Verwerfung von Nachholung des rechtlichen Gehörs und Wiedereinsetzung wegen Rechtskraft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/92
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist gegen ein bereits ergangenes Urteil unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die darauf gestützte Revision sind unzulässig, wenn das Verfahren durch die Entscheidung des Gerichts über eine zuvor eingelegte Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
Eine Gegenvorstellung kann nicht zur Abänderung oder Aufhebung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung führen.
Die Rechtskraft schließt prozessuale Heilungsmittel aus, die auf eine nachträgliche Änderung der bereits entschiedenen Sache zielen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. März 1992
Rubrum
a) Y), █████████████████ █████████ StR 569/92 vom 13. Januar 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Anträge des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1992 werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Antrag gemäß § 33a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs scheitert bereits deswegen, weil er gegen ein Urteil – hier Urteil des Senats vom 6. Mai 1993 – nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27).
Der gleichzeitig angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die damit eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats über die erstmalig bereits am 27. März 1992 eingelegte Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das Vorbringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).
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