Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/87
Datum
26.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Meineids. Der BGH hebt die Verurteilung und die Gesamtstrafe auf, weil das Urteil weder den Inhalt des Geständnisses noch konkrete Feststellungen zum Vorsatz enthält, sodass eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Meineids setzt die Feststellung des Vorsatzes voraus; hierzu müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten.

2

Wenn die Verurteilung auf einem Geständnis beruht, ist der Inhalt und Umfang des Geständnisses im Urteil mitzuteilen, damit die Revisionsprüfung möglich ist.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. zur Bedeutung der falschen Aussage), ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung eines Einzelstrafen wegen Wegfalls der Feststellungen führt zum Wegfall der dafür festgesetzten Gesamtstrafe und erfordert bei Bedarf eine neuerliche Gesamtstrafenbemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 569/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Seyfettin Y. aus ████████, geboren am [REDACTED] 1958 in [REDACTED] (Türkei), wegen Meineids u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 26. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Die Verurteilung wegen Meineids kann nicht bestehenbleiben, da der Vorsatz nicht nachgewiesen ist.

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt „im vollen Umfange ... eingeräumt“ hat. Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht mitgeteilt wird. Der Verteidiger hatte auf die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheides hingewiesen. Jedoch hat das Landgericht das Geständnis dahin interpretiert, dass der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt hat (UA S. 7/8). Die Ausführungen dazu lassen besorgen, dass der Angeklagte nur den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat, die innere Tatseite hingegen von dem Geständnis nicht umfasst war; sie deuten eher darauf hin, dass es sich bei der Feststellung, der Angeklagte habe bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt, um das Ergebnis einer eigenen Wertung handelt. Ob diese Wertung richtig ist, kann aber ebenfalls nicht geprüft werden, da das Urteil nicht mitteilt, was der Angeklagte ausgesagt hat.

Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids hat den Wegfall der dafür festgesetzten Einzelstrafe sowie den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

II. In der neuen Verhandlung wird die Kammer Gelegenheit haben, Feststellungen darüber zu treffen, was Gegenstand des Verfahrens war, in dem der Angeklagte falsch ausgesagt haben soll, ob seine Aussage einen gewichtigen Punkt betraf und welche Auswirkungen sie gehabt hat. Das angefochtene Urteil enthält dazu keinerlei Ausführungen. Derartige Umstände können jedoch für die Bemessung der Strafe und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung von Bedeutung sein.

III. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Richter am BGH Vors. Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Dr. Foth Granderath Gerlach V. v.

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