Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung verwehrt: Ergänzende Revisionsrügen nach Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/79
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um eigene Verfahrensrügen nachzuholen; die Revision war jedoch bereits vom Pflichtverteidiger frist- und formgerecht begründet. Der BGH verwarf die Wiedereinsetzungsanträge, weil keine Fristversäumnis vorlag und der Angeklagte sich nicht auf ein unverschuldetes Versäumnis berufen konnte. Zudem genügt Zustellung an den Pflichtverteidiger bei eigenmächtiger Fernbleiben gemäß § 231 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Revisionsrügen ist unzulässig, wenn die Revision bereits durch den Verteidiger form- und fristgerecht begründet wurde und somit keine Frist versäumt ist.

2

Die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger genügt, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt und die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt wird; eine zusätzliche Zustellung an den Angeklagten ist dann nicht erforderlich.

3

Wiedereinsetzung setzt ein unverschuldetes Fristversäumnis voraus; wer nach Erhalt der Urteilsgründe hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich über Wiedereinsetzungsfristen zu unterrichten, kann bei unterlassener Informationsbeschaffung kein unverschuldetes Versäumnis geltend machen.

4

Eine tatrichterliche Würdigung, die auf Grund des Verhaltens des Angeklagten die Überzeugung von dessen vorsätzlichem Entzug von der Hauptverhandlung zieht, ist bei nachvollziehbarer Begründung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 22. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 569/79

in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerald W[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1944 in [REDACTED] (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 einstimmig

Tenor

Die Gesuche des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. Januar 1979,

b) gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags

werden verworfen.

Gründe

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. Januar 1979 hatte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L[REDACTED], frist- und formgerecht begründet, und zwar auch mit Verfahrensrügen. Zur Anbringung eigener Verfahrensrügen beantragte der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 12. November 1979 wie folgt Stellung genommen:

„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen kann keinen Erfolg haben, weil das Rechtsmittel rechtzeitig begründet und deshalb keine Frist versäumt worden ist. Das Urteil ist dem Verteidiger, Rechtsanwalt L[REDACTED], am 14. Mai 1979 zugestellt worden. Dieser war Pflichtverteidiger und besaß daneben Zustellungsvollmacht. Er hat die Revision form- und fristgerecht begründet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Urteil auch ihm selbst hätte zugestellt werden müssen, trifft nicht zu. In den Fällen, in denen der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt und die Hauptverhandlung daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt wird, genügt die Zustellung des Urteils an den Verteidiger (BGH, Beschluss vom 4. November 1976 – 1 StR 589/76 und Bl. 41 des bei den Akten befindlichen Sonderhefts „Urteilszustellung“). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Ergänzungen der Revisionsbegründung, die er vorzunehmen beabsichtigte, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat.“

Dem tritt der Senat bei.

Nunmehr hat der Angeklagte mit Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 1979 (abgefasst vom 29. Oktober bis 5. November 1979) die eigene Revisionsbegründung nachgeholt und zugleich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags beantragt. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 24. März 1980 die Verwerfung dieser Anträge beantragt und dazu ausgeführt:

„Der weitere Antrag des Angeklagten vom 5. November 1979 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er erneut Rügen der Verletzung formellen Rechts erheben will, kann keinen Erfolg haben. Das von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel der Revision ist durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt L[REDACTED], bereits mit Schreiben vom 16. Juni 1979 rechtzeitig und formgerecht begründet worden, wobei auch Verfahrensrügen erhoben worden sind. Die Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer selbst war nicht geboten. Die Strafkammer hat aus den in ihrem Beschluss vom 22. Januar 1979 ausgeführten Gründen die Überzeugung gewonnen, dass sich der Angeklagte unbeschadet des von ihm vorgelegten Attestes eines Urologen namens Dr. Fayez Habashy [REDACTED] vorsätzlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart entzogen hat. Diese Überzeugung hat der Angeklagte dem Gericht durch sein gesamtes, in den Gründen des Beschlusses dargelegtes damaliges Verhalten, insbesondere aber dadurch vermittelt, dass er sich bei seinen Ferngesprächen vom 19. und 21. Januar 1979 mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht P[REDACTED] und dem Richter am Landgericht Sch[REDACTED] geweigert hat, seinen damaligen Aufenthalt bekanntzugeben (vgl. die Aktenvermerke vom 19. und 22. Januar 1979 – Bd. EA XI Bl. 869, 870 d. A.). Auf diese Weise hat es der Angeklagte der Strafkammer unmöglich gemacht, die Richtigkeit seiner Behauptungen über seine nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angeblich noch immer bestehende Erkrankung und seine Reiseunfähigkeit überprüfen zu lassen. Dass die Strafkammer dem Angeklagten unter diesen Umständen seine angebliche Reiseunfähigkeit nicht geglaubt und die Überzeugung gewonnen hat, dass er aufgrund eines schon am 28. Dezember 1978 gefassten Planes nicht mehr zur Hauptverhandlung hat kommen wollen, ist eine durchaus vertretbare tatrichterliche Würdigung. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach seinem Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland nach seinen eigenen Angaben bereits am 23. Juli 1979 eine Abschrift der schriftlichen Urteilsgründe erhalten. Er hat damit hinreichend Zeit und Gelegenheit dazu gehabt, sich über die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Revisionsrügen zu unterrichten. Wenn er daraufhin weder von einem Verteidiger noch von einem Urkundsbeamten entsprechende Auskünfte eingeholt und beachtet hat, kann von einer unverschuldeten Fristversäumung nicht gesprochen werden, und zwar auch nicht insoweit, als der Angeklagte nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung beantragt.“

Dem schließt sich der Senat an.

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LoesdauKuhn
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