nach Vernehmung der Lehrerin der [REDACTED] und unter Berücksichtigung der zögernden und unsicheren Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung von der Wahrheit der Aussagen der Mädchen gelangt ist, so liegt darin kein Rechtsirrtum (§ 261 StPO). Mit allen in der Hauptverhandlung erörterten Einzelheiten des Beweisergebnisses brauchte es sich im Urteil nicht auseinanderzusetzen (§ 267 Abs. 1 StPO). Deshalb kann es dahinstehen, ob die von der Revision behaupteten Widersprüche in der Hauptverhandlung wirklich hervorgetreten sind.
Auch sonst, besonders bei der Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Nr. 1, 73, 74, 51 StGB, weist das Urteil keinen Rechtsverstoß auf, so dass die Revision zu verwerfen war.
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Geier | Jagusch |