Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sexualstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/85
- Datum
- 10.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung setzt hinreichend bestimmte und in den Urteilsgründen klare, vollständige Feststellungen zu den für die Überzeugungsbildung wesentlichen Tatsachen voraus; ist eine sichere Feststellung nicht möglich, hat das Gericht darzulegen, warum dies der Fall ist.
Bei Zeugenaussagen über konkrete körperliche Vorgänge sind etwaige Unsicherheiten, Widersprüche oder Erinnerungslücken darzustellen und auf ihre Bedeutung für die Zuverlässigkeit der Aussage zu prüfen.
Die Bedeutung und Beweiskraft einer Täteridentifizierung sind gesondert zu begründen; das Gericht muss Umstände der Erstbeschreibung, der späteren Wiedererkennung und etwaige Inkonsistenzen (z. B. Altersangaben) erörtern.
Sind die Urteilsgründe in für die Entscheidung wesentlichen Punkten unzureichend, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 569/85 in der Strafsache gegen Walter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1956 in ████ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht rügt, dringt mit der Sachbeschwerde durch.
Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in wesentlichen Punkten unklar und lückenhaft begründet:
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der Frau █████ zwang, ihm den After auszulecken, sie aufgefordert, im Falle eines Kotabganges seine Exkremente zu kauen und zu schlucken.
Hierzu führt die Strafkammer aus: „Ob es tatsächlich zum Kotabgang beim Angeklagten kam, konnte nicht sicher festgestellt werden“ (UA S. 9/10).
Es hatte indessen – im Rahmen der Beweiswürdigung – nähere Eingehens auf die Frage bedurft, warum insoweit eine sichere Feststellung nicht möglich gewesen ist.
Sollte – was aus dem Urteil nicht hervorgeht – die Zeugin bekundet haben, sie wisse nicht genau, ob es zu einem Kotabgang in ihren Mund gekommen sei, sie könne dies aber auch nicht ausschließen, so könnte dies Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussage erwecken, weil ihr ein solcher Exzess bei dem von ihr geschilderten Vorgang nicht entgangen sein kann. Sollte sie zu diesem Punkt im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht haben, so wäre dies ebenfalls von Bedeutung gewesen. Andererseits ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, die Strafkammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass es zu einem Kotabgang nicht gekommen ist.
Gleiches gilt für die Frage eines Samenergusses „beim Mundverkehr“ (UA S. 10).
b) Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweiswürdigung legt das Landgericht entscheidendes Gewicht darauf, dass die Zeugin █████ die in unmittelbarem Anschluss an die Tat eine zufällig vorbeikommende Funkstreife angehalten und dieser in Kürze das Tatgeschehen geschildert sowie den Täter beschrieben hatte, bereits kurze Zeit später den Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten „mit Sicherheit als den Täter wiedererkannt“ habe (UA S. 12). Anlass zu durchgreifenden Bedenken gibt in diesem Zusammenhang die von der Strafkammer zur Erklärung einer auffallenden Unrichtigkeit angestellte Hilfserwägung, dass „die der Polizei gegenüber abgegebene Täterbeschreibung weniger der Identifizierung, als der Ergreifung des Täters dienen sollte“ (UA S. 13). Diese – kaum verständliche – Erwägung lässt besorgen, das Landgericht habe nicht bedacht, dass es bei der Ergreifung des Angeklagten gerade um eine sichere Identifizierung des Täters ging. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin durch ihre Angaben die Fahndung nach dem Täter ermöglicht hatte und bei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten zugegen war, durften an ihre „Sicherheit“, der Angeklagte sei mit dem Täter identisch, nicht geringere Anforderungen gestellt werden als in vergleichbaren Fällen.
Auch teilt das angefochtene Urteil nicht mit, was die Zeugin, die ursprünglich den Täter als „ca. 56 Jahre alt“ beschrieben hatte (UA S. 11), bei ihren späteren Vernehmungen hinsichtlich des von ihr geschätzten Alters bekundet hat, zumal da sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannte. Eine Wiedergabe und Erörterung war – zur Prüfung von Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Zeugin – insofern geboten, als der Angeklagte zur Tatzeit erst 28 Jahre alt war, mag auch die weitere Täterbeschreibung wie „südländischer Typ“ auf ihn zugetroffen haben (UA S. 13) und er dadurch aufgefallen sein, dass er in gleicher Weise wie der Täter, den Frau █████ von Anfang an bezeichnet hatte – einen Hund mit sich führte, als er sich bei seiner Festnahme mitten in einer Winternacht in der Nähe des Tatortes aufhielt (UA S. 14).
Auf die weiteren Beanstandungen der Revision braucht der Senat unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.
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