Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung des minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/82
- Datum
- 23.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Schuldfähigkeit eines Täters erheblich vermindert, hat das Tatgericht zu prüfen, ob diese Verminderung einen 'minder schweren Fall' im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB begründet.
Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen einen minder schweren Fall darstellen.
Das Vorliegen eines minder schweren Falls beeinflusst den Strafrahmen und ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 24. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 569/82
in der Strafsache gegen den Fernmeldehandwerker Peter ████████ aus ████, dort geboren am ████████ 1951, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat wegen der beträchtlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB gemildert, hat aber nicht bedacht, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich allein (oder zusammen mit anderen Umständen) einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; Beschl. vom 13.1.1981 – 1 StR 763/80; ständige Rspr.). Das würde sich auf den Strafrahmen auswirken.
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