BGH: Teilaufhebung wegen unklarer Zuständigkeit bei eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/65
- Datum
- 08.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist erfüllt, wenn durch Täuschung eine Vermögensverfügung bewirkt oder zumindest eine zusätzliche Vermögensgefährdung herbeigeführt wird.
Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bewirkt, dass in einer öffentlichen Urkunde zum öffentlichen Glauben falsche Tatsachen beurkundet werden.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) umfasst auch die falsche Anfertigung oder Unterzeichnung einer privaten Urkunde mit falscher Namensangabe, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt ist.
Die strafrechtliche Verfolgung wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) setzt voraus, dass die Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wurde; es ist sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit für das konkrete Verfahren und den Gegenstand erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 569/65
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ — ohne festen Wohnsitz —, den Schlosser Paul ███████, geboren am ██████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit a) mit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist; b) zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall, wegen Vergehens gegen das Paßgesetz und wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und falscher eidesstattlicher Versicherung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Paßvergehens richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dadurch, daß der Angeklagte in dem einen Diebstahlsfall nur wegen einfachen statt wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.
Im Übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben.
Der Schuldspruch wegen Betrugs ist allerdings rechtlich bedenkenfrei. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob das Generalkonsulat den Angeklagten nicht auch dann hätte unterstützen müssen, wenn es seinen mangelnden Rückzahlungswillen hinsichtlich des Darlehens gekannt hätte. Denn da der Angeklagte sich mittellos und arbeitslos im fremden Land befand, war möglicherweise auch dann ein Fürsorgefall gegeben, der zum Eingreifen verpflichtete (§ 26 des Gesetzes betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 — KonsularG — BGBl. III 27-1).
Die Hilfe durfte aber davon abhängig gemacht werden, daß der Angeklagte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufdeckte, insbesondere Namen und Heimatanschrift richtig angab. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß das Konsulat das Darlehen nicht gegeben hätte, wenn bekannt gewesen wäre, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht falsche Angaben gemacht hatte. Den Schaden sieht das Landgericht auch nur darin, daß dem Generalkonsulat wegen der falschen Namens- und Adressenangabe die Beitreibung der Darlehenssumme zunächst unmöglich war, was der Angeklagte auch bezweckt hatte. Das war jedenfalls eine zusätzliche Vermögensgefährdung. Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist hiernach erfüllt.
Zu Recht hat ferner das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten zugleich eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB gesehen. Denn er hat vorsätzlich bewirkt, daß in dem ihm vom Generalkonsulat als Paßersatz ausgestellten Reiseausweis, einer öffentlichen Urkunde, zu öffentlichem Glauben beurkundet wurde, die auf dem damit verbundenen Lichtbild des Angeklagten abgebildete Person sei „Paul Peter ███████“. Zur Ausstellung dieses Reiseausweises war das Generalkonsulat zuständig (§ 25 KonsularG; § 10 Abs. 2 PaßG; § 1 PaßVO).
Der Angeklagte hat ferner eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, indem er das Verhandlungsprotokoll über die Gewährung eines Darlehens mit dem ihm nicht zukommenden Namen „Paul Peter ███████“ unterschrieb. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Konsulatsbeamte zu der Beurkundung der Erklärung berechtigt war, daß sich der Angeklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; §§ 16, 37 a KonsularG). Soweit der Angeklagte in der Erklärung bestätigte, das Darlehen erhalten zu haben und sich zur Rückzahlung verpflichtete, liegt mindestens eine Privaturkunde vor, die er zur Täuschung im Rechtsverkehr mit falschem Namen unterschrieb, also falschlich anfertigte.
Rechtlich bedenklich ist jedoch, daß der Angeklagte auch wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Voraussetzung dafür wäre, daß die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer solchen Versicherung zuständigen Behörde abgegeben worden ist (§ 156 StGB). Das ist bisher nicht dargetan.
