Revision: Schuldspruch wegen Beischlaf zwischen Verwandten auf 47 Fälle beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/94
- Datum
- 25.10.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt ein obergerichtlich entscheidungsrelevanter Rechtsfehler fest, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin abändern, dass nur die tatsächlich tatbestandlich erfüllten Handlungen verurteilt und übrige Vorwürfe freigesprochen werden.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer möglichen Reduktion des Schuldumfangs, ist dieselbe, zugunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung auch auf dessen Revision anzuwenden, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Fehler zu seinen Lasten gewirkt hat.
Hat die Herabsetzung des Schuldspruchs Auswirkungen auf die Strafzumessung, sind die betroffenen Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Prüfungs- und Abänderungsbefugnis die Entscheidung ganz oder teilweise aufheben und die Rechtssache, auch zur Entscheidung über weitere Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 25. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 569/94 vom 25. Oktober 1994 in der Strafsache gegen K ███ Herbert Wilhelm, geboren am ██ ███ 1950 in ██████████ aus █████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 1994 a) im Schuldspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; auch im Umfang dieses Freispruchs hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) im Ausspruch über die in Fall II 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision auch den Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fall II 1. der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Indes hält die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Fall II 2. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383 ff. = NJW 1994, 1663 ff.) hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Schuldspruch zum Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte in 47 Fällen des Vergehens nach § 173 StGB schuldig ist und vom Vorwurf der Begehung weiterer gleichartiger Tatbestandsverwirklichungen freigesprochen wird; zugleich hat der Senat die für diesen Tatkomplex verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Es ist nicht auszuschließen, dass die in dem genannten Urteil des Senats dargelegten Rechtsfehler sich auch zum Nachteil des Angeklagten – insbesondere beim Schuldumfang – ausgewirkt haben. Daher war dieselbe Entscheidung auch auf die Revision des Angeklagten zu treffen.
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