Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer unzulässigen zweiten Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/70
Datum
17.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts; der BGH hob den Teil des Urteils auf, der eine weitere Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bildete. Die Einzelstrafen waren bereits zur Bildung einer anderen, noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe verwendet worden, weshalb ihre erneute Einbeziehung Doppelbestrafung bedeuten würde. Die Aufhebung lässt die Einzelstrafen unberührt; über eine neue Bildung der Gesamtstrafe hat die in der zurückverwiesenen Sache zuständige Kammer zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einzelstrafen dürfen zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht herangezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben.

2

Zur Vermeidung von Doppelbestrafung ist die erneute Einbeziehung von in einem anhängigen Verfahren bereits aggregierten Einzelstrafen unzulässig.

3

Die Aufhebung einer Gesamtstrafe berührt nicht das Fortbestehen der zugrunde liegenden Einzelstrafen.

4

Über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe hat die Kammer in dem Verfahren zu entscheiden, in dem die vorherige Gesamtstrafenbildung angefochten und zurückverwiesen worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 10. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 5/70 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Max aus ████ ██████, dort geboren am ███ █████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. November 1969 im Ausspruch über die weitere Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis aufgehoben. Diese Gesamtstrafe kommt in Wegfall.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Strafkammer hat zwei Gesamtstrafen gebildet. Sie hat einmal neben den für die beiden abgeurteilten Notzuchtstaten ausgesprochenen Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten die auf eine Verurteilung vom 28. April 1969 zurückgehende rechtskräftige Strafe von acht Monaten Gefängnis zur Bildung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis herangezogen. Dieser Gesamtstrafenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Dagegen entbehrt die Bildung der weiteren Gesamtstrafe der rechtlichen Grundlage. Das Landgericht hat die aus dem Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 16. April 1968 (Ls 81/67) stammende Strafe von einem Jahr Gefängnis und die auf die Verurteilung des Landgerichts Weiden vom 28. April 1969 (Ns 200/68) zurückgehenden Einzelstrafen von sechs, sechs und vier Monaten Gefängnis zur Bildung der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis herangezogen. Diese Strafen hatte aber das Landgericht Weiden bereits in seinem Urteil vom 28. April 1969 (Ns 200/68) zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Auf die Revision des Angeklagten ist der Ausspruch über diese Gesamtstrafe vom Bayer. Obersten Landesgericht aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und auch nicht mit der vorliegenden Sache verbunden. Dort muss also ein neuer Gesamtstrafenausspruch ergehen.

Zur Vermeidung von Doppelbestrafungen dürfen aber Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben (BGHSt 20, 292).

Die zweite Gesamtstrafe war daher aufzuheben.

Der Wegfall dieser Gesamtstrafe hat auf das Bestehen der zugrunde gelegten Einzelstrafen keinen Einfluss. Über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe hat die Strafkammer in der noch anhängigen zurückverwiesenen Sache zu entscheiden.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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