Revisionen wegen bandenmäßigen Handeltreibens: Beteiligung am Geldrückfluss als Tatbestandsbestandteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/99
- Datum
- 15.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei bandenmäßigem Handeltreiben nach §30a Abs.1 BtMG kann auch die Beteiligung am finanziellen Rückfluss tatbestandsmäßig sein, wenn Waren- und Finanzzyklus ineinandergreifen und der Handel noch nicht beendet ist.
Die Einordnung geldwirtschaftlicher Handlungen unter das Handeltreiben verletzt das Bestimmtheitsgebot des Art.103 Abs.2 GG nicht, sofern hinreichend festgestellt ist, dass ein funktionaler Zusammenhang mit dem konkreten Betäubungsmittelumsatz besteht.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Teilweise unterschiedliche Einzelhandlungen (z.B. Nichtweiterleitung kleiner Beträge) ändern die rechtliche Würdigung nicht, solange die Gesamtfeststellungen Verantwortlichkeit und fortdauernden Geldfluss belegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. April 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der Vorschrift des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG bemerkt der Senat:
Soweit die Revision unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG meint, mit der rechtlichen Einordnung der Beteiligung der Angeklagten am Geldrückfluss unter das unerlaubte Handeltreiben werde der Tatbestand zu weit ausgedehnt, weil diese Handlungen nicht mehr mit dem jeweiligen konkreten Betäubungsmittelumsatz in Beziehung zu setzen seien, verweist der Senat auf seine Rechtsprechung in BGHSt 43, 158. Das Landgericht hat im Fall der Angeklagten deren Beteiligung an verantwortlicher Stelle im internationalen Rauschgifthandel festgestellt, bei dem der Warenzyklus und der diesen unterstützende Finanzzyklus ineinandergreifen. Das unerlaubte Handeltreiben war nach dem abgestimmten System beim Eingreifen der Angeklagten nicht beendet, da der Geldfluss noch nicht zur Ruhe gekommen war.
Dem stehen auch die Feststellungen zu den Einzelfällen 1 und 5 der Urteilsgründe nicht entgegen, in denen die Angeklagten nach der Entgegennahme der Drogengelder von Kurieren aus Italien zwei geringe Teilbeträge nach der Geldwäsche in München nicht wie in den übrigen Fällen in die Türkei transferierten, sondern nach Absprache mit ihrem Vater in Istanbul dem Großhändler S. in Italien direkt per Banküberweisung zu einem nicht näher geklärten Zweck zur Verfügung stellten.
Schafer Wahl Herr RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
| Schafer | Schomburg | ||
| Boetticher |