Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord und Raub mit Todesfolge – Tateinheit und §251 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/92
Datum
06.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein, mit dem er wegen Mordes, Raubes mit Todesfolge und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Streitgegenstand war insbesondere die Reichweite des § 251 StGB und die Frage der Tateinheit zwischen Mord und Raub mit Todesfolge. Der BGH verwirft die Revision, schließt sich der Rechtsprechung des Großen Senats an und bestätigt, dass § 251 auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfasst und Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit stehen. Verfahrensrechtliche Anforderungen des späteren BVerfG-Urteils zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld finden auf vor diesem Urteil ergangene Entscheidungen keine rückwirkende Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) erfasst auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.

2

Mord und Raub mit Todesfolge können zueinander in Tateinheit stehen, wenn sie aus einer einheitlichen Handlungssphäre resultieren.

3

Eine Revision, die das Urteil lediglich mit einer Sachrüge angreift, ist nur erfolgreich, wenn konkrete rechtliche Fehler substantiiert dargelegt werden; fehlt eine solche Darlegung, ist die Revision zu verwerfen.

4

Verfahrensrechtliche Anforderungen, die durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) aufgestellt wurden, finden auf vor dieser Entscheidung ergangene Urteile in der Regel keine rückwirkende Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 569/92 vom 6. Mai 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ███ Vasile 1947 in ███ █████ wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1992 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Mit Beschluss vom 20. Oktober 1992 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden (GSSt 1/92 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), dass der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfasst und dass Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen. Der Senat schließt sich dieser bereits vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung an. Zur Verurteilung wegen lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bemerken: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urt. des Senats vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 530/92). Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmMaulBeyer
UlsamerGranderath
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