Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Annahme von Tatmehrheit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts München I wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Raub. Streitgegenstand war die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Sexualdelikten einerseits und dem Raub andererseits. Der BGH hält diese Annahme für unrichtig, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; nähere Gründe werden auf ein parallel ergangenes Urteil verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Vergewaltigung/sexueller Nötigung und Raub ist nicht schon aus der bloßen Gleichzeitigkeit der Tathandlungen zu folgern und bedarf einer prüfbaren rechtlichen Begründung.

2

Fehlt es an einer tragfähigen Würdigung der tatbestandlichen und schuldrechtlichen Merkmale, die Tatmehrheit begründen sollen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Der Revisionshof kann zur Begründung seiner Aufhebung auf inhaltlich einschlägige Ausführungen aus einem parallel ergangenen Urteil verweisen, soweit diese die aufhebungsrelevanten Mängel der Entscheidung darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 1. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 569/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wolfgang ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1965 in ███████████ ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Auffassung des Landgerichts, zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung einerseits, Raub andererseits bestehe Tatmehrheit, trifft nicht zu. Zur Begründung im einzelnen wird auf das am 14. November 1989 auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene, die angefochtene Entscheidung auch aus anderen Gründen insgesamt aufhebende Urteil des Senats verwiesen.

Foth Maul Schauenburg Brüning Gerlach V.

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