Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit nach § 400 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 56/97
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt nur die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags und will eine Verurteilung wegen Totschlags erreichen. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge richtet (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung belastet den Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO nur insoweit zulässig; eine Revision, die sich ausschließlich gegen die verhängte Rechtsfolge (z. B. Klassifizierung als ‚minder schwerer Fall‘ oder Strafhöhe) richtet, ist unzulässig.

2

Die Beanstandung, der Angeklagte sei wegen eines schwereren Delikts zu verurteilen, wenn sie lediglich die rechtsfolgenbezogene Würdigung angreift, begründet keine zulässige Revision des Nebenklägers.

3

Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO bewirkt nicht automatisch eine Kostenüberwälzung; bleiben sowohl die Revision des Angeklagten als auch die des Nebenklägers erfolglos, trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. BGHR StPO § 474 Abs. 1 S. 3).

4

Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels trifft den Beschwerdeführer die Kostenlast für sein Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 20. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 56/97 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen █, geboren am ████████████ in ██ ███ aus █, ████ (Türkei), wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers Abdullah K. gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 20. September 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Nebenkläger rügt nur „die rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB)“ und beanstandet, dass der Angeklagte „nicht wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt“ wurde.

Nach § 400 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge – hier: die Strafhöhe – richtet.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 474 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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MaulBrüning
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