Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Verteidigungsfrage nicht mit "für die Entscheidung ohne Bedeutung" begründbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/83
Datum
27.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein; das Landgericht hatte eine Verteidigungsfrage an einen Zeugen mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung" (§244 Abs.3 S.2 StPO). Der BGH hielt dies für unzulässig, weil Fragen nur nach §241 Abs.2 StPO zurückgewiesen werden dürfen, wenn sie ungeeignet oder nicht zur Sache gehören. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verteidigungsfrage darf nicht mit der pauschalen Begründung zurückgewiesen werden, sie sei für die Entscheidung ohne Bedeutung (§244 Abs.3 S.2 StPO).

2

Die Zurückweisung von Fragen richtet sich nach §241 Abs.2 StPO und ist nur zulässig, wenn die Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört.

3

Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Untersuchungsgegenstand beziehen oder verfahrensfremden Zwecken dienen, sind nicht zur Sache gehörig.

4

Der Begriff der nicht zur Sache gehörigen Frage ist enger als der Begriff einer bloß für die Entscheidung unbeachtlichen Tatsache; das Gericht darf die Erheblichkeit nicht ohne Einholung der Antwort endgültig verneinen.

5

Eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung einer Verteidigungsfrage kann einen verhinderten gesetzlichen Rechtsverteidigungsanspruch darstellen und zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Mangel das Urteil beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 569/83

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedbert B. █████████ aus ███████, geboren am ████ ███ 1955 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Verteidiger Rechtsanwalt ███ richtete in der Hauptverhandlung an den Zeugen ███ die Frage: „Handeln Sie mit Heroin?“ Nachdem der Vorsitzende diese Frage nicht zugelassen hatte, beantragte der Verteidiger, einen Gerichtsbeschluss darüber herbeizuführen, ob die Frage „Handeln Sie mit Heroin, haben Sie zum damaligen Tatzeitpunkt insbesondere mit Heroin gehandelt?“ zugelassen wird. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende daraufhin folgenden Beschluss:

„Die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt ███ an den Zeugen ███ ‚Handeln Sie mit Heroin, haben Sie zum Tatzeitpunkt mit Heroin gehandelt?‘ wird nicht zugelassen, weil die Frage in dieser allgemeinen Form für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).“

Mit dieser Begründung durfte die Frage des Verteidigers nicht zurückgewiesen werden.

Fragen der Verteidigung können nicht mit der gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Ablehnung von Beweisanträgen zulässigen Begründung, dass sie „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ seien, zurückgewiesen werden. Das ist vielmehr nach § 241 Abs. 2 StPO nur statthaft, wenn die Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört. „Nicht zur Sache“ gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen; das ist vor allem der Fall, wenn die Frage verfahrensfremden Zwecken dient (BGHSt 2, 284, 287). Der Begriff der nicht zur Sache gehörenden Frage ist nicht identisch mit dem Begriff der unter Beweis gestellten Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; jener ist vielmehr enger als dieser (BGHSt 2, 284, 288). Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es also nicht an; ein Urteil hierüber soll sich der Tatrichter erst bilden, wenn er die Antwort gehört hat (vgl. KK § 241 Rdn. 3). Diese Rechtslage hat das Landgericht verkannt. Im vorliegenden Fall war der Sachzusammenhang nicht zu verneinen, da es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ging:

Mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten, er werde zu Unrecht als Täter beschuldigt, da in der ███████ Drogenszene das Gerücht gehe, er habe einen gewissen „Sc.“ bei der Polizei angezeigt (UA S. 19), legt das Landgericht unter anderem wesentliches Gewicht darauf, dass der Zeuge ███, der den Angeklagten belastet hat (UA S. 21, 30/31), keine Verbindung zu Rauschmitteln hatte (UA S. 43/44).

Es ist nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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