Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme tiefer Bewusstseinsstörung bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/97
- Datum
- 08.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.v. § 21 StGB sind sowohl die ursächlichen Lebensumstände als auch das tatnahe Verhalten des Täters in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; eine Betrachtung nur der Ursachen genügt nicht.
Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechende Indizien können u.a. frühere gewaltsame Durchsetzungsversuche, wiederholte Todesdrohungen, das Vorhandensein tötungsbezogener Gedanken, die detaillierte Erinnerung an Tat und Nachtat sowie bewusstes, zielgerichtetes Verhalten nach der Tat sein.
Sachverständigengutachten und in der Literatur entwickelten Kriterien zur Affektsbeurteilung sind in die gerichtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen; die Würdigung darf nicht einseitig zuungunsten solcher Tatbestandsmerkmale erfolgen.
Wenn die fehlerhafte Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung für die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) ursächlich ist, begründet dies einen aufhebungsfähigen Rechtsfehler mit Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 20. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 56/97 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1973 in ███, ████ (Türkei), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Boetticher, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███████ ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 20. September 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags („in einem minder schweren Fall“) zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tat im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Beurteilung die hierfür bedeutsamen Umstände und Kriterien zugrundegelegt worden sind.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar die Ursachen des Konflikts und die sich daraus ergebenden ständigen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten in Einzelheiten dargelegt. Danach war der Angeklagte geprägt von traditionellen türkischen Vorstellungen, die Ehefrau war in der Bundesrepublik aufgewachsen und ohne Verständnis für seine Anschauungen zur Dominanz des Mannes in der Ehe. Daraus konnte sich für den Angeklagten u. U. eine Situation ergeben, die im Zusammenhang mit Äußerungen seiner Ehefrau – die er als „Missachtung seiner Ehre und Schädigung des Ansehens der Familie empfand“ – zu einer über die normale affektive Beteiligung hinausgehenden Bewusstseinsstörung führte. Daneben hätte das Landgericht aber das tatnahe Verhalten des Angeklagten berücksichtigen und in seine Abwägung einbeziehen müssen, inwieweit dies Rückschlüsse auf eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges zur Tatzeit zulässt (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 7).
Im Anschluss an Saft (Nervenarzt 1983, 557 bis 572) hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 1990 (BGHR aaO Affekt 4) die für die Beurteilung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bedeutsamen Kriterien dargelegt. Von diesen hätte das Landgericht hier jedenfalls nicht die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Umstände außer acht lassen dürfen: Dass der Angeklagte bereits zuvor seine Vorstellungen mit Gewalt und Brutalität durchzusetzen versuchte, dass er seine Ehefrau in der Zeit vor der Tat mehrfach mit dem Tode bedrohte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13) und ihm – so das Landgericht – auch „außerhalb des Affekts der Tötungsgedanke nicht fremd war“; weiterhin, dass er bei der polizeilichen Vernehmung eine detaillierte Erinnerung an den Streit, den Tatablauf und sein Nachtatverhalten hatte und dass etwaige vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung nicht berichtet worden sind. Daneben hätte auch sein Verhalten unmittelbar nach der Tötung, das nicht durch eine schwere seelische Erschütterung gekennzeichnet ist – Umwickeln des Kopfes, damit kein Blut verräterisch austritt; Abnahme des Schmuckes; Versorgung einer kleinen Bissverletzung durch den Nachbarn; „Entsorgung“ der Leiche – bei der Frage nach einer schweren Zerrüttung des Persönlichkeitsgefüges in eine Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. Eine Betrachtung im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel von Ursachen einer möglichen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung genügt den Anforderungen nicht; maßgebend sind die Auswirkungen auf die Psyche des Angeklagten, wie sie in dessen Verhalten zum Ausdruck kommen.
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei der Gesamtabwägung zum Vorliegen eines minder schweren Falles die Umstände falsch gewichtet. Jedoch
war die fehlerhafte Annahme tiefgreifender Bewusstseinsstörung im Rahmen dieser Abwägung ein wesentlicher Umstand für die Anwendung des § 213 StGB.
| Schäfer | Granderath | Boetticher | |||
| Maul | Brünning |