Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellem Missbrauch: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/96
Datum
22.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensverstöße und erhebt Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, verneint jedoch eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Ausschließungsbeschluss. Mangels hinreichender Feststellungen zu einem über den Tatbestand hinausgehenden schamlosen Verhalten wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Beschluss nach § 174 GVG über den Ausschluss der Öffentlichkeit erstreckt sich auf die gesamte Vernehmung und umfasst auch deren Fortsetzung an einem späteren Hauptverhandlungstag.

2

Ein Ausschließungsbeschluss wird nicht automatisch erledigt, wenn der Betroffene zuvor in öffentlicher Sitzung teilweise Angaben macht; er bleibt wirksam, solange der Grund für den Ausschluss (z. B. Erörterung des Sexuallebens) weiterhin besteht.

3

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht konkrete Feststellungen trifft, die ein Verhalten belegen, das über die Erfüllung des Tatbestandes hinausgeht.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu einem strafschärfenden Umstand, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 21. Mai 1996

Rubrum

Beschluss

vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Lothar Rolang geboren 1962 in [REDACTED], aus [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Mai 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, keinen Erfolg.

Insoweit bedarf näherer Erörterung nur die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) geltend macht.

Das Landgericht hatte durch Gerichtsbeschluss vom 25. April 1996 die Öffentlichkeit auf die Dauer der Vernehmung des Angeklagten ausgeschlossen. An einem darauf folgenden Verhandlungstag, dem 8. Mai 1996, machte der Angeklagte zunächst weitere Angaben zur Sache in öffentlicher Sitzung. Anschließend wurde er ergänzend zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernommen. Zu diesem Zweck wurde gemäß dem bereits ergangenen Beschluss die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen.

Durch dieses Verfahren ist § 174 GVG nicht verletzt. Der Gerichtsbeschluss vom 25. April 1996 galt für die gesamte Vernehmung des Angeklagten und deckte daher auch den Ausschluss der Öffentlichkeit am 8. Mai 1996 während der weiteren Vernehmung des Angeklagten. Insofern gilt nichts anderes als bei einer unterbrochenen und an einem anderen Hauptverhandlungstag fortgesetzten Zeugenvernehmung (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ausschließungsbeschluss vom 25. April 1996 auch nicht dadurch erledigt, dass der Angeklagte am 8. Mai 1996 zunächst Angaben in öffentlicher Sitzung gemacht hatte. Aus der Begründung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit lässt sich entnehmen, dass der Grund dafür in der zu erwartenden Erörterung des Sexuallebens des Angeklagten lag. Betrafen die Angaben des Angeklagten am 8. Mai 1996 zunächst nicht schon zu diesem Zeitpunkt diesen Bereich, bestand kein Anlass, die Öffentlichkeit auszuschließen, wohl aber dann, als der Angeklagte erneut zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen wurde.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten u. a. strafschärfend angelastet, dass er seine Stellung als Jugendtrainer, auf Grund deren ihm der Spieler ████ Respekt und vor allem Vertrauen entgegengebracht hat, schamlos ausgenutzt hat. Da nicht anzunehmen ist, dass das Landgericht entgegen § 46 Abs. 3 StGB die Merkmale des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafschärfend berücksichtigen wollte, kommt es darauf an, ob der Angeklagte ein schamloses Verhalten gezeigt hat, das über die Erfüllung des Tatbestandes hinausgeht. Dafür ergeben sich aus dem Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Spieler schon mit der Absicht, ihn sexuell zu missbrauchen, zu einer Rücksprache über seinen Haschischkonsum im Trainingslager und zu seiner allgemeinen Einstellung zum Fußball zu sich einbestellt hatte.

SchaferMaulWahl
UlsamerBruning
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