Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf 47 Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/94
Datum
25.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten. Der BGH reduziert die festgestellte Mindestzahl der Einzeltaten von 50 auf 47 und spricht den Angeklagten insoweit frei. Einzel- und Gesamtstrafen werden aufgehoben; das Verfahren wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat betont die Einzelbemessung nach § 173 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vielzahl von Tatbestandsverwirklichungen nach § 173 StGB darf nicht pauschal als eine fortgesetzte Tat zusammengefasst werden; der Tatrichter hat die einzelnen Einzeltaten konkret festzustellen und für jede Einzeltat Einzelstrafen zuzumessen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

2

Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter tatrichterlicher Konkretisierung für bestimmte Tatzeiträume eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellen; eine derartige Feststellung ist unschädlich, soweit sie aus dem Gesamtbild des Geschehens stützt.

3

Bei der Bestimmung einer Mindestzahl regelmäßig wiederkehrender Handlungen sind tatsächliche Ausschlusszeiten (z. B. Zeiten, in denen Geschlechtsverkehr objektiv nicht möglich war) zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Berücksichtigung kann zu einer Korrektur der Mindestzahl führen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern hierdurch dem Angeklagten keine neue Verteidigungslage geschaffen wird (vgl. § 265 StPO); in diesem Fall kann der Schuldspruch dahin geändert werden, dass eine geringere Zahl von Einzelfällen verurteilt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 25. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 569/94 vom 25. Oktober 1994 in der Strafsache gegen Herbert Wilhelm ████████, geboren am ██ 1950 █████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 1994 a) im Schuldspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; auch im Umfang dieses Freispruchs hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und ausschiedbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) im Ausspruch über die in Fall II 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn vom weiteren Vorwurf der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Senat entnimmt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Revisionsbegründung, dass die Staatsanwaltschaft nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten (Fall II 2. der Urteilsgründe) angreift und das Rechtsmittel hierauf beschränkt hat. Im Umfang der Anfechtung ist die Revision teilweise begründet.

1. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383 ff. = NJW 1994, 1663 ff.) eine Vielzahl von Taten nach § 173 StGB nicht als eine fortgesetzte Tat zusammengefasst werden darf, wie es das Landgericht entsprechend der früheren Rechtsprechung getan hat. Vielmehr sind die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen jeweils konkret festzustellen, dafür Einzelstrafen zuzumessen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Diese Feststellung der einzelnen Taten kann in Fällen der vorliegenden Art im Grundsatz dergestalt geschehen, dass sich der Tatrichter, unter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen (BGH, Beschl. vom 24. August 1994 – 1 StR 432/94); soweit der Tatrichter nach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs jeweils für einen festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellt, ist dies nicht zu beanstanden (BGH, Urt. vom 2. August 1994 – 1 StR 378/94).

So liegt es hier im Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe. Das gilt zunächst für die Festlegung des Tatzeitraums auf die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 11. April 1990, die das Landgericht auf Grund der Aussage des Tatopfers und in Würdigung des Umstandes, dass das am ███ 1990 geborene Kind ein leibliches Kind des Angeklagten und seiner Tochter ist, rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. Für diesen Tatzeitraum vermochte die Strafkammer in acht Einzelfällen nähere Umstände über den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter festzustellen. Auch gegen die Feststellung, dass in dem genannten Zeitraum der Angeklagte mindestens einmal wöchentlich mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hat, bestehen – mag insoweit auch die Beweiswürdigung knapp gehalten sein – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Doch hält die auf dieser Grundlage vorgenommene Bestimmung der Mindestzahl von 50 Einzelfällen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie berücksichtigt nämlich – rechnerisch – nicht, dass alsbald nach der Geburt und während einer gewissen Dauer danach ein Geschlechtsverkehr nicht stattgefunden haben konnte, und steht überdies in Widerspruch zu der Feststellung, dass weiterer Geschlechtsverkehr erst wieder „zwei Wochen nach der Geburt“ stattfand.

Da der wöchentliche Geschlechtsverkehr nicht jeweils an einem bestimmten Wochentage durchgeführt wurde, belegen die Urteilsfeststellungen hiernach nur 47 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit seiner Tochter. Insoweit konnte der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Im Übrigen war der Angeklagte im Hinblick darauf freizusprechen, dass das Landgericht von mindestens 50 Einzelfällen und die zugelassene Anklage von mindestens 200 Einzelfällen – und einem längeren Tatzeitraum – ausgegangen sind.

3. Die Änderung des Schuldspruchs mit Teilfreispruch im Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Es obliegt einem neuen Tatrichter, hinsichtlich der 47 Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten jeweils Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie der für Fall II 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerBeyer
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