Das Landgericht hat die allgemeine Zuständigkeit des Generalkonsulats zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen bejaht. Das mag zutreffen, denn die Konsuln oder auch andere Konsulatsbeamte sind zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden befugt, wenn sie dazu ausdrücklich von der zuständigen obersten Bundesbehörde ermächtigt werden (§§ 20, 37 a KonsularG). Daß letzteres für das hier tätig gewordene Generalkonsulat geschehen ist, ist wahrscheinlich, im Urteil allerdings nicht festgestellt. In der Befugnis kann auch die allgemeine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen liegen (BGHSt 2, 218, 221; s. aber auch BGHSt 5, 69; vgl. Tarif (Nr. 18) zum Gebührengesetz für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden BGBl. II 27-2).
Erforderlich ist aber weiter die besondere Zuständigkeit, nämlich die Befugnis, die eidesstattliche Versicherung gerade in dem Verfahren abzunehmen, in dem sie abgegeben wurde, und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht (BGH LM § 156 StGB Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Strafkammer auch diese Voraussetzung bejaht, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Sie bezieht diese besondere Zuständigkeit auf die Darlehensgewährung nach § 26 KonsularG. In Bezug auf diesen Aufgabenkreis ist sie jedoch nicht gegeben. Das Generalkonsulat hat hier Sozialhilfe gewährt, die im Inland Aufgabe der Träger der Sozialhilfe ist (§ 9 BSHG). Diesen inländischen Sozialhilfeträgern steht als solchen das Recht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht zu. Daß das Sozialhilfegesetz eine solche Befugnis nicht ausdrücklich aufführt, würde zwar an sich nicht ausschließen, daß die zuständigen Behörden sich dieses Mittels zur Aufklärung eines Sachverhalts bedienen können. Denn die besondere Zuständigkeit zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen kann sich auch aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesbestimmungen mittelbar ergeben. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch mindestens, daß die Behörde in dem betreffenden Aufgabenkreis berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (RGSt 38, 209; BGHSt 2, 218, 220; BGH LM StGB § 156 Nr. 7). Dafür, daß für die Träger der Sozialhilfe ein solches Verfahren besteht, geben die gesetzlichen Bestimmungen keinen Anhalt (vgl. §§ 114 ff. BSHG). Jene Behörden werden zwar zur Erfüllung ihrer Aufgaben genötigt sein, Ermittlungen anzustellen. Es besteht aber offensichtlich keine Notwendigkeit, wäre nach dem Gesetzeszweck auch wenig tunlich, dies in einen bestimmten Formen unterworfenen Beweisverfahren zu unternehmen. Das gelegentliche Bedürfnis, sich von der Glaubhaftigkeit einer Behauptung zu vergewissern, genügt nicht, um die Zuständigkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu begründen. Soweit ersichtlich, sind denn auch die Vorgänger der Träger der Sozialhilfe, die früheren Fürsorgeämter, nicht für zuständig erachtet worden, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen (ablehnend insbesondere OLG Düsseldorf JMinBl. NRW 1951, 274).
Für die Konsulate können, soweit sie Sozialhilfe gewähren, kaum andere Gesichtspunkte in Frage kommen. Die Strafkammer hat ihre entgegengesetzte Ansicht auch in keiner Weise begründet.
Möglich wäre es allerdings, daß das Generalkonsulat, das dem Angeklagten einen Reiseausweis als Paßersatz ausstellte, die eidesstattliche Versicherung auch als zuständige Paßbehörde (§ 10 Abs. 2 PaßG) abgenommen hat, um sich Gewißheit über seine Person zu verschaffen.
Zwar nicht das Paßgesetz und die Paßverordnung, wohl aber die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Paßgesetzes in der Fassung vom 28. August 1961 (GMBl. 1961, 655), geändert durch die Vorschrift vom 20. Dezember 1963 (GMBl. 1964, 21) sieht für gewisse Fälle (vgl. §§ 12, 20, 25) die Glaubhaftmachung vor. Insoweit kann auch die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung zulässig sein (vgl. § 294 ZPO; siehe auch BayObLGSt 1960, 30). Die Befugnis des Generalkonsulats zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung auch im vorliegenden Fall erscheint hiernach nicht ausgeschlossen. Es wird jedoch in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung bedürfen, falls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht nach § 154 a n. F. StPO verfährt.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
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