Revision: Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Annahme von Tatmehrheit und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/89
- Datum
- 14.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Vergewaltigung/sexueller Nötigung und Raub ist nicht schon aus der bloßen Gleichzeitigkeit der Tathandlungen zu folgern und bedarf einer prüfbaren rechtlichen Begründung.
Fehlt es an einer tragfähigen Würdigung der tatbestandlichen und schuldrechtlichen Merkmale, die Tatmehrheit begründen sollen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Revisionshof kann zur Begründung seiner Aufhebung auf inhaltlich einschlägige Ausführungen aus einem parallel ergangenen Urteil verweisen, soweit diese die aufhebungsrelevanten Mängel der Entscheidung darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 569/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfgang ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1965 in ███████████ ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Auffassung des Landgerichts, zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung einerseits, Raub andererseits bestehe Tatmehrheit, trifft nicht zu. Zur Begründung im einzelnen wird auf das am 14. November 1989 auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene, die angefochtene Entscheidung auch aus anderen Gründen insgesamt aufhebende Urteil des Senats verwiesen.
Foth Maul Schauenburg Brüning Gerlach V.