Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Urteilsgründe bei Sachverständigenbeweis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/91
Datum
10.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Zentrale Frage war die Nachvollziehbarkeit der vom Schwurgericht herangezogenen Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit (u. a. Berechnung des Blutalkoholgehalts). Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Urteil die wesentlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen der Gutachten nicht darlegte. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben hiervon unberührt; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt sich der Tatrichter einem Sachverständigengutachten an, muss er im Urteil die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die Art der Schlussfolgerungen des Sachverständigen so darstellen, wie es zur Beurteilung der Schlüssigkeit und der Rechtsfehlerfreiheit des Gutachtens erforderlich ist.

2

Unterlässt das Gericht die erforderliche Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen und Schlussfolgerungen, sind die darauf gestützten Ausführungen (insbesondere zur Schuldfähigkeit) nicht überprüfbar und führen zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Mängeln in der Darlegung der Gutachten bestehen bleiben, sofern sie von dem Darlegungsmangel nicht betroffen sind und sonst rechtlich fehlerfrei sind.

4

Bei der Bewertung alkoholbedingter Schuldfähigkeit hat das Gericht darzustellen, welche Berechnungen und Annahmen (z. B. zur Ermittlung des Blutalkoholgehalts) den Schlussfolgerungen der Sachverständigen zugrunde liegen, damit die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung gewährleistet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 10. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 569/91 in der Strafsache gegen Helmut W. (geb. ███ 1933 in █████) wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. Oktober 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor der Tat aufgrund seines langjährigen Alkoholmissbrauchs und seiner aktuellen Alkoholisierung Verfolgungswahnvorstellungen aus dem Radio gehört, die so nicht zutreffen können (UA S. 5, 6). An die Tat selbst hat er keine Erinnerung mehr (UA S. 9). Das lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass er voll schuldunfähig war.

Das Schwurgericht hat dazu zwei Sachverständige gehört. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, was die Sachverständigen bekundet haben und wie sie den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit berechnet haben. Das Schwurgericht hat lediglich mitgeteilt, dass die Sachverständigen aus zwei Blutproben einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit von 2 ‰ errechnet hatten und dass seine Steuerungsfähigkeit nach ihrer Auffassung erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 6, 10).

Das genügt nicht. Wenn sich der Tatrichter einem Gutachten, wie hier, ohne weitere Erwägungen anschließt, muss er nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 31; 24, 314/315; 34, 29; 31, 113, 118; 12, 240; 8, 238) die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist.

Da sich das Schwurgericht hieran nicht gehalten hat, sind seine Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht überprüfbar. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, weil sie von diesem Mangel nicht betroffen sind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.“

Dem tritt der Senat bei.

FothMaulBrüning
UlsamerBeyer
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