Revision: Verlesung privatärztlichen Attests führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/88
- Datum
- 06.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 256 StPO gilt nur für Erklärungen öffentlicher Behörden; die Verlesung privatärztlicher Atteste ist nicht ohne Weiteres statthaft und kann unzulässig sein, wenn sie entscheidungserhebliche Tatsachencharakterisierungen enthält.
Die unzulässige Verlesung eines Beweismittels, das wesentlich zur Charakterisierung der Tat beiträgt, kann den Strafausspruch aufheben und erfordert regelmäßig eine neue Entscheidung der Vorinstanz.
§ 125a StGB begründet keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern ist als Strafzumessungsregel zu verstehen; ihre Anwendung richtet sich nach den Regeln zum besonders schweren Fall.
Bei Anwendung von § 125a StGB ist eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit des Täters in die Prüfung und Strafzumessung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 20. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 569/88 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser █████ █████ P. aus [REDACTED], geboren am 19.09.[REDACTED], wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Juni 1988 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Landfriedensbruchs schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Im Rahmen der Feststellungen zum Landfriedensbruch schildert das Landgericht die körperlichen Verletzungen des Zeugen Max ████ und stützt sich hierbei auf die verlesenen Atteste eines praktischen Arztes und des Hauptkrankenhauses [REDACTED]. Jedenfalls die Verlesung des erstgenannten Attests war fehlerhaft. Es ging nicht ausschließlich darum, ob der Angeklagte, wie die Anklage ihm vorwarf – das Gericht freilich nicht feststellte –, Max ████ körperlich verletzt hatte, sondern wesentlich auch um den Landfriedensbruch: die dabei verübten Gewalttätigkeiten wurden hierdurch gekennzeichnet. Deshalb griff § 256 StPO nicht ein (vgl. BGHSt 33, 393/394 m. w. N.).
Auch bei dem weiteren Attest ist fraglich, ob die Verlesung statthaft war, ob es sich um die Erklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift handelte (vgl. BGH NStZ 1984, 36; 1985, 231). Doch kann das dahinstehen, weil schon die Verlesung des privatärztlichen Attests zur Aufhebung des Strafausspruchs – auf ihn ist die Revision beschränkt – nötigt.
§ 125a StGB enthält keinen qualifizierten Straftatbestand, sondern – wie § 243 StGB – eine Strafzumessungsregel. Ob § 125a StGB anzuwenden ist, folgt daher den allgemeinen zum besonders schweren Fall entwickelten Regeln (vgl. BGHSt 28, 318; 31, 19).
Hierbei ist die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, sofern sie wieder festgestellt wird, in die Prüfung einzubeziehen.
Schauenburg Ulsamer Maul von Gerlach ist RiBGH Dr. in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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