Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Berücksichtigung nachträglicher Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/97
- Datum
- 23.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Begehung der jetzt zu beurteilenden Tat bereits vorlagen und damit eine Warnfunktion entfalten konnten.
Der Tatrichter kann Vor- oder Nach-Tatverhalten zur Strafzumessung heranziehen, muss aber darlegen, dass daraus konkrete Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters gezogen werden können.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe sind die einbezogenen Urteile sowie deren Tatzeiten anzugeben; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die einbezogenen Strafen noch nicht erledigt sind.
Wirkt sich eine rechtsfehlerhafte Würdigung nachträglicher Verurteilungen entscheidungserheblich auf den Strafausspruch aus, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 15. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 569/97 vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Überlingen vom 23. Dezember 1993 verhängten Geldstrafe und der durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 verhängten Einzelstrafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, bleibt sie aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 15. September 1997 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.
Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner vorerwähnten Antragsschrift u. a. aus:
*"Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Tatrichter dargelegt, dass sich ‚vor allem die zahlreichen zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Vorstrafen‘ – wobei er betont hat, dass es sich ‚in drei Fällen um einschlägige Vorverurteilungen‘ handelte – strafschärfend ausgewirkt hätten.
Bei diesen Ausführungen hat der Tatrichter nicht bedacht, dass die hier zur Aburteilung stehende Tat bereits am 12. August 1993 begangen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen gegen den Angeklagten lediglich die Urteile des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 22. September 1983 (Nr. 1) und des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 1990 (Nr. 2) als Vorstrafen vor.
Die übrigen vier Verurteilungen sind erst nach dem 12. August 1993 und zwar am 13. Oktober 1993 durch das Amtsgericht Ravensburg (Nr. 3), am 23. Dezember 1993 (Nr. 4) jeweils durch das Amtsgericht Überlingen und am 14. Dezember 1994 (Nr. 5) sowie am 20. Dezember 1994 durch das Landgericht Ravensburg (Nr. 6) ergangen.
Einschlägig vorbestraft war der Angeklagte daher bei Tatbegehung nicht. Folgerichtig hat die Strafkammer daher auch mit den Strafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 (Nr. 3) und des Amtsgerichts Überlingen vom 23. Dezember 1993 (Nr. 4) eine Gesamtstrafe gebildet. Der Tatrichter hat somit die Verurteilungen wegen Betruges (Nr. 3, 4, 5) sowie die Verurteilung durch das Landgericht Ravensburg vom 20. Dezember 1994 (Nr. 6) strafschärfend gewertet, obwohl diese im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht ergangen waren und daher ihre Warnfunktion bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat noch nicht entfalten konnten.
Das ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 30. April 1997 – 5 StR 189/97; zur Warnfunktion einer früheren Verurteilung vgl. auch BGH, Beschluss vom [REDACTED] Juni 1997 – 1 StR 183/97, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt).
Zwar muss der Tatrichter bei der Festsetzung der Strafen nicht außer Acht lassen, dass der Täter vor oder nach der Tat weitere Straftaten begangen hat, wenn diese entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Einstellung des Täters zulassen (BGH bei Theune NStZ 1986, 158; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Praxis der Strafzumessung, Rdn. 28, Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung, Rdn. 298).
Die Strafkammer hat hier jedoch, wie die Formulierungen bei der Strafzumessung zeigen, nicht auf das Vor- oder Nach-Tatverhalten des Angeklagten, sondern maßgeblich auf die angeblichen Vorstrafen und damit auf die in Wirklichkeit nicht bestehende Warnfunktion der nachträglichen Erkenntnisse abgestellt.
Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil der Tatrichter insbesondere den einschlägigen Verurteilungen wegen Betruges maßgebliche Bedeutung beigemessen hat."*
Dem tritt der Senat bei.
Die zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei erneuter Gesamtstrafenbildung die Tatzeiten der Taten aus den Urteilen mitzuteilen, deren Strafen einbezogen werden sollen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen einbezogene 1). Außerdem müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die einbezogenen Strafen noch nicht erledigt sind.
[Unterschriften]
| Mauß | Granderath | Landau | |||
| Ulsamer | Brüning